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Schutzbauten (Schutzräume)

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Gemäss Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz hat der Grundsatz «jeder Einwohnerin und jedem Einwohner einen Schutzplatz» nach wie vor seine Gültigkeit. Schutzräume dienen dem Schutz der Bevölkerung in natur- und zivilisationsbedingten Katastrophen sowie bei bewaffnetem Konflikt. Gesuchsteller haben beim Bau von Wohnhäusern Schutzräume zu erstell

Schutzraum Baupflicht

Für Wohnbauten mit 38 und mehr Zimmern gilt eine Schutzraumbaupflicht. Die Anwendung der 2/3-Regel (Art. 70 der Zivilschutzverordnung des Bundes ZSV) ergibt für solche Bauten Schutzräume mit mindestens 25 Schutzplätzen.

In Gemeinden mit weniger als 1000 Einwohnerinnen und Einwohnern sind Schutzräume mit mindestens 15 Plätzen bereitzustellen, was Wohnbauten mit 23 Zimmern entspricht.

Bei Überbauungen mit mehreren einzelnen Gebäuden ist die Anzahl Zimmer der gesamten Überbauung zu berücksichtigen.

Die Schutzräume sind gemäss TWP 1984 und TWK 2017 zu planen (siehe untenstehende Links).

In Gemeinden mit weniger als 1000 Einwohnerinnen und Einwohnern sind Schutzräume mit mindestens 15 Plätzen bereitzustellen, was Wohnbauten mit 23 Zimmern entspricht.

Ersatzabgaben

Für die anderen Wohnbauten wird eine Ersatzabgabe in der Höhe von 800 Franken pro Schutzplatz erhoben.

Die Entrichtung dieser Abgabe ist eine Bedingung für die Baubewilligung.

Im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen werden die Schutzräume alle 10 Jahre auf ihre Betriebsbereitschaft kontrolliert.

Link extern

  • Liste der geprüften und zugelassenen Komponenten im Bereich Zivilschutz
  • TWK 2017 und TWP 1984 (Siehe unter "Technische Weisungen")

Download

Genehmigungsgesuch für Schutzanlagen (DOCX, 120.43k)
Hauptbild
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Herausgegeben von Amt für zivile Sicherheit und Militär

Letzte Änderung: 02.03.2023

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