Auszug aus dem Ordnungsbussengesetz (OBG)
Art. 6
1 Wird die beschuldigte Person anlässlich der Widerhandlung identifiziert, so kann sie die Busse sofort oder innerhalb von 30 Tagen (Bedenkfrist) bezahlen. (…)
4 Bezahlt die beschuldigte Person die Busse nicht innerhalb der Frist, so wird ein ordentliches Strafverfahren durchgeführt.
Art. 9
2d Der hinterlegte Betrag wird mit der Ordnungsbusse verrechnet, sofern die beschuldigte Person die Ordnungsbusse innerhalb von dreissig Tagen ausdrücklich akzeptiert oder die Bedenkfrist unbenutzt abläuft.
Art. 10
2 Die Ordnungsbusse gilt mit der Verrechnung als bezahlt.
Art. 11
Mit der Bezahlung oder Verrechnung wird die Busse rechtskräftig.
Die gesetzlichen Grundlagen
STRASSENVERKEHRSGESETZ (SVG)
ORDNUNGSBUSSENVERORDNUNG (OBV)
KANTONALE GESETZE (KG)
- Gesetz über kantons- und bundesrechtliche Ordnungsbussen (KOBG)
- Verordnung über kantons- und bundesrechtliche Ordnungsbussen (KOBV)
- Reglement über die Hundehaltung (HHR)
- Jagdverordnung (JaV)
- Reglement über die Ausübung der Patentfischerei (FischR)
- Verordnung über die Wildruhezone La Berra
- Reglement über die Abfallbewirtschaftung (ABR)
- Reglement über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen (WSR)
Zahlungsarten
In folgendem Dokument finden Sie die Zahlungsarten für Ordnungsbussen, inklusive für Zahlungen aus dem Ausland.
Kontakt
Kantonspolizei Freiburg
Ordnungsbussenbüro (OBB)
Postfach
1701 Freiburg
Montag bis Freitag 8h00-11h00 / 14h00-16h30
T +41 26 305 1617
bao@fr.ch
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann eine OB in Raten bezahlt werden?
Nein, die Ordnungsbussen sind innerhalb von 30 Tagen zu bezahlen, andernfalls wird das ordentliche Strafverfahren eingeleitet. Es handelt sich um ein vereinfachtes Verfahren. Es widerspricht dem Zweck des Gesetzes, in Raten zu zahlen.
Kann das Radarbild per E-Mail übermittelt werden?
Ja, wenn es sich um eine OB handelt. Wird ein Anzeigerapport erstellt, muss sich der oder die Zuwiderhandelnde direkt an den zuständigen Magistrat wenden (Oberamt oder Staatsanwaltschaft).