Ordnungsbussen
Das Bearbeitungszentrum von Strafzetteln und Ordnungsbussen (BZSOB) der Kantonspolizei Freiburg ist für die Bearbeitung von Ordnungsbussen sowie die administrative Bearbeitung von Verstössen im Zusammenhang mit Geschwindigkeitsüberschreitungen zuständig.
Das Ordnungsbussenverfahren (OB) ist ein vereinfachtes Verfahren, das bei Verstössen zur Anwendung kommt, die in der bundesrechtlichen und kantonalen Gesetzgebung festgelegt sind. Im Rahmen dieses Verfahrens enthält die Ordnungsbusse nur die wesentlichen Angaben zum Verstoss. Die Übermittlung detaillierter Auskünfte fällt nicht in den Rahmen dieses Verfahrens.
Die Ordnungsbusse muss innerhalb von 30 Tagen bezahlt werden. Wird sie innerhalb dieser Frist bezahlt, ist das Verfahren abgeschlossen und die Anonymität der fehlbaren Person bleibt gewahrt. Mit der Bezahlung wird der Verstoss anerkannt: Eine bezahlte Ordnungsbusse kann nicht mehr angefochten werden (Art. 11 OBG ).
Wird die Ordnungsbusse nicht innerhalb der vorgegebenen Frist bezahlt oder wird das Ordnungsbussenverfahren abgelehnt, wird der Verstoss im ordentlichen Verfahren behandelt. Dabei werden zusätzliche Kosten entstehen.
Eine Ordnungsbusse bezahlen
Der Gesamtbetrag der Ordnungsbusse muss innerhalb von 30 Tagen bezahlt werden. Ratenzahlungen sind nicht möglich.
Die Kantonspolizei Freiburg verfügt derzeit über keine Plattform, über die eine Ordnungsbusse direkt online bezahlt werden kann.
Online-Zahlung
Ab November 2026 wird schrittweise eine Online-Zahlungsplattform integriert. Bussen, deren Referenznummer mit 4000 und 5100 beginnen, können noch nicht über diese Plattform bezahlt werden.
Verwenden Sie den QR-Einzahlungsschein am unteren Rand der Ordnungsbusse, um die Zahlung per E-Banking oder am Schalter einer Bank oder Poststelle vorzunehmen.
Sie können Ihre Ordnungsbusse per Banküberweisung, via E-Banking oder bei einem Bankinstitut bezahlen. Verwenden Sie dazu die Bankverbindung am unteren Rand der Ordnungsbusse oder die nachstehend aufgeführten Angaben. Schecks werden nicht akzeptiert.
Die Zahlung kann in Euro erfolgen. Der Betrag muss zum am Zahlungstag geltenden Wechselkurs umgerechnet werden.
Bankverbindung für die Überweisung:
- Zahlungsempfänger: Staat Freiburg – Kantonspolizei Freiburg
- Bank: PostFinance (Nordring 8, CH-3030 Bern)
- IBAN: CH05 0900 0000 1700 3300 5
- BIC / SWIFT: POFICHBEXXX
- Zahlungszweck: Referenznummer Ihrer Ordnungsbusse (beginnend mit 510XXX)
⚠️ WICHTIG: Geben Sie bei der Zahlung immer die Referenznummer Ihrer Ordnungsbusse an. Ohne diese Nummer kann die Zahlung Ihrer Ordnungsbusse nicht zugeordnet werden.
Fragen zu Ihrer Ordnungsbusse
Sie können das Ordnungsbussenverfahren ablehnen. In diesem Fall wird der Verstoss an die zuständige Behörde weitergeleitet und im ordentlichen Verfahren behandelt.
Bei Fragen zu einer erhaltenen Ordnungsbusse können Sie uns über das Online-Kontaktformular kontaktieren. Geben Sie dabei bitte Ihre vollständigen Kontaktdaten sowie die Referenzangaben der Ordnungsbusse an.
Nein. Die Höhe der Ordnungsbussen ist gesetzlich festgelegt und kann weder reduziert noch an die persönliche Situation der betroffenen Person angepasst werden (Art. 1 Abs. 5 und Art. 15 OBG ).
Sie können uns über das Online-Kontaktformular kontaktieren. Geben Sie dabei bitte Ihre vollständigen Kontaktdaten sowie möglichst viele Angaben zur Ordnungsbusse an, beispielsweise Datum und Ort des Verstosses.
Bussgelder und Verfahren bei Geschwindigkeitsüberschreitungen
Es sind keine Schritte erforderlich. Es kann mehrere Wochen dauern, bis der Verstoss erfasst wird. Sobald er bearbeitet wurde, wird das entsprechende Dokument automatisch an die Halterin oder den Halter des Fahrzeugs versandt.
Es werden keine Informationen zu allfälligen Verstössen mitgeteilt, insbesondere keine Angaben dazu, ob ein Fahrzeug geblitzt wurde oder ob ein Bussgeldverfahren läuft.
Im Rahmen des Ordnungsbussenverfahrens haben Sie folgende Möglichkeiten:
- die Ordnungsbusse selbst zu bezahlen und sich direkt mit der Person zu einigen, die das Fahrzeug geführt hat;
- das Dokument an die betreffende Person weiterzugeben, damit diese die Zahlung innerhalb der vorgegebenen Frist vornimmt;
- das Dokument an uns zurückzusenden und auf der Rückseite die Personalien der Person anzugeben, die das Fahrzeug geführt hat. Dieser Person wird eine neue Ordnungsbusse zugestellt.
Achtung: Es ist strafbar, wissentlich eine Person zu bezeichnen, die nicht für den Verstoss verantwortlich war, oder sich selbst für einen Verstoss verantwortlich zu erklären, den man nicht begangen hat (Art. 303 und Art. 304 StGB ). Diese Straftaten können mit einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe geahndet werden.
Ja. Im Rahmen einer Ordnungsbusse können Sie das Foto über das Online-Kontaktformular anfordern. Geben Sie dabei die Referenznummer Ihrer Ordnungsbusse an.
Bei schwerwiegenderen Verstössen und wenn Unklarheiten darüber bestehen, wer das Fahrzeug geführt hat, teilen Sie uns bitte über das Online-Kontaktformular Name, Vorname und Geburtsdatum der Personen mit, die Zugang zum Fahrzeug hatten. Wir werden uns anschliessend mit Ihnen in Verbindung setzen, um die Person zu ermitteln, die das Fahrzeug geführt hat, oder falls nötig einen Termin für eine Einvernahme durch unsere Dienste zu vereinbaren.
Achtung: Es ist strafbar, wissentlich eine Person zu bezeichnen, die nicht für den Verstoss verantwortlich war, oder sich selbst für einen Verstoss verantwortlich zu erklären, den man nicht begangen hat (Art. 303 und Art. 304 StGB ). Diese Straftaten können mit einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe geahndet werden.
Die Höchstgeschwindigkeit kann vorübergehend geändert werden, beispielsweise aufgrund von Baustellen, Verkehrsverhältnissen, eines Unfalls oder einer Gefahr auf der Fahrbahn. Bestimmte Strassenabschnitte, insbesondere auf der Autobahn A1, sind mit einem automatischen Störungsmeldesystem ausgestattet. Die Geschwindigkeitsbegrenzungen sind daher variabel.
Massgebend ist die zum Zeitpunkt des Verstosses signalisierte Höchstgeschwindigkeit.
Von der gemessenen Geschwindigkeit wird ein Sicherheitsabzug vorgenommen. Dieser richtet sich insbesondere nach dem Typ des verwendeten Messgeräts und der gemessenen Geschwindigkeit.
Die Sicherheitsabzüge sind in Art. 8 der VSKV-ASTRA festgelegt.
Nein. Verstösse, die im Ordnungsbussenverfahren behandelt werden, führen nicht zu einem Führerausweisentzug.
Eine Geschwindigkeitsüberschreitung, die mit einer Ordnungsgeldstrafe geahndet wird, hat keine Auswirkungen auf den ausländischen Führerausweis (beispielsweise Punktabzug bei einem französischen Führerausweis – andere Sanktionen je nach Ausstellungsland des Führerausweises).
Bei schwerwiegenderen Verstössen, insbesondere bei bestimmten Geschwindigkeitsüberschreitungen, kann eine Verwarnung oder ein Führerausweisentzug ausgesprochen werden. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite «Massnahmen bei Geschwindigkeitsüberschreitungen» des ASS .
Bestimmte Verstösse können nicht im Ordnungsbussenverfahren behandelt werden. Sobald die Identität der Lenkerin/des Lenkers festgestellt ist, wird das Dossier in diesem Fall an die zuständige Behörde (Staatsanwaltschaft, Jugendstrafgericht oder Oberamt) weitergeleitet. Diese entscheidet über das weitere Verfahren und legt gegebenenfalls die Sanktion fest.
Kontakt
Kantonspolizei FreiburgBearbeitungszentrum von Strafzetteln und Ordnungsbussen (BZSOB)Postfach1701 Freiburg+41 26 305 16 17
Montag bis Freitag, 08.00–11.00 Uhr und 14.00–16.00 Uhr
Kontaktformular
Wenn Sie gegen eine Ordnungsbusse Einsprache erhoben haben, müssen Sie diese bis zu unserer Antwort vorerst nicht bezahlen.
* = Pflichtfeld
Herausgegeben von Kantonspolizei
Letzte Änderung: 01.10.2026