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Drohnen - Gesetzgebung und Ausnahmegesuche

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Die Verordnung über unbemannte Luftfahrzeuge mit einem Gewicht von weniger als 30 kg (LfzV; SGF 786.12) regelt – ausschliesslich in sicherheitstechnischer Hinsicht – den Rahmen für den Einsatz von Drohnen auf dem Gebiet des Kantons Freiburg, indem namentlich Flugverbotszonen definiert werden. Auf dieser Seite finden Sie alle nötigen Informationen zu Einschränkungen und Ausnahmegesuchen.

Eidgenössische Bestimmungen

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) legt die Bedingungen für die Zulassung und den Betrieb in jedem einzelnen Fall fest. Die Vorgaben für den Betrieb von Drohnen und Flugmodellen bis zu einem Gewicht von 30 Kilogramm finden sich in der Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien.

Seit dem 1. Januar 2023 gilt in der Schweiz die EU-Regulierung, die zwischen drei verschiedenen Kategorien für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge unterscheidet («offen», «speziell» und «zulassungspflichtig»).

Die wichtigsten Regelungen finden Sie unter diesem Link auf der Webseite des BAZL: Drohnen und Flugmodelle.

Kantonale Gesetzgebung

Die Nutzung von Drohnen mit einem Gewicht von weniger als 30 kg ist in der kantonalen Verordnung über unbemannte Luftfahrzeuge mit einem Gewicht von weniger als 30 kg geregelt, die unter anderem Überflugverbotszonen festlegt und das Verfahren für Ausnahmegenehmigungen regelt. 

Flugverbotszonen

Die eidgenössischen Flugverbotszonen und die permanenten kantonalen Flugverbotszonen sind auf dem Geoportal des Bundes zu finden.

Die temporären und permanenten Flugverbotszonen des Kantons Freiburg finden Sie auf dem kartografischen Portal des Kantons Freiburg.

Die folgenden Areale gelten als permanente Flugverbotszonen:

  • die Gebäude und Grundstücke, die für den Vollzug der Aufgaben der Freiburger Strafanstalt (FRSA) bestimmt sind, d. h. das Areal des Zentralgefängnisses und das Areal von Bellechasse;
  • die Staatsanwaltschaft und das Polizeigebäude (BAPOL);
  • die drei Interventionszentren der Gendarmerie (IZG) der Kantonspolizei, d. h. das IZG Zentrum in Granges-Paccot, das IZG Nord in Domdidier und das IZG Süd in Vaulruz;
  • die Gebäude der Bezirksgerichte, des Kantonsgerichts und der Staatsanwaltschaft;
  • die Gebäude des Kantonsspitals Freiburg (HFR), Standorte Villars-sur-Glâne, Tafers und Riaz.

Ausnahmegesuche müssen bei der zuständigen Behörde mindestens 5 Arbeitstage vor dem beantragten Flugdatum eingehen (Art. 4 Abs. 4 LfzV).

ACHTUNG: Wenn der gewünschte Flug im Umkreis von 5 km zu einem Flughafen stattfinden soll, müssen Sie zusätzlich zu diesem Gesuch über das SFO Tool des Portals von Skyguide online ein Gesuch stellen.

Ausnahmegesuch

Erfahren Sie mehr über den Datenschutz dieses Formulars.

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Betroffene Zone:

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Informationen zum Flug

Ausweisdokument, Pilotenlizenz, Haftpflichtversicherung
Bitte fügen Sie eine Kopie der folgenden Dokumente bei: Personalausweis, Pilotenlizenz, Haftpflichtversicherung
Maximal 3 Dateien möglich.
Begrenzt auf 8 MB.
Erlaubte Dateitypen: pdf, doc, docx, odt, ppt, pptx, odp, xls, xlsx, ods, txt, rtf.
Alle Formulardateien sind auf die Größe von 8 MB beschränkt
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Herausgegeben von Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion

Letzte Änderung: 07.01.2025

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