Welche Regeln gelten für Privatschulen?
Wer im Kanton Freiburg eine Privatschule eröffnen und betreiben möchte, benötigt eine Bewilligung des Kantons. Die Bewilligungskriterien sind in den geltenden Rechtsgrundlagen festgelegt:
- In den Artikeln 76 bis 80 des Gesetzes über die obligatorische Schule (SchG)
- In den Artikeln 139 bis 143 des Reglements zum Gesetz über die obligatorische Schule (SchR)
- Für die Eignung der Räumlichkeiten gilt das Raumplanungs- und Baugesetz (RPBG) , wie für alle Räumlichkeiten, die in einem Neubau, Umbau oder einer Sanierung für den Aufenthalt oder die Aufnahme von Personen vorgesehen sind.
Die Bewilligung gilt jeweils für vier Jahre. Nach Ablauf dieser Frist muss die Bewilligung für die Privatschule erneut beantragt werden. Dabei wird überprüft, ob die Bewilligungskriterien noch immer erfüllt sind.
Für die Aufnahme und Betreuung von Kindern im Vorschulalter sowie die ausserschulische Betreuung (einschliesslich der Betreuung während der Mittagspause) ist das Jugendamt JA zuständig. Ein Bewilligungsgesuch für diesbezügliche Angebote muss direkt beim Jugendamt eingereicht werden.
Wer erteilt Privatschulen die Genehmigung?
Die Privatschulen, die Unterricht für Schülerinnen und Schüler im schulpflichtigen Alter anbieten, stehen unter der Aufsicht der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten (BKAD). Die BKAD erteilt die für die Eröffnung nötigen Bewilligungen und stellt sicher, dass die im Gesetz festgelegten Auflagen sowohl bei der Eröffnung der Privatschule wie auch während des Betriebs erfüllt sind. Sie koordiniert die Prüfung des Bewilligungsdossiers mit den anderen betroffenen kantonalen Stellen.
Die BKAD übt somit eine formelle Aufsicht über die im Kanton Freiburg ansässigen Privatschulen aus, bietet jedoch keine Garantie für die Qualität ihres Unterrichts oder ihrer administrativen Verwaltung.
Wann muss das Bewilligungsgesuch eingereicht werden?
Für die Erteilung der Bewilligung zur Eröffnung einer Privatschule muss das Gesuch spätestens am 31. Dezember für das folgende Schuljahr gestellt werden. Gesuche, die nach Ablauf der Frist eingehen, werden nicht bearbeitet.
Wie erstellt man ein Bewilligungsgesuch für die Eröffnung einer Privatschule?
Die Unterlagen für das Bewilligungsgesuch sind an die BKAD (dfac@fr.ch) zu senden. Das Gesuch muss die verschiedenen Unterlagen enthalten, mit denen nachgewiesen wird, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind (Einzelheiten siehe unten). Unvollständige Dossiers werden nicht berücksichtigt.
Bis zum 31. Dezember sind für das vollständige Dossier folgende Unterlagen einzureichen:
- Stellungnahme der Gemeinde, in der die Schule eröffnet werden soll
- Rechtsform und Bezeichnung der Schule
- Liste der Mitglieder der Schuldirektion mit Lebenslauf, Kopien der Ausbildungsabschlüsse, ordentlichem Strafregisterauszug und Sonderprivatauszug für jedes Mitglied der Schuldirektion
- Ein umfassendes pädagogisches Dossier, das insbesondere folgende Informationen enthalten muss:
- Die Schuljahre, die an der Privatschule besucht werden können
- Aufnahmebedingungen und Einschreibeformular für die Schülerinnen und Schüler
- Ausführliches Unterrichtsprogramm für sämtliche Schuljahre, die an der Privatschule besucht werden können
- Wochenplan der Unterrichtslektionen (Stundentafel / Stundenplan)
- Unterrichtssprache(n)
- Exemplar des Schulzeugnisses oder des Dokuments, in dem die Schulergebnisse ausgewiesen werden
- Exemplar des ausgestellten Zertifikats, Diploms oder Ausweises
- Detaillierte Pläne und Beschreibungen der Schulräume und Schuleinrichtungen.
Folgende Unterlagen müssen vor der Eröffnung der Schule eingereicht werden:
- Liste der Lehrkräfte mit Lebenslauf, Kopien der Ausbildungsabschlüsse, Strafregisterauszug für jede Lehrerin und jeden Lehrer
- Endgültige Bezugsbewilligung für die Räumlichkeiten
Wie läuft das Bewilligungsverfahren ab?
Dès réception d’un dossier complet dans le délai imparti, la DFAC coordonne avec les différents services l’analyse du dossier d’autorisation.
- Analyse des éléments pédagogiques (programme d'enseignement, grille horaire, concept pédagogique, etc.) par les services de l'enseignement
- Analyse des bâtiments et locaux par le Service des bâtiments et l’inspectorat scolaire
- Analyse juridique générale de la conformité des éléments avec les exigences de la loi scolaire
Le temps nécessaire à l’analyse de la demande d’autorisation dépend entre autres de la qualité du dossier transmis.
A noter que toute personne qui, intentionnellement ou par négligence, ouvre ou dirige une école privée sans autorisation est passible d'une amende de 500 à 10'000 francs prononcée par la préfecture.
Einzelheiten zu den Anforderungen
Die gesetzlichen Anforderungen, insbesondere die Pflichten der Privatschule, sind im Schulgesetz und im dazugehörigen Schulreglement geregelt. Nachstehend finden Sie einige weitere Informationen.
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Die Stellungnahme der Gemeinde bezieht sich auf Aspekte, die in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinde fallen, d. h. auf ihre grundsätzliche Zustimmung zur Einrichtung einer Privatschule, die Nutzung der Räumlichkeiten und die Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften für die Zone (insbesondere Detailbebauungsplan).
Die Gemeinde ist zudem für die Erteilung von Bezugsbewilligungen für Räumlichkeiten zuständig.
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Die Privatschule muss eine Mindestanzahl von Unterrichtseinheiten einhalten, die von qualifiziertem Personal erteilt werden. Um als qualifiziert zu gelten, muss die Lehrperson über ein für die jeweilige Unterrichtsstufe anerkanntes Diplom verfügen. Die pädagogischen Berufsqualifikationen für die einzelnen Schulstufen werden von der EDK festgelegt. Sie entsprechen einem Lehrdiplom einer Schweizerischen Pädagogischen Hochschule (PH) oder einer Schweizer Universität. Für Personen mit ausländischem Lehrdiplom ist eine offizielle Anerkennung ihres Ausbildungsabschlusses durch die EDK erforderlich. Die jeweiligen Diplome müssen der Schulstufe und den tatsächlich unterrichteten Fächern entsprechen.
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Die Schule überprüft bei der Einstellung ihres Personals den ordentlichen Strafregisterauszug und den Sonderprivatauszug . Die gültigen Strafregisterauszüge der Mitglieder der Schuldirektion und des Lehrpersonals sind dem Bewilligungsgesuch beizufügen.
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Die erteilte Ausbildung muss mit derjenigen der öffentlichen Schulen gleichwertig sein und es den Schülerinnen und Schülern ermöglichen, die Ziele der für die öffentliche Schule geltenden Lehrpläne zu erreichen (Lehrplan 21 für die Deutschsprachigen, PER für die Französischsprachigen).
Das detaillierte Unterrichtsprogramm soll zeigen, dass die im Unterricht an der Privatschule vermittelten Bildungsziele mit denen übereinstimmen, die in den Lehrplänen der öffentlichen Schule festgelegt sind.
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Die BKAD organisiert eine Besichtigung der Räumlichkeiten durch eine Vertreterin oder einen Vertreter der Kommission für Schulbauten und des Schulinspektorats. Auf dieser Grundlage und anhand der Raumpläne erstellt die Kommission einen Vorentscheid, der Auskunft darüber gibt, ob die Räumlichkeiten für schulische Zwecke geeignet sind und welche Arbeiten gegebenenfalls durchgeführt werden müssen. Sie bestimmt insbesondere die Aufnahmekapazität der Schule. Dieser Schritt kann vor Einreichung des Bewilligungsgesuchs erfolgen.
Um die Genehmigung abzuschliessen, verlangt die BKAD die Vorlage einer Nutzungsgenehmigung (Nutzungsänderung, Renovierung oder Umbau). Räume eines neuen, umgebauten oder renovierten Gebäudes, die dem Aufenthalt oder dem Empfang von Personen dienen, dürfen nur bezogen werden, wenn die Gemeinde gestützt auf den Übereinstimmungsnachweis eine Bewilligung ausgestellt hat. Dieses Dokument kann nach Einreichung des Bewilligungsgesuchs der Schule, spätestens jedoch vor der Eröffnung, eingereicht werden. Informationen zur Erteilung dieser Bewilligung sind in dem vom Kanton zur Verfügung gestellten Bauhandbuch oder bei der Gemeinde erhältlich. Die Bewilligungsgesuche müssen von der Eigentümerin oder vom Eigentümer der Räumlichkeiten gestellt werden.
Kontakt
Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten
Spitalgasse 1
1700 Freiburg
T +41 26 305 12 06