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Eine Privatschule im Kanton Freiburg eröffnen

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Die Privatschulen, die Unterricht für Schülerinnen und Schüler im schulpflichtigen Alter anbieten, stehen unter der Aufsicht der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten BKAD. Sie erteilt die für die Eröffnung nötigen Bewilligungen und stellt sicher, dass die im Gesetz festgelegten Auflagen sowohl bei der Eröffnung der Privatschule wie auch beim späteren Betrieb erfüllt sind. Die BKAD beaufsichtigt die im Kanton Freiburg ansässigen Privatschulen der obligatorischen Schulzeit, ist jedoch nicht Garantin für die Qualität weder des dort tatsächlich erteilten Unterrichts noch der administrativen Verwaltung der Schulen.

Die Liste der von der BKADformell anerkannten Privatschulen finden Sie unter diesem Link: Besuch einer Privatschule. 

Möchten Sie eine Privatschule auf dem Gebiet des Kantons eröffnen? Nachfolgend finden Sie dazu die nötigen Informationen und die Vorgehensweise:

Rechtsgrundlagen

  • Artikel 76 bis 80 des Gesetzes über die obligatorische Schule (SchG)
  • Artikel 139 bis 143 des Reglements zum Gesetz über die obligatorische Schule (SchR)

Frist für das Einreichen eines Bewilligungsgesuchs

Für die Erteilung der Bewilligung zur Eröffnung einer Privatschule ist das Gesuch spätestens bis 31. Dezember des Jahres einzureichen, das der geplanten Eröffnung (im August) vorangeht.

Gesuchsunterlagen, die der EKSD vorzulegen sind

Um die Eröffnung einer neuen Privatschule zu beantragen, muss ein vollständiges Dossier an die BKAD geschickt werden, das Folgendes enthält:

  • Stellungnahme der Gemeinde, in der die Schule eröffnet werden soll
  • Liste der Mitglieder der Schuldirektion mit Lebenslauf, Kopien der Ausbildungsabschlüsse, Strafregisterauszug für jedes Mitglied der Schuldirektion
  • Liste des Lehrpersonals mit Lebenslauf, Kopien der Ausbildungsabschlüsse, Strafregisterauszug für jede Lehrerin und jeden Lehrer
  • Rechtsform und Bezeichnung der Schule
  • Detaillierte Pläne und Beschreibungen der Schulräume und Schuleinrichtungen

Dem Gesuch muss ein vollständiges pädagogisches Dossier beigelegt werden, das namentlich folgende Angaben enthalten muss:

  • Die betreffenden Schuljahre
  • Aufnahmebedingungen und Einschreibeformular für die Schülerinnen und Schüler
  • Ausführliches Unterrichtsprogramm für sämtliche Schuljahre, die an der Privatschule besucht werden können
  • Wochenplan der Unterrichtslektionen (Stundentafel)
  • Unterrichtssprache(n)
  • Exemplar des Schulzeugnisses oder des Dokuments, in dem die Schulergebnisse ausgewiesen werden
  • Exemplar des ausgestellten Zertifikats, Diploms oder Ausweises

Vorgehensweise

Senden Sie das vollständige Dossier an das Generalsekretariat der BKAD. Dieses wird zuerst prüfen, ob alle erforderlichen Unterlagen im Dossier enthalten sind. Anschliessend wird Folgendes geprüft:

  • Analyse der pädagogischen Aspekte (Unterrichtsprogramm, Stundentafel, pädagogisches Konzept usw.) durch die Ämter für Unterricht
  • Begutachtung der Gebäude und Schulräume durch das Hochbauamt und das Schulinspektorat
  • Allgemeine juristische Prüfung, ob die Auflagen der Schulgesetzgebung erfüllt sind

Für die Aufnahme und Betreuung von Kindern im Vorschulalter (3 Jahre) sowie die ausserschulische Betreuung (einschliesslich der Betreuung während der Mittagspause) ist das Jugendamt (JA) zuständig. Ein Bewilligungsgesuch für diesbezügliche Angebote muss direkt beim Jugendamt eingereicht werden.

Anforderungen

  • Die Lehrpersonen müssen pädagogisch ausreichend qualifiziert sein, das heisst ein Lehrdiplom einer schweizerische pädagogische Hochschule (PH) oder einer Schweizer Universität besitzen. Für Personen mit ausländischem Lehrdiplom ist eine offizielle Anerkennung ihres Ausbildungsabschlusses durch die EDK erforderlich. Die jeweiligen Diplome müssen der Schulstufe und den tatsächlich unterrichteten Fächern entsprechen.
  • Die erteilte Ausbildung muss mit derjenigen der öffentlichen Schulen gleichwertig sein und es den Schülerinnen und Schülern ermöglichen, die Ziele der geltenden Lehrpläne zu erreichen (Lehrplan 21 für die Deutschsprachigen; PER für die Französischsprachigen).
  • Das detaillierte Unterrichtsprogramm soll es der BKAD ermöglichen, sicherzustellen, dass die im Unterricht an der Privatschule angestrebten Bildungsziele auch tatsächlich denen der Lehrpläne der öffentlichen Schule entsprechen.

Bitte beachten Sie, dass Artikel 168 Absatz 1 des Raumplanungs- und Baugesetzes (RPBG) besagt, dass Räume eines neuen, umgebauten oder renovierten Gebäudes, die dem Aufenthalt oder dem Empfang von Personen dienen, nur bezogen werden dürfen, wenn die Gemeinde gestützt auf den Übereinstimmungsnachweis eine Bewilligung ausgestellt hat. Damit Sie diese Anforderungen erfüllen können, sollten Sie sich bei der Gemeinde, in der Ihre Schule angesiedelt sein wird, über die Beantragung einer Bezugsbewilligung informieren. Informationen zu den Arten von Baubewilligungen finden Sie auf dieser Seite. Die Bezugsbewilligung für Ihre Räumlichkeiten wird von der BKAD in einem zweiten Schritt angefordert, nachdem Sie Ihren Antrag auf Genehmigung eingereicht haben.

Kontakt

Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten

Spitalgasse 1
1700 Freiburg

T +41 26 305 12 06 +41 26 305 12 06

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Direktionen / zugehörige Ämter

Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten

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Herausgegeben von Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten

Letzte Änderung: 12.09.2024

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