Der Unterricht, egal in welcher Form er erteilt wird, muss es den Kindern ermöglichen, nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit die Ziele der für die öffentliche Schule geltenden Lehrpläne zu erreichen. Der Besuch einer Privatschule ist nur an eine Bedingung geknüpft: Die Privatschule muss von der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten BKAD anerkannt sein.
Verfahren
Die Eltern melden ihr Kind bei einer Privatschule nach ihrer Wahl an. Sobald das Kind bei der Privatschule angemeldet ist, muss die Wohnortsgemeinde unverzüglich informiert werden (Anmeldebestätigung der Privatschule vorlegen). Diese Meldung muss jedes Jahr erneut gemacht werden.
Die Gemeinde ist gesetzlich verpflichtet dafür zu sorgen, dass jedes Kind unterrichtet wird. Daher ist es wichtig zu belegen, dass das Kind eine von den Behörden anerkannte Schule besucht.
Kosten
Die Kosten der Privatschule (Schulgeld, Schülertransport) tragen die Eltern. Jede Privatschule kann die Höhe ihres Schulgelds frei festlegen. Der Grundsatz der Unentgeltlichkeit des Unterrichts gilt nur für die öffentliche Schule.
Wechsel in die öffentliche Schule
Im 1. und im 2. Zyklus
Die Eltern benachrichtigen ihre Wohnortsgemeinde, wenn sie ihr Kind in die öffentliche Schule einschulen möchten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter weist das Kind der Klasse zu, die seinem Alter und Bildungsstand entspricht.
Im 3. Zyklus
Die Eltern benachrichtigen ihre Wohnortsgemeinde, wenn sie ihr Kind in die öffentliche Schule einschulen möchten. Die betreffenden Schülerinnen und Schüler legen eine Prüfung ab (Evaluation), um zu bestimmen, welcher Klassentypus ihrem Alter und Bildungsstand entspricht. Die Zuweisung erfolgt durch den zuständigen Schuldirektor, die zuständige Schuldirektorin.
In den Mittelschulen
Schülerinnen und Schüler, die ein Privatinstitut besucht haben und sich um die Aufnahme in ein Kollegium, eine Fachmittelschule oder eine Handelsmittelschule des Kantons bewerben, müssen die Aufnahmeprüfung ablegen. Die Anmeldefrist endet am 15. Februar jedes Jahres.
Liste der anerkannten Privatschulen
Alliance Pierres Vivantes - 1H - 11HRoute de Prez 151678 SiviriezAlliance Pierres Vivantes (apv.org)
Tagesschule SESAM - 1H - 11HSt. Wolfgang 133186 DüdingenTagesschule Sesam (tagesschule-sesam.ch)
Ecole Privée Moléson - 1H - 8HAvenue du Moléson 101700 FribourgÉcole Privée Moléson de Fribourg (epmfr.ch)
Ecole Montessori Veveyse - 1H - 11HGrand rue 381618 Châtel-St-DenisEcole Montessori Châtel-St-Denis - Fribourg (ecole-montessori.ch)
Campus Heprolino - 1H - 11HBernstrasse 253280 MurtenHeprolino.ch
Ecole St-Nicolas - 1H - 8HChemin de-Gottrau, 1CH-1783 PensierEcole privée Saint-Nicolas (saint-nicolas.ch)
Ecole Montessori Bulle - 1H - 8HChemin de Champ Francey 41630 BulleEcole Montessori Bulle (montessoribulle.com)
Ecole ViraJe - 1H - 11HChemin de Chésalles 21B1723 MarlyEcole ViraJe (viraje.ch)
École Universelle - 1H - 4HRue de Vevey 2191630 BulleÉcole Universelle (ecoleuniverselle.ch)
La ferme-école - 1H-2HFerme de la FayeChemin de la Chapelle 11763 Granges-PaccotLa ferme-école (ferme-ecole.ch)
Freiburger Montessori Schule - 1H-2HChantemerle 581763 Granges-PaccotFreiburger Montessori Schule (montessori-fribourgeoise.ch)
Ab Schuljahresbeginn 2025/26
Ecole Chrysalide - École privée et alternative - 1H-4HVers l'Eglise 21563 DompierreLa Chrysalide - École privée et alternative (lachrysalide-ecoleprivee.ch)
LernOrt Seisa - Privatschule - 1H - 4HBeniwil 31715 AlterswilLernOrt Seisa Alterswil
Aufsicht der BKAD
Die Privatschulen, die Unterricht für Schülerinnen und Schüler im schulpflichtigen Alter anbieten, stehen unter der Aufsicht der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten BKAD. Sie erteilt die für die Eröffnung nötigen Bewilligungen und stellt sicher, dass die im Gesetz festgelegten Auflagen sowohl bei der Eröffnung der Privatschule wie auch beim späteren Betrieb erfüllt sind. Die BKAD beaufsichtigt die im Kanton Freiburg ansässigen Privatschulen der obligatorischen Schulzeit, ist jedoch nicht Garantin für die Qualität weder des dort tatsächlich erteilten Unterrichts noch der administrativen Verwaltung der Schulen.
Abgesehen von der durch das Schulgesetz vorgeschriebenen Aufsichtsfunktion ist die BKAD nicht befugt, Streitigkeiten zwischen den Eltern des/der Schüler/in und der Privatschule, welche das Kind besucht, beizulegen. Da ein Vertrag zwischen Eltern und Privatschule dem Privatrecht zuzuordnen ist, wäre gegebenenfalls das Zivilgericht zuständig.