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  • Aufgaben des Arbeitsinspektorats

Mutterschutz an Arbeitsplatz

Lead

Für schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen gelten besondere Schutzmassnahmen, um ihre Gesundheit und die Gesundheit ihres Kindes zu schonen. Jeder Betrieb, dessen Tätigkeit eine Gefahr für sie darstellen kann (Chemikalien, Biogefährdung, Arbeitszeiten usw.), muss über eine Risikobeurteilung verfügen und die nötigen Schutzmassnahmen treffen.

Haben Sie Fragen zum Mutterschutz am Arbeitsplatz?

Unsere Arbeitsinspektorinnen und -inspektoren helfen Ihnen gerne weiter:
ict@fr.ch oder 026 305 96 75

  • Vorgängige Risikobeurteilung
  • Schutzvorschriften am Arbeitsplatz
  • Weitere Informationen

Vorgängige Risikobeurteilung

Die Mehrheit der Freiburger Betriebe sind sich der Risiken bewusst, denen ihre schwangeren und stillenden Mitarbeiterinnen bei der Erledigung gewisser Aufgaben ausgesetzt sind. Eine Sensibilisierungskampagne, die das Arbeitsinspektorat 2022 bei Betrieben mit unterschiedlichen Profilen durchgeführt hatte, hat jedoch gezeigt, dass dieses Bewusstsein wie auch die vorsorglichen Massnahmen, die die Betriebe zu treffen haben, noch verbessert werden könnten.

  • Schwangere und stillende Frauen dürfen nur gefährliche und beschwerliche Arbeiten erledigen, wenn vorgängig von einer Fachperson eine Risikobeurteilung durchgeführt worden ist. Diese Beurteilung muss beweisen, dass die getroffenen Massnahmen jegliche Gefahr für Mutter und Kind abwenden.
  • Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Mitarbeiterinnen über die möglichen Gefährdungen bei Schwangerschaft und Stillzeit zu informieren, bevor sie schwanger werden. Dasselbe gilt für die Schutzmassnahmen, die er treffen wird.

Unsere Arbeitsinspektorinnen und -inspektoren beraten Sie gerne zum Thema Mutterschutz. Für die Risikobeurteilung müssen Sie eine Arbeitsmedizinerin bzw. einen Arbeitsmediziner oder eine Arbeitshygienikerin bzw. einen Arbeitshygieniker beiziehen. 

  • Checkliste «Mutterschutz am Arbeitsplatz» (SECO)
  • Gute Praxis: Mutterschutz, Gefährdungsermittlung und Risikobeurteilung (SECO)
  • Übersichtstafel «Mutterschutz und Schutzmassnahmen» (SECO)
  • Broschüre «Mutterschutz» (SECO)

Schutzvorschriften am Arbeitsplatz

Schwangere bei der Arbeit
Vergrössern Schwangere bei der Arbeit © Tous droits réservés - Tous droits réservés
Schwangere bei der Arbeit

Der Arbeitgeber muss Schwangere und Stillende so beschäftigen, dass ihre Gesundheit und die Gesundheit ihres Kindes nicht beeinträchtigt werden. Das sind die wichtigsten Schutzvorschriften:

  • Einverständnis: Schwangere dürfen auf blosse Anzeige hin und ohne Arztzeugnis von der Arbeit fernbleiben oder die Arbeit für kurze Zeit verlassen. Bei längerer Abwesenheit muss ein Arztzeugnis vorgewiesen werden.
  • Arbeitsdauer: Schwangere Frauen dürfen höchstens 9 Stunden pro Tag (Pausen abgezogen) beschäftigt werden.
  • Nachtarbeit: Der Arbeitgeber muss Schwangeren, die zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschäftigt werden, nach Möglichkeit eine gleichwertige Arbeit tagsüber anbieten. Ab der 8. Woche vor der Niederkunft dürfen schwangere Frauen nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschäftigt werden. Falls keine gleichwertige Ersatzarbeit tagsüber angeboten werden kann, haben Schwangere Anspruch auf 80 Prozent des Lohns, samt einer angemessenen Vergütung für den ausfallenden Naturallohn.
  • Stehende Arbeitsweise: Ab dem 4. Schwangerschaftsmonat: 10 Minuten Zusatzpause alle 2 Stunden (neben den üblichen Pausen). Ab dem 6. Schwangerschaftsmonat: höchstens 4 Stunden Arbeit im Stehen.
  • Gefährliche und beschwerliche Arbeit: Schwangere müssen auf ihr Verlangen von beschwerlichen Arbeiten befreit werden. Sie dürfen keine Arbeit verrichten, die ein Gesundheitsrisiko für sie oder ihr Kind birgt. Falls das Gesundheitsrisiko nicht beseitigt werden kann, muss der Arbeitgeber die schwangere Frau an einen gleichwertigen, aber für sie ungefährlichen Arbeitsplatz versetzen. Ist dies nicht möglich, hat sie Anspruch auf 80 Prozent des Lohns, samt einer angemessenen Vergütung für den ausfallenden Naturallohn.
  • Beschäftigungsverbot: Wöchnerinnen dürfen während acht Wochen nach der Niederkunft nicht und danach bis zur 16. Woche nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden.
  • Stillen: Den Müttern ist die zum Stillen erforderliche Zeit freizugeben. Im ersten Lebensjahr des Kindes gelten die Zeiten für das Stillen oder Abpumpen von Milch in folgendem Umfang als bezahlte Arbeitszeit:
  1. Bei einer täglichen Arbeitszeit von 4 Stunden: 30 Minuten.
  2. Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 4 Stunden: 60 Minuten.
  3. Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 7 Stunden: 90 Minuten.
  4. Die erforderliche Zeit zum Stillen gilt nicht als Ruhezeit. Sie darf weder von den Überstunden noch von den Ferien abgezogen werden.

Weitere Informationen

  • FAQ - Mutterschutz (SECO)
  • Arbeitsgesetz
  • Mutterschutzverordnung (SR 822.111.52)
  • Leitfaden für gynäkologisch tätige Ärztinnen und Ärzte (SECO)
  • Chemikalien am Arbeitsplatz
  • Aufgaben des Arbeitsinspektorats
Hauptbild
Schwangere Labor
Mutterschutz © Etat de Fribourg - Staat Freiburg
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    • Arbeitsräume: Bau, Einrichtung und Arbeitsumgebung
    • Beizug von Spezialisten der Arbeitssicherheit
    • Chemikalien am Arbeitsplatz
    • Formulare des Arbeitsinspektorats
    • Gesundheitsschutz
    • Jugendliche Arbeitnehmende
    • Mutterschutz an Arbeitsplatz

  • Förderung der regionalen Entwicklung
  • Löhne, Gesamtarbeitsverträge und Normalarbeitsverträge
  • Unterstützung für die Ansiedlung von Unternehmen
  • Unterstützung für die Unternehmensgründung
Direktionen / zugehörige Ämter

Amt für den Arbeitsmarkt

Kontaktinformation

Herausgegeben von Amt für den Arbeitsmarkt

Letzte Änderung: 11.04.2023

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