Häufig gestellte Fragen:
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«Ich möchte im August Ferien nehmen, wenn auch meine Kinder Ferien haben. Mein Chef lehnt mein Gesuch ab. Darf er das?»
Ja, Ihr Chef kann den Ferienbezug verweigern, wenn Ihre Anwesenheit für den reibungslosen Betrieb des Unternehmens erforderlich ist.
- Zuständig für die Festsetzung des Ferienzeitpunkts ist nämlich der Arbeitgeber. Alle Mitarbeitenden haben das Recht, pro Jahr mindestens vier Wochen Ferien zu nehmen (Art. 329c Abs. 2 OR ).
- Ein Arbeitgeber kann somit einer Verkäuferin den Ferienbezug im Sommer verweigern, wenn er den Grossteil seines Umsatzes in diesem Zeitraum macht.
- Bei Arbeitnehmenden mit schulpflichtigen Kindern muss der Arbeitgeber aber soweit möglich auf die Schulferien Rücksicht nehmen. Daher haben Arbeitnehmende mit schulpflichtigen Kindern Vorrang beim Ferienbezug während den Schulferien.
- Damit die Arbeitnehmenden planen können, muss der Arbeitgeber die Ferien früh genug bestimmen – in der Regel mindestens drei Monate im Voraus.
- Eine kurzfristige Verschiebung einmal festgelegter Ferien müssen sich die Arbeitnehmenden nur in Notfällen gefallen lassen.
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«Ich habe meine Ferien in den Bergen verbracht und wurde eingeschneit. Deshalb konnte ich erst mit vier Tagen Verspätung wieder zurück zur Arbeit. Mein Arbeitgeber will mir diese Tage vom Lohn abziehen. Darf er das?»
Ja, das darf er.
Schnee, politische Konflikte, Überschwemmungen, Streiks, Strom-Blackout usw. – gewisse aussergewöhnliche Umstände können Arbeitnehmende daran hindern, arbeiten zu gehen. Sie können dafür zwar nicht bestraft werden, aber der Arbeitgeber kann für diese Fehltage den Lohn zurückbehalten. Der Lohn ist hingegen zu entrichten, wenn es sich um eine vom Arbeitgeber angeordnete Reise handelt, oder wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer aus Gründen, die in ihrer bzw. seiner Person liegen, wie Krankheit oder Unfall, an der Arbeitsleistung verhindert ist (Art. 324a OR).
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«Mein Arbeitskollege hat bei der Arbeit Computerhardware gestohlen. Unser Chef hat ihn daher fristlos entlassen. Darf er das?»
Diebstahl gilt im Prinzip als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung. Damit eine fristlose Kündigung zulässig ist, muss die Person, die den Arbeitsvertrag kündigt – also der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer –, wichtige Gründe vorbringen. Im Obligationenrecht steht dazu (Art. 337 Abs. 2): «Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf.»
Durch die fristlose Kündigung wird das Arbeitsverhältnis sofort beendet.
Das Gesetz schreibt nicht vor, dass eine Kündigung schriftlich erfolgen muss. Eine mündlich erteilte fristlose Kündigung ist daher gültig. Die fristlose Kündigung muss aber schriftlich begründet werden, wenn die andere Partei dies verlangt (Art. 337 Abs. 1 OR).
Der Richter entscheidet nach freiem Ermessen, ob wichtige Gründe für die Kündigung durch den Arbeitgeber oder Arbeitnehmer vorliegen. Jeder Fall ist daher einzeln zu prüfen. Gemäss Rechtsprechung sind aber die folgenden Gründe zugelassen:
Gerechtfertigte Kündigung durch den Arbeitgeber (auch ohne vorgängige Abmahnung) aufgrund von schwerwiegenden Verfehlungen des Arbeitnehmers:
- Straftaten am Arbeitsplatz;
- eine konkurrenzierende Tätigkeit;
- ein Verstoss gegen die Geheimhaltungspflicht.
Gerechtfertigte Kündigung durch den Arbeitgeber nach einer klaren Verwarnung mit Androhung einer fristlosen Kündigung:
- Verstösse gegen Weisungen des Arbeitgebers;
- eigenmächtiger Ferienbezug trotz Verbot;
- übermässige private Telefon- oder Internetnutzung am Arbeitsplatz.
Gerechtfertigte Kündigung durch den Arbeitnehmer:
- Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers, wenn er nicht innert angemessener Frist Sicherheit für die Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis leistet (Art. 337a OR);
- sexuelle Übergriffe;
- schwerwiegende und anhaltende Verstösse gegen Vorschriften über den Gesundheitsschutz.
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Die Feiertage sind den Sonntagen gleichgestellt. Die Liste der Feiertage im katholischen Kantonsteil unterscheidet sich teils von jener im reformierten Kantonsteil. Bei den «arbeitsfreien» Tagen handelt es sich um normale Arbeitstage, für die eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber den Angestellten freiwillig einen freien Tag gewährt. Mehr Informationen auf unsere Internet Seite «Feiertage».
In den FAQ des SECO finden Sie weitere Fragen und Antworten, z.B. zu den Überstunden, zur Kündigung oder zu den Ferien.
Besuchen Sie auch unsere Seiten zu den folgenden Themen:
- Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz (Gesundheitsschutz der Arbeitnehmenden, Arbeits- und Ruhezeit)
- Löhne, Gesamtarbeitsverträge und Normalarbeitsverträge
- Kurzarbeit
- Arbeitslosigkeit (Anmeldung, Arbeitslosenentschädigung, Arbeitsbemühungen usw.)
Sie haben weitere Fragen zum Arbeitsrecht?
Die im Kanton tätigen Rechtsberatungsstellen, Vereine und Rechtsschutzversicherungen beantworten Ihre Fragen zum Arbeitsrecht nach Obligationenrecht (Arbeitsverträge, Pflichten der Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden usw.). Nachfolgend finden Sie eine nicht abschliessende Liste dieser Angebote:
- Freiburger Anwaltsverband – Rechtsdienst
- Permanence Juridique Bénévole – Fribourg (auf Französisch)
- Kostenlose Juristische Sprechstunde Caritas
- Freiburg für alle – Soziale Informationen und Orientierung
- Gewerkschaften (UNIA , VPOD , usw.)
- Arbeitgeberverbände/Dachverbände (UPCF , FPE , HIKF , usw.)
- Freiburger Gemeindeverband