Kurzarbeit
Sie müssen die Arbeit in Ihrem Betrieb aus wirtschaftlichen Gründen vorübergehend reduzieren oder vollständig einstellen? In diesem Fall können Sie Kurzarbeit beantragen und unter gewissen Bedingungen eine Entschädigung (KAE) erhalten.
Ordentliches Verfahren für KAE
Dieses Verfahren gilt auch für die Beantragung von Kurzarbeit im Zusammenhang mit den US-Zöllen (siehe unten).
- Unter bestimmten Voraussetzungen zahlt die Arbeitslosenversicherung Entschädigungsleistungen, die einen Teil der Lohnkosten der vom Arbeitsausfall betroffenen Arbeitnehmenden abdecken.
- Am ordentlichen Zahltagstermin zahlt der Arbeitgeber den Arbeitnehmenden 80 % des Verdienstausfalls (Lohn + Zulagen). Dieser Vorschuss wird ihm danach von der Arbeitslosenkasse zurückerstattet.
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Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben Arbeitnehmende, die für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig sind, sowie die Arbeitnehmenden, die die obligatorische Schulzeit zurückgelegt, aber das Mindestalter für die AHV-Beitragspflicht noch nicht erreicht haben.
Folgende Arbeitnehmenden haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung:
- Arbeitnehmende mit einem befristeten Arbeitsvertrag
- Lernende
- Temporärangestellte
- Arbeitnehmende, deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist
- Arbeitnehmende mit einer dem Arbeitgeber nahe stehenden Funktion
- ... ausführliche Liste auf arbeit.swiss
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Kurzarbeit ist in der Regel wirtschaftlich bedingt.
Als Kurzarbeit gelten aber auch Arbeitsausfälle:
- die auf behördliche Massnahmen zurückzuführen sind;
- die auf vom Arbeitgeber nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen sind;
- die auf wetterbedingte Kundenausfälle zurückzuführen sind.
Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung geben Arbeitsausfälle, wenn sie:
- voraussichtlich nicht vorübergehend sind;
- nicht mindestens 10 % der Arbeitsstunden ausmachen, die normalerweise im Betrieb insgesamt geleistet werden;
- Arbeitsplätze nicht erhalten;
- durch betriebsorganisatorische Massnahmen (Reinigungs-, Reparatur- oder Unterhaltsarbeiten) verursacht werden;
- durch branchen-, berufs- und betriebsübliche oder durch saisonale Beschäftigungsschwankungen verursacht werden;
- ... ausführliche Liste auf arbeit.swiss
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- In der Regel wird die Kurzarbeitsentschädigung innerhalb einer zweijährigen Rahmenfrist während maximal 12 Monate ausbezahlt.
- Der Bundesrat hat beschlossen, diese Höchstbezugsdauer vorübergehend auf 24 Monate zu verlängern. Diese Massnahme gilt bis zum 31. Januar 2027. Sie verschafft den Unternehmen mehr Zeit, um sich an die schwierige Konjunkturlage anzupassen.
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Der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bleibt bestehen, wenn der Arbeitgeber mit Einwilligung des AMA (kantonale Amtsstelle) die ausfallende Arbeitszeit ganz oder teilweise zur Weiterbildung der betroffenen Arbeitnehmenden verwendet.
Das AMA darf seine Einwilligung nur geben, wenn die Weiterbildung:
- Fertigkeiten oder Kenntnisse vermittelt, die der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer auch bei einem Stellenwechsel nützlich sein können;
- durch sachkundige Personen nach einem zum Voraus festgelegten Programm durchgeführt wird;
- von der üblichen Tätigkeit im Betrieb klar getrennt ist;
- nicht im alleinigen oder überwiegenden Interesse des Arbeitgebers liegt.
Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.
Um die ausgefallene Arbeitszeit zur Weiterbildung der betroffenen Arbeitnehmenden verwenden zu dürfen, muss der Arbeitgeber das entsprechende Gesuch gemäss der Rechtsprechung analog der Voranmeldefrist nach Artikel 36 AVIG spätestens 10 Tage vor Beginn der Weiterbildung einreichen.
Vorgehen
- Bitte kontaktieren Sie vorab den Rechtsdienst des AMA, um die Weiterbildung zu melden und zusätzliche Informationen zum Ausfüllen des Gesuchs zu erhalten (juridique.spe@fr.ch oder 026 305 96 57).
- Füllen Sie das Formular «Berufliche Weiterbildung im Betrieb bei Kurzarbeit» aus. Dieses Formular muss zusammen mit den verlangten Unterlagen mindestens 10 Tage vor Beginn der Weiterbildung beim AMA eingereicht werden. Bei dieser Frist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist. Wird das Gesuch verspätet eingereicht, kann die Weiterbildung erst für die Zeit nach Ablauf der Frist bewilligt werden (G6 ff. AVIG-Praxis KAE).
- Am Ende der Weiterbildung sendet das Unternehmen einen Bericht über die genaue Anzahl Kursstunden und die Bilanz der gesetzten Ziele sowie die Präsenzliste für den Kurs an die Arbeitslosenkasse, der das Unternehmen angeschlossen ist, sowie eine Kopie an das Amt für den Arbeitsmarkt.
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- Kurzarbeit könnte Unternehmen gewährt werden, die von den seit dem Jahr 2025 von den USA beschlossenen Zusatzzöllen oder von den wirtschaftlichen Folgen der geopolitischen Lage im Iran betroffen sind.
- Die Unternehmen müssen jedoch nachweisen, dass ein unmittelbarer kausaler Zusammenhang zwischen den erlittenen wirtschaftlichen Verlusten und diesen Ereignissen besteht.
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- Im Dokument Kurzarbeit – Was es für Arbeitgeber zu beachten gilt erhalten Sie eine Übersicht über die notwendigen Schritte.
- Alle notwendigen Informationen und Formulare finden Sie auf der Website arbeit.swiss
KAE für wetterbedingte Arbeitsausfälle in Wintersportgebieten
Es handelt sich dabei um eine Kurzarbeitsentschädigung für einen Arbeitsausfall infolge wetterbedingter Kundenausfälle in Wintersportgebieten.
Formular auf der Website arbeit.swiss
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- Ein Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er auf einen ungewöhnlichen Wetterverlauf zurückzuführen ist, der den Betrieb stilllegt oder erheblich einschränkt (Art. 51a Abs. 1 AVIV).
- In diese Kategorie fällt namentlich der Schneemangel in Wintersportgebieten, sofern er in einen Zeitraum fällt, in dem der Betrieb in drei von fünf Vorjahren geöffnet war.
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- Der Betrieb gilt als erheblich eingeschränkt, wenn der Umsatz in der betreffenden Abrechnungsperiode 25 % der im Durchschnitt der fünf Vorjahre im gleichen Zeitraum erzielten Umsätze nicht übersteigt.
- Um wetterbedingte Kundenausfälle geltend machen zu können, muss der Betrieb seit mindestens drei Jahren bestehen.
- Diese beiden Bedingungen sind kumulierbar mit den allgemeinen Bedingungen für die Gewährung der Kurzarbeitsentschädigung.
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Meldefrist: Wie bei der Schlechtwetterentschädigung muss der Betrieb der kantonalen Amtsstelle jeden Arbeitsausfall infolge wetterbedingter Kundenausfälle spätestens am 5. Tag des folgenden Kalendermonats melden. Karenzfrist:
- Bei Betrieben, die ganzjährig tätig sind, wird für jede Abrechnungsperiode eine Karenzfrist von drei Arbeitstagen abgezogen.
- In Betrieben, die nur saisonal tätig sind, gilt für den erstmaligen Arbeitsausfall innerhalb der Saison eine Karenzfrist von 10 Arbeitstagen. Anschliessend wird für jede neue Abrechnungsperiode eine Karenzfrist von drei Arbeitstagen abgezogen.
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- Die Entschädigung bemisst sich nicht nach dem Umsatzrückgang, sondern nach dem Arbeitsausfall in Stunden.
- Im Gegensatz zur gewöhnlichen Kurzarbeitsentschädigung können von dieser Regelung auch Angestellte in befristeten Arbeitsverhältnissen, Arbeitnehmende auf Abruf (sofern sie das Arbeitsangebot nicht ablehnen können) und Arbeitnehmende in einem gekündigten Arbeitsverhältnis profitieren. Der Arbeitsausfall wird anhand der in den letzten 5 Jahren im gleichen Zeitraum durchschnittlich geleisteten Arbeitsstunden berechnet.
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Amt für den Arbeitsmarkt - AMARechtsdienstBoulevard de Pérolles 251701 Freiburg
026 305 96 57juridique.spe@fr.chMontag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr und von 14 bis 16.30 Uhr
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Letzte Änderung: 01.06.2026