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  • Schlechtwetterentschädigung

Schlechtwetterentschädigung

  • Leistung
Lead

Sie müssen die Arbeit in Ihrem Betrieb wegen schlechter Witterung einstellen? Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie Schlechtwetterentschädigung beantragen.

FORMULARE FÜR DIE SCHLECHTWETTERENTSCHÄDIGUNG

Schlechtwetterentschädigung

  • Die Schlechtwetterentschädigung erlaubt es einem Unternehmen, seine Arbeitsplätze zu erhalten, wenn es wegen schlechter Witterung gezwungen ist, seine Tätigkeit einzustellen.
  • Sie wird unter bestimmten Voraussetzungen von der Arbeitslosenversicherung ausgezahlt und deckt einen Teil der Lohnkosten der vom Arbeitsausfall betroffenen Arbeitnehmenden.
  • Am ordentlichen Zahltag zahlt der Arbeitgeber den Arbeitnehmenden 80 % des Verdienstausfalls (Lohn + Zulagen). Dieser Vorschuss wird ihm danach von der Arbeitslosenkasse zurückerstattet.

Weitere Informationen und Formulare zum Download

  • Broschüre zur Schlechtwetterentschädigung
  • Zusammenfassung der Anspruchsvoraussetzungen auf der Website arbeit.swiss
  • Formulare für die Schlechtwetterentschädigung auf der Website arbeit.swiss 
  • Was Arbeitgeber beachten müssen, wird im nachfolgenden Dokument beschrieben:
Kurzarbeitsentschädigung und Schlechtwetterentschädigung (PDF, 80.97k)

Kontakt

Das AMA ist für die Bearbeitung der Gesuche um Schlechtwetterentschädigung im Kanton Freiburg zuständig und unterstützt Sie gerne bei allen notwendigen Schritten.

Amt für den Arbeitsmarkt - AMA

Rechtsdienst

Boulevard de Pérolles 25

1700 Freiburg

026 305 96 57

juridique.spe@fr.ch

Interne Links

  • Kurzarbeit
  • Kurzarbeit, Schlechtwetter und Entlassungen
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Baustelle im Schnee
Baustelle im Schnee © Etat de Fribourg - Staat Freiburg
  • Das Arbeitsinspektorat
  • Häufig gestellte Fragen zum Arbeitsrecht
  • Inspektion im Bereich Schwarzarbeit
  • Stellenmeldepflicht
  • Vor der Anmeldung zur Arbeitslosigkeit
Direktionen / zugehörige Ämter

Amt für den Arbeitsmarkt

Kontaktinformation

Herausgegeben von Amt für den Arbeitsmarkt

Letzte Änderung: 23.05.2025

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