Welche Stellen müssen gemeldet werden?
- Die Stellen in Berufsarten mit mindestens 5 % Arbeitslosigkeit müssen den RAV gemeldet werden.
- Die offizielle Liste der betroffenen Berufsarten ist auf dem Portal der Arbeitslosenversicherung arbeit.swiss zu finden.
- Mit dem Check-Up können Sie einfach und schnell prüfen, ob Ihre Stelle meldepflichtig ist.
- Auch betroffene Stellen, die von privaten Arbeitsvermittlern, Personalverleihbetrieben oder Headhuntern vermittelt werden, müssen den RAV gemeldet werden.
Ausnahmen
Es besteht keine Meldepflicht für:
- Stellen, die von Stellensuchenden besetzt werden, die bei einem RAV gemeldet sind;
- Stellen, die von Personen besetzt werden, die seit mindestens sechs Monaten im Unternehmen angestellt sind.
- Beschäftigungen, die auf 14 Kalendertage begrenzt sind;
- Stellen, die durch Angehörige eines Zeichnungsberechtigten des Unternehmens besetzt werden.
Wie wird eine offene Stelle gemeldet?
Für gemeldete Stellen gilt ein Publikationsverbot von 5 Arbeitstagen, beginnend am Arbeitstag nach Eingang der RAV-Bestätigung. Erst nach Ablauf dieser Frist darf die Stelle über einen anderen Kanal ausgeschrieben werden (Zeitung, Websites, Stellenportale usw.).
Online
Füllen Sie einfach das Formular unter arbeit.swiss aus. Die Meldung wird dann automatisch an das zuständige RAV weitergeleitet.
Eine offene Stelle auf arbeit.swiss veröffentlichenÜber das RAV
Die Stelle kann auch per Telefon, Post oder E-Mail beim RAV gemeldet werden.
Wie wird ein Profil für eine offene Stelle verfasst?
Die Plattform Ricrac.ch hilft Ihnen, Stellenprofile mit den Kompetenzen gemäss dem entsprechenden AVAM-Beruf (Beruf der Arbeitslosenkasse) zu verfassen. In Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Statistik (BFS) hat das SECO im Januar 2020 die Berufsnomenklatur bereinigt (Reduzierung von 4200 auf 1200 Berufe). Ricrac.ch erlaubt es Ihnen, die Tätigkeiten und Kompetenzen zu ermitteln, die zu einem im AVAM aufgeführten Beruf gehören.
Vermittlungsvorschläge des RAV
- Das RAV informiert den Arbeitgeber innert drei Arbeitstagen nach der Meldung der Stelle über passende Dossiers von Stellensuchenden.
- Der Arbeitgeber prüft die vom RAV erhaltenen Dossiers.
- Der Arbeitgeber kontaktiert die Stellensuchenden, deren Bewerbung sein Interesse geweckt hat.
Rückmeldung des Arbeitgebers
- Der Arbeitgeber teilt dem RAV mit, ob er eine Kandidatin oder einen Kandidaten zu einem Bewerbungsgespräch oder einer Eignungsabklärung eingeladen hat.
- Der Arbeitgeber teilt dem RAV mit, ob er eine der Personen, die ihm vom RAV vorgeschlagen wurde, eingestellt hat.
- Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, Gründe anzugeben, wenn er keine vom RAV vorgeschlagene Person einstellt.
Sie benötigen Hilfe?
Auf der Website arbeit.swiss finden Sie alle wichtigen Informationen. Bei Fragen stehen Ihnen die Vermittlungszentralen in unseren RAV gerne zur Verfügung:
Vermittlungszentrale Zentrum
T 026 305 95 80
orf@fr.ch
- Saanebezirk, Rte des Arsenaux 15, 1700 Freiburg
Vermittlungszentrale Süd
T 026 305 95 81
orb@fr.ch
- Greyerzbezirk, Rte de Riaz 18, 1630 Bulle
- Glanebezirk, Place St-Jacques 61, 1680 Romont
- Vivisbachbezirk, Rue de Vevey 25, 1618 Châtel-St-Denis
Vermittlungszentrale Nord
T 026 305 95 82
orm@fr.ch
- Sense- und deutschsprachiger Seebezirk, Alte Freiburgstr. 21, 3280 Murten
- Broye- und französischsprachiger Seebezirk, Rue Saint-Laurent 5, 1470 Estavayer-le-Lac