Die Betreuung von Kindern im Vorschulalter ist ein zentraler Bestandteil der Familienpolitik im Hinblick auf die Vereinbarung von Berufs- und Familienleben.
Durch die Bereitstellung von Betreuungsplätzen fördern die Gemeinwesen einerseits die Berufstätigkeit der Eltern, andererseits geben sie den Kindern die Möglichkeit zur frühen Sozialisierung.
Die Freiburger Verfassung sieht in Art. 60 Abs. 3 vor, dass der Staat in Zusammenarbeit mit den Gemeinden und Privaten, Betreuungsmöglichkeiten für nichtschulpflichtige Kinder anbietet und Betreuungsmöglichkeiten für Schulkinder einrichten kann.
Vorschulische Betreuung
Die Kindertagesstätte ist eine Einrichtung zur gemeinschaftlichen Tagesbetreuung von Kindern im Vorschulalter . Sie entspricht dem Betreuungsbedarf der Eltern und stellt gleichzeitig eine erzieherische Betreuung sicher, die den Bedürfnissen des Kindes entsprechend konzipiert ist.
In einem Kinderhort mit beschränkter Öffnungszeit werden Kinder im Vorschulalter ab 2 Stunden pro Woche und für bis zu 4 aufeinanderfolgende Stunden gemeinschaftlich betreut. Diese Einrichtung entspricht einem begrenzten Betreuungsbedarf der Eltern (teilweise Entlastung) und bietet dem Kind eine Sozialisierungs- und Spielstätte.
Einrichtung zur gemeinschaftlichen und punktuellen Betreuung von Kindern im Vorschulalter während höchstens vier aufeinanderfolgenden Stunden. Sie entspricht einem vorübergehenden Betreuungsbedarf der Eltern und bietet dem Kind gleichzeitig eine Sozialisierungs- und Spielstätte
Diese Betreuungseinrichtung wird von Eltern organisiert und geführt, im Allgemeinen von Eltern eines Quartiers oder Dorfes, die selbst Kinder im Vorschulalter betreuen. Sie entspricht einem begrenzten und regelmässigen Entlastungsbedarf der Eltern und bietet dem Kind gleichzeitig eine Sozialisierungs- und Spielstätte. Sie fördert den Kontakt und die gegenseitige Hilfsbereitschaft unter den Eltern
Diese Einrichtung betreut Kinder von 2 bis 4 Jahren gemeinschaftlich während zwei bis vier Stunden. Sie bietet ein gesamthaftes Entwicklungsprogramm, das spezifisch für eine stabile Gruppe gleichaltriger Kinder konzipiert worden ist.
Die Spielgruppe nimmt 2- bis 4-jährige Kinder für bis zu vier Stunden auf. Sie bietet einer stabilen Gruppe gleichaltriger Kinder ein entwicklungsgerechtes Programm an.
Diese Einrichtung nimmt 2 bis 4-jährige Kinder für bis zu fünf Stunden auf; die Betreuung findet im Freien statt. Sie bietet einer stabilen Gruppe gleichaltriger Kinder ein entwicklungsgerechtes Programm an, welches in der Natur stattfindet.
Die Bauernhofspielgruppe nimmt 2-4 jährige Kinder für bis zu fünft Stunden auf und kann Mahlzeiten anbieten. Das Angebot findet auf dem Bauernhof statt.
* Einrichtung mit beschränkter Öffnungszeit (BÖZ) : Alle Einrichtungen, die das Ziel der Sozialisierung verfolgen, aber nicht die Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben und grundsätzlich bis zu vier Stunden am Stück offen sind.
Ausserschulische Betreuung (ASB)
Als ausserschulische Betreuung (ASB) gelten sämtliche Angebote eines Gemeinwesens, einer Vereinigung oder von Privatpersonen, die ausserhalb der Unterrichtszeit morgens, mittags oder nachmittags die Betreuung von Kindern im Kindergarten- und Primarschulalter ermöglichen. Einrichtungen für die Aufnahme von Kindern im Vorschulalter können eine solche Betreuung für Kindergartenkinder anbieten.
Beiträge Staat-Arbeitgeber und Steuerreform
Das Gesetz vom 9. Juni 2011 über die familienergänzenden Tagesbetreuungseinrichtungen (FBG) führt eine finanzielle Beteiligung von Seiten des Staates (Art. 9), der Arbeitgeber und die Selbstständigerwerbenden (Art. 10) und der Steuerreform (Art. 10a) ein.
- Pauschalbeteiligung des Staates in Höhe von 10 % der tatsächlichen durchschnittlichen Kosten der subventionierten Einrichtungen
- Beitrag der Arbeitgeber und die Selbstständigerwerbenden von 0,4 Promille der für die Familienzulagen verbindlichen Lohnsummen
- Beitrag durch die Steuerreform, der eine Senkung der Betreuungsgebühren ermöglicht (nur für die Vorschulzeit)
Diese drei Finanzierungsarten kommen zum Elternbeitrag (Art. 8) und zum Beitrag der Gemeinden (Art. 6 und Art. 11) hinzu.