Elektronisches Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Am 23. Januar 2023 ist das neue Strafregisterrecht in Kraft getreten und führte unter anderem das elektronische Strafregister VOSTRA ein. Diese Änderung führt zu einer Anpassung der Pflegekinderverordnung (PAVO), was neue Pflichten bei der Aufsicht der Pflegefamilien mit sich bringt.
Diese Neuerungen zielen insbesondere auf einen verbesserten Schutz der Pflegekinder ab.
Diese FAQ richtet sich an alle Personen, die an der Überprüfung des Strafregisters von Personen, die im Rahmen der familienergänzenden Tagesbetreuung Kinder betreuen oder in Kontakt mit ihnen arbeiten, interessiert und/oder davon betroffen sind.
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Art. 51 Litt. c StReG :
«Die für die Bewilligung und Aufsicht im Bereich der Pflegekinderaufsicht nach Art. 316 Abs. 2 ZGB zuständigen kantonalen Behörden» «können auf schriftliches Gesuch hin in alle im Behördenauszug 2 erscheinenden Daten Einsicht nehmen » «für die Leumundsprüfung von Einrichtungen und Betreuungspersonen, die einer Bewilligungspflicht und einer Beaufsichtigung nach Bundesrecht oder kantonalem Recht unterstehen»
Jetzt muss das JA einen Behördenauszug 2 einholen 1. zur Überprüfung des Leumunds der Leiterin oder des Leiters sowie aller Mitarbeitenden (beim Bewilligungsverfahren: Art. 15 Abs. 2 PAVO), 2. zur Prüfung des Leumunds der neu gemeldeten Mitarbeitenden (Art. 18 Abs. 4 PAVO) und, 3. jährlich, zur Überprüfung des Leumunds der Direktion und sämtlicher Mitarbeitenden (Art. 19 Abs. 2 PAVO).
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Bis jetzt: Privat- und Sonderprivatauszug
Privatauszug (Art. 54 StReG):
- Bestellung des Auszuges beim Bundesamt für Justiz (CHF 17.-)
- Der Privatauszug enthält Urteile die Verbrechen und Vergehen, als auch Berufs-, Tätigkeits- oder Kontakt- und Rayonverbote enthalten.
- Die Eintragungen bleiben von einigen Monaten bis 13 Jahren
Sonderprivatauszug (Art. 55 StReG):
- Bestellung des Auszsuges beim Bundesamt für Justiz mit der Bestätigung des Arbeitgebers, der Arbeitgeberin (CHF 17)
- Der Sonderprivatauszug enthält Urteile, die Berufs-, Tätigkeits-oder Kontakt- und Rayonverbote enthalten
Jetzt: Behördenauszug
Vom JA benutzter Auszugstyp
- Das JA hat Zugang, durch das Amt für Justizvollzug und Bewährungshilfe, zum Behördenauszug 2 (Art. 38 StReG)
- Behördenauszug 2 beinhaltet insbesondere, Urteile wegen Verbrechen und Vergehen, Urteile die ein Berufs-, ein Tätigkeits- oder ein Kontakt- und Rayonverbot ausprechen sowie laufende Strafverfahren.
- Die Löschfristen hängen von der Strafe ab und liegen schematisch zwischen 5 und 20 Jahren.
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Das elektronische Strafregister VOSTRA (Vollautomatisiertes Strafregister) enthält Urteile, Sanktionen, Entscheide und laufende Verfahren gemäss dem Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem (StReG) und seiner Ausführungsverordnung, der Strafregisterverordnung (StReV).
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Das VOSTRA-Verfahren dient der Überprüfung des Strafregisters von Personen, die im Bereich der familienergänzenden Tagesbetreuung (Kinderhort, Kindertagesstätte, ausserschulische Betreuung, Pflegefamilie, Tageseltern usw.) arbeiten. Dieses Verfahren ist obligatorisch und muss vor Beginn der Tätigkeit durchgeführt werden. Danach wird es je nach Art der Betreuung regelmässig durchgeführt (alle 1, 2 oder 3 Jahre).
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Alle Personen, die Kinder im Rahmen der familienergänzenden Tagesbetreuung betreuen (Leiter/in der Einrichtung, Erzieher/in, Fachperson Betreuung, einschliesslich Praktikantinnen/Praktikanten usw.) oder dort in Kontakt mit Kindern arbeiten (Buchhalter/in, Köchin/Koch, Hausmeister/in usw.), unterliegen dem VOSTRA-Verfahren.
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Die VOSTRA-Abklärungsstelle ist das Entscheidungsgremium im VOSTRA-Verfahren. Sie besteht aus mehreren Mitgliedern des JA (Direktion, Sektor für familienexterne Betreuung und Juristinnen/Juristen), die regelmässig zusammentreten. Die VOSTRA-Abklärungsstelle ist Teil des JA, aber unabhängig von den anderen Sektoren. Die VOSTRA-Abklärungsstelle bearbeitet die Dossiers vertraulich.
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Die VOSTRA-Abklärungsstelle erhält die Identität der betroffenen Personen. Der Behördenauszug 2 aus dem Strafregister ist beim Amt für Strafvollzug und Bewährungshilfe (JVBHA) zu beantragen. Die Abklärungsstelle prüft den Auszug und trifft einen negativen Entscheid, wenn sie zu dem Schluss kommt, dass die Vorstrafen der betreffenden Person mit der beruflichen Tätigkeit, für die sie sich bewirbt, unvereinbar sind. Ein negativer Entscheid hindert die Person daran, die Tätigkeit aufzunehmen oder fortzusetzen.
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- Das JA versendet die Sammel-Anfrage per Mail
- Die Einrichtungen stellen dem JA die ausgefüllten Sammel-Abfrage an SEJ_vostra@fr.ch zu (Frist 1 Monat)
- Gleichzeitig informieren die Einrichtungen alle betroffenen Personen schriftlich, dass das JA eine Prüfung ihrer Vorstrafen vornimmt
- Das JA sendet die Sammel-Abfrage dem JVBHA
- Das JVBHA sendet dem JA die Sammel-Abfrage zurück (Frist 1 Monat)
- Das JA analysiert die Strafregisterauszüge mit Einrtägen
- Rückmeldung an die Einrichtung falls negative Vorankündigung (ung. 3 Monate)
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- Ab dem 1. September müssen die vor- und ausserschulischen Betreuungseinrichtungen dem JA die Sammel-Abfrage zustellen (SEJ_vostra@fr.ch)
- Gleichzeitig informieren die Einrichtungen alle betroffenen Personen schriftlich, dass das JA eine Prüfung ihrer Vorstrafen vornimmt (Briefvorlage JA)
- Das JA sendet die Sammel-Abfrage dem JVBHA
- Das JVBHA sendet dem JA die Sammel-Abfrage zurück
- Das JA analysiert die Strafregisterauszüge mit Einträgen
- Rückmeldung an die Einrichtung (ung. 2 Wochen)
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Die VOSTRA-Abklärungsstelle prüft alle Strafregisterauszüge mit Einträgen und führt eine Einzelfallprüfung durch. Bei ihrer Beurteilung beschränkt sie sich jedoch auf Aspekte des Kinderschutzes. Die einzige Frage, die sie beantwortet, ist, ob die Vorstrafen der betroffenen Person mit der Betreuung von Kindern vereinbar sind.
Andere Aspekte als der Kinderschutz werden nicht berücksichtigt. Es obliegt den Arbeitgebenden (Leitung der Einrichtungen und TEV), dies zu kontrollieren, und, falls gewünscht, eine solche Überprüfung durchzuführen (z. B. indem sie von der Bewerberin/vom Bewerber einen Auszug aus dem Strafregister verlangen).
Beispiel: Eine Person bewirbt sich um eine Stelle als Buchhalter in einer Einrichtung. Das JA wird ihre Vorstrafen unter dem Gesichtspunkt des Kinderschutzes überprüfen. Wenn diese Person beispielsweise Straftaten gegen die körperliche oder sexuelle Unversehrtheit eines Kindes begangen hat, wird die VOSTRA-Abklärungsstelle nicht zulassen, dass sie eingestellt wird. Hat sie hingegen Vermögensdelikte (Diebstahl, Betrug usw.) begangen, kann sie ihre Einstellung nicht verhindern.