Elektronisches Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Am 23. Januar 2023 ist das neue Strafregisterrecht in Kraft getreten und führte unter anderem das elektronische Strafregister VOSTRA ein. Diese Änderung führt zu einer Anpassung der Pflegekinderverordnung (PAVO), was neue Pflichten bei der Aufsicht der Pflegefamilien mit sich bringt.
Diese Neuerungen zielen insbesondere auf einen verbesserten Schutz der Pflegekinder ab.
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Bis jetzt: Privat- und Sonderprivatauszug
Privatauszug (Art. 54 StReG):
- Bestellung des Auszuges beim Bundesamt für Justiz (CHF 17.-)
- Der Privatauszug enthält Urteile die Verbrechen und Vergehen, als auch Berufs-, Tätigkeits- oder Kontakt- und Rayonverbote enthalten.
- Die Eintragungen bleiben von einigen Monaten bis 13 Jahren
Sonderprivatauszug (Art. 55 StReG):
- Bestellung des Auszsuges beim Bundesamt für Justiz mit der Bestätigung des Arbeitgebers, der Arbeitgeberin (CHF 17)
- Der Sonderprivatauszug enthält Urteile, die Berufs-, Tätigkeits-oder Kontakt- und Rayonverbote enthalten
Jetzt: Behördenauszug
Vom JA benutzter Auszugstyp
- Das JA hat Zugang, durch das Amt für Justizvollzug und Bewährungshilfe, zum Behördenauszug 2 (Art. 38 StReG)
- Behördenauszug 2 beinhaltet insbesondere, Urteile wegen Verbrechen und Vergehen, Urteile die ein Berufs-, ein Tätigkeits- oder ein Kontakt- und Rayonverbot ausprechen sowie laufende Strafverfahren.
- Die Löschfristen hängen von der Strafe ab und liegen schematisch zwischen 5 und 20 Jahren.
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Art. 51 Litt. c StReG :
«Die für die Bewilligung und Aufsicht im Bereich der Pflegekinderaufsicht nach Art. 316 Abs. 2 ZGB zuständigen kantonalen Behörden» «können auf schriftliches Gesuch hin in alle im Behördenauszug 2 erscheinenden Daten Einsicht nehmen » «für die Leumundsprüfung von Einrichtungen und Betreuungspersonen, die einer Bewilligungspflicht und einer Beaufsichtigung nach Bundesrecht oder kantonalem Recht unterstehen»
Jetzt muss das JA einen Behördenauszug 2 einholen 1. zur Überprüfung des Leumunds der Leiterin oder des Leiters sowie aller Mitarbeitenden (beim Bewilligungsverfahren: Art. 15 Abs. 2 PAVO), 2. zur Prüfung des Leumunds der neu gemeldeten Mitarbeitenden (Art. 18 Abs. 4 PAVO) und, 3. jährlich, zur Überprüfung des Leumunds der Direktion und sämtlicher Mitarbeitenden (Art. 19 Abs. 2 PAVO).
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Zusätzlich zum Direktor oder zur Direktorin unterliegen alle Mitarbeiter*innen der Einrichtungen der Überprüfung ihrer Strafregistereinträge, unabhängig vom Arbeitsanteil, Status (Praktikant, befristeter Vertrag, unbefristeter Vertrag) und der ausgeübten Tätigkeit (direkte Betreuung der Kinder oder nicht, z.B. Verwaltungspersonal, Küchenpersonal, Reinigungspersonal usw.) (siehe Art. 15 Abs. 2 OPE „der Direktor und das Personal“).
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- Ab dem 1. September müssen die vor- und ausserschulischen Betreuungseinrichtungen dem JA die Sammel-Abfrage zustellen (SEJ_vostra@fr.ch)
- Gleichzeitig informieren die Einrichtungen alle betroffenen Personen schriftlich, dass das JA eine Prüfung ihrer Vorstrafen vornimmt (Briefvorlage JA)
- Das JA sendet die Sammel-Abfrage dem JVBHA
- Das JVBHA sendet dem JA die Sammel-Abfrage zurück
- Das JA analysiert die Strafregisterauszüge mit Einträgen
- Rückmeldung an die Einrichtung (ung. 2 Wochen)
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- Das JA versendet die Sammel-Anfrage per Mail
- Die Einrichtungen stellen dem JA die ausgefüllten Sammel-Abfrage an SEJ_vostra@fr.ch zu (Frist 1 Monat)
- Gleichzeitig informieren die Einrichtungen alle betroffenen Personen schriftlich, dass das JA eine Prüfung ihrer Vorstrafen vornimmt
- Das JA sendet die Sammel-Abfrage dem JVBHA
- Das JVBHA sendet dem JA die Sammel-Abfrage zurück (Frist 1 Monat)
- Das JA analysiert die Strafregisterauszüge mit Einrtägen
- Rückmeldung an die Einrichtung falls negative Vorankündigung (ung. 3 Monate)