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Zahlung betreffend die erste Stunde und die unentgeltliche Rechtspflege

Lead

Praxis des Amtes für Justiz bezüglich der Bezahlung von Rechnungen für die erste Stunde und die unentgeltliche Rechtspflege oder als Entschädigung.

Richtlinie für die Bezahlung der Rechnungen für die unentgeltliche Rechtspflege oder für Entschädigungen

Seit dem 1. August hat das Amt für Justiz das System für die Bezahlung der Rechnungen für die unentgeltliche Rechtspflege oder für Entschädigungen vereinfacht.

Die Anwältinnen und Anwälte werden auf der Grundlage der Festsetzung ihrer Kostenlisten bezahlt. Es wird somit nicht mehr abgewartet, bis die Mandatsträger eine Rechnung schicken. 

  1. Bei der Übermittlung der Kostenliste der Anwältin/des Anwalts an die Behörde zu deren Festsetzung ist ein Einzahlungsschein beizulegen.
  2. Die Behörde setzt die Kostenliste der Anwältin/des Anwalts fest und übermittelt eine Kopie dieses Entscheids mit dem Einzahlungsschein an das Amt für Justiz.
  3. Ist eine Anwältin/ein Anwalt regelmässig vor den Freiburger Behörden tätig, so kann er das «Formular für die Bezahlung von Anwaltsrechnungen durch das AJ» ausfüllen und an das Amt für Justiz zurückschicken und muss somit den Kostenlisten keinen Einzahlungsschein beilegen.
  4. Sobald das Amt den Festsetzungsentscheid erhält, bezahlt es den festgelegten Betrag innerhalb von 30 Tagen.

Empfehlungen für die Zahlung von Vorschüssen an die amtliche Verteidigung in Anwendung von Artikel 135 Abs. 2 StPO

1 Einleitung

Seit 1. Januar 2024 hat die amtliche Verteidigung in Strafsachen die Möglichkeit, einen Entschädigungs­vorschuss zu beantragen, wenn sich das Mandat über einen langen Zeitraum erstreckt oder es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll ist, das Ende des Verfahrens abzuwarten (Art. 135 Abs. 2 der schweizeri­schen Strafprozessordnung (ZPO; SR 312.0).

Am 1. Januar 2024 ist eine erste Version der Empfehlungen zu den Bedingungen für die Gewährung dieser Vorschüsse in Kraft getreten. Unterdessen hat der Freiburger Anwaltsverband (FAV) eine Senkung des Mindestbetrags, ab dem es möglich ist, ein solches Gesuchs einzureichen und nicht mehr alle für die Verteidigungsstrategie erbrachten Leistungen zu belegen, beantragt.

Um dem Antrag des FAV Rechnung zu tragen und gleichzeitig die Einhaltung der Zahlungsgrundsätze beim Staat Freiburg zu gewährleisten, wird beschlossen, einerseits den Betrag, der einen Kostenvorschuss erlaubt, von 6'000 auf 4'000 Franken zu senken und andererseits die Möglichkeit von Teilvorschüssen einzuführen, für Fälle, in denen die Anwältinnen und Anwälte nicht alle in einem laufenden Verfahren erbrachten Leistungen aufführen möchten.

Mit diesen Empfehlungen werden die Bedingungen für die Gewährung von Vorschüssen an die amtliche Verteidigung und das entsprechende Vorgehen festgelegt.

2 Bedingungen für die Zahlung von Vorschüssen

Das zuständige Gericht gewährt auf Antrag der amtlichen Verteidigung einen Entschädigungsvorschuss, wenn die bis zum Zeitpunkt des Antrags erbrachten Leistungen einem Honorar von mehr als 4'000 Franken exkl. MWST zum Tarif der unentgeltlichen Rechtspflege entsprechen.

3 Vorgehen

Konkret müssen Anwältinnen und Anwälte, die einen Vorschuss erhalten möchten, der zuständigen Behörde eine Zwischenaufstellung der bis zum Tag der Antragstellung erbrachten Leistungen einreichen. Die Zwischenaufstellung wird nach den geltenden Vorgaben für Kostenlisten erstellt und darf nur die tatsächlich geleisteten Stunden ohne Auslagen und andere Kosten umfassen. Nach Eingang der Zwischen­aufstellung nimmt der zuständige Richter oder die zuständige Richterin eine kurze Kontrolle vor: Er oder sie prüft, ob die angegebene Stundenzahl nicht unverhältnismässig oder übertrieben erscheint, und legt den Vorschuss fest. Die MWST wird nicht berücksichtigt.

In Fällen, in denen Anwältinnen und Anwälte nicht alle in einem laufenden Verfahren erbrachten Leistungen aufführen möchten, können sie einen Teilvorschuss beantragen. Der Vorschussbetrag entspricht 75 % des Produkts aus der Anzahl der gemeldeten Stunden (ohne Auslagen und andere Kosten) und dem Tarif der unentgeltlichen Rechtspflege, abgerundet auf die nächsten tausend Franken. Die MWST wird nicht berücksichtigt. Nach Eingang des Teilvorschussantrags nimmt der zuständige Richter oder die zuständige Richterin eine kurze Kontrolle vor: Er oder sie prüft, ob die angegebene Stundenzahl nicht unverhältnismässig oder übertrieben erscheint, und legt den Vorschuss fest. Die MWST wird nicht berücksichtigt.

Steht die Höhe des Vorschusses fest, teilt der Richter oder die Richterin dem Anwalt oder der Anwältin – ohne Begründung oder Erklärung – den festgelegten Vorschussbetrag schriftlich (Briefvorlage im Anhang) mit und stellt klar, dass es sich dabei nicht um eine Verfügung handelt. Das AJ erhält eine Kopie für die Ausführung der Zahlung.

Die oben beschriebenen Schritte können regelmässig wiederholt werden, sobald die Bedingungen für die Gewährung eines Vorschusses wieder erfüllt sind.

Die Vorschüsse entsprechen Kostenvorschüssen bei Anwältinnen und Anwälten und sind entsprechend zu behandeln. Bei der Erstellung der definitiven Kostenliste für die zuständige Behörde müssen Anwältinnen und Anwälte deshalb den Betrag / die Beträge, den/die sie bereits erhalten haben, und die entsprechenden Zahlungsdaten angeben.

Die Vorschüsse werden nur auf Antrag und nicht systematisch gewährt. Da die definitive Entschädigung am Ende des Verfahrens festgelegt wird, können Vorschüsse nicht angefochten werden (Art. 135 Abs. 2 StPO).

4 Inkrafttreten und Veröffentlichung

Diese Empfehlungen werden im Internet veröffentlicht und treten am 1. Dezember 2024 in Kraft.
Sie annullieren und ersetzen die Empfehlungen vom 19. Dezember 2023.

Dokumente

  • Merkblatt - Entschädigung der Anwältin oder des Anwalts der ersten Stunde (ab 01.07.2025) PDF, 104.59k
  • Formulaire pour le paiement des factures d’avocat-e par le SJ / Formular für die Bezahlung von Anwaltsrechnungen durch das AJ PDF, 659.03k
  • Empfehlungen für die Zahlung von Vorschüssen an die amtliche Verteidigung in Anwendung von Artikel 135 Absatz 2 StPO PDF, 183.63k
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Herausgegeben von Amt für Justiz

Letzte Änderung: 27.06.2025

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