Rechtsgrundlagen auf Bundesebene
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration AIGMit dem neuen Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration AIG , das am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist, wurden die Grundsätze und Zielsetzungen der Schweizer Politik bezüglich der Integrationsförderung von Migrantinnen und Migranten zum ersten Mal gesetzlich verankert. Das AIG widmet den Integrationsfragen nunmehr ein ganzes Kapitel (Kapitel 8).
Artikel 53 AIG Artikel 53 AIG betont, dass die Integration eine Querschnittsaufgabe ist, bei der Bund, Kantone und Gemeinden, die Sozialpartner, die Nichtregierungsorganisationen und Ausländerorganisationen zusammenarbeiten. Er legt fest, dass das Ziel der Integrationsmassnahmen die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Chancengleichheit und die Teilhabe der ausländischen Bevölkerung am öffentlichen Leben ist. Diese müssen den besonderen Anliegen der Integration von Frauen, Kindern und Jugendlichen Rechnung tragen. Zudem werden die vorrangigen Handlungsfelder genannt, darunter die Förderung des Erwerbs der Lokalsprachen.
Artikel 56 AIGArtikel 56 AIG verfügt, dass Bund, Kantone und Gemeinden für eine angemessene Information der Ausländerinnen und Ausländer über die Lebens- und Arbeitsbedingungen in der Schweiz, insbesondere über ihre Rechte und Pflichten, sorgen.
Der Integrationsbegriff im AuG und im AsylGDer Bundesgesetzgeber unterscheidet zwischen Personen, die dem AIG unterstehen und Personen, die dem Asylgesetz (AsylG) unterstehen. Vom AsylG sind Flüchtlinge (Ausweis B) oder vorläufig aufgenommene Personen (Ausweis F) betroffen. Für sie werden sogenannte «spezifische» Integrationsmassnahmen (Sprach- und Integrationskurse, Empfangs-, Beratungs- und Betreuungsmassnahmen, Information usw.) angeboten. Hier weiterlesen.
Die Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VintA)Die am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VintA) präzisiert die Integrationsbestimmungen des AIG und des AsylG und setzt diese um.
Rechtsgrundlagen auf Kantonsebene
VerfassungArtikel 69 Absatz 1 der am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Verfassung des Kantons Freiburg besagt:
- Staat und Gemeinden ergreifen Massnahmen zur Aufnahme und Integration der Ausländerinnen und Ausländer in gegenseitiger Achtung der Identitäten und in Wahrung der grundlegenden, rechtsstaatlichen Werte.
Integrationsgesetz IntG Am 24. März 2011 hat der Grosse Rat des Kantons Freiburg das Gesetz über die Integration von Migrantinnen und Migranten und die Rassismusprävention verabschiedet. Es ist am 1. Januar 2012 in Kraft getreten. Gesetz und Botschaft können unten heruntergeladen werden.Bemerkung zur Botschaft: Die deutsche Fassung befindet sich im zweiten Teil des Dokuments.
Verordnung über die Integration IntVDie Verordnung über die Integration der Migrantinnen und Migranten und die Rassismusprävention IntV wurde am 6. März 2012 angenommen und ist seit dem 1. April 2012 in Kraft. Sie kann unten heruntergeladen werden.