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Therapeutische Massnahmen

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Nach Art. 56 ff. StGB, erlaubt das schweizerische Recht den Richtern, den Vollzug einer Freiheitsstrafe zugunsten einer therapeutischen Massnahme aufzuschieben. Diese Möglichkeit besteht jedoch nicht im Fall der Anordnung einer Verwahrung (Art. 64 StGB). Sie stützen sich hierbei auf ein psychiatrisches Gutachten.

Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB, ist ein Massnahme anzuordnen, wenn:

  1. eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen;
  2. ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und
  3. die Voraussetzungen der Artikel 59–61, 63 oder 64 erfüllt sind.

Es gibt verschiedene Arten von therapeutischen Massnahmen:

  1. Die stationäre therapeutische Massnahme, die die Behandlung von psychischen Störungen (Art. 59 StGB), die Behandlung von Suchterkrankungen (Art. 60 StGB) und Massnahmen für junge Erwachsene (Art. 61 StGB) umfasst. In allen diesen Situationen wird der Verurteilte in eine bezüglich seiner Störung geeignete Einrichtung eingewiesen.
  2. Die ambulante Behandlung, die nicht unbedingt einen Freiheitsentzug beinhaltet.
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Amt für Justizvollzug und Bewährungshilfe (JVBHA)

Kontaktinformation

Herausgegeben von Amt für Justizvollzug und Bewährungshilfe

Letzte Änderung: 06.11.2023

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