• Startseite
  • Navigation
  • Inhalt
  • Kontakt
  • Suche

Kopfbereich

Staat Freiburg-Logo, zurück zur Homepage fr.ch
Themen
  • Arbeit und Unternehmen
  • Bildung und Schulen
  • Steuern
  • Raum, Planung und Bau
  • Polizei und Sicherheit
  • Alltag
  • Energie, Landwirtschaft und Umwelt
  • Staat und Recht
  • Gesundheit
  • Mobilität und Verkehr
  • Sport und Freizeit
  • Kultur und Tourismus
Leistungen
  • Informationen in Leichter Sprache
  • Leistungen des Oberamts (Patente, Hunde, Lotos usw.)
  • Zivilstandsurkunden
  • AHV, APG, Familienzulagen, Krankenversicherung
  • Betreibungsauszug
  • Friac
  • Pass und Identitätskarte
  • Öffentliche Versteigerung
  • Handelsregister
  • Stellenangebote des Staates Freiburg
Staat
  • Organisation des Staates
  • Statistiken

    Datenportal des Kantons Freiburg

  • News

    Direktionen, Amts und Institutionen

  • Freiburger Gesetzgebung

    Datenbank der freiburgischen Gesetzgebung (BDLF)

  • Transparenz

    Zugang zu amtlichen Daten und Dokumenten

Politisches Leben
  • Laufende kantonale Vernehmlassungen

    Laufende Vernehmlassungen..

  • Rechtsprechung

    des Kantonsgerichts

  • Amtsblatt

    Das Amtsblatt im Internet lesen

  • Abstimmungen und Wahlen
  • Entscheide des Staatsrates

    Zusammenfassungen der Sitzungen des Staatsrats

  • Sessionen des GR

    Sessionsdaten

  • Leichte Sprache
  • Kontakt
  • Online-Leistungen
  • Français
  • Deutsch ((Aktive Sprache))
Standard
Hell
Dunkel
  • Home
  • Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion
  • Amt für Justizvollzug und Bewährungshilfe
  • Freiheitsstrafen, Massnahmen und Bewährungshilfe (FMB)
  • Freiheitsstrafen, Massnahmen und Bewährungshilfe (FMB)

Bewährungshilfe (Art. 93 StGB)

Lead

Mit der Bewährungshilfe sollen die betreuten Personen vor Rückfälligkeit bewahrt und sozial integriert werden. Die für die Bewährungshilfe zuständigen Mitarbeitenden der FMB leisten und vermitteln die hierfür erforderliche Sozial- und Fachhilfe, wenn nötig in Zusammenarbeit mit anderen Fachpersonen.

Eine Bewährungshilfe kann im Fall einer bedingten oder teilbedingten Verurteilung sowie einer bedingten Entlassung von einer Freiheitsstrafe oder Massnahme angeordnet werden, oder zusätzlich zur Behandlung im Rahmen eines ambulanten Massnahmenvollzuges (Art. 63 StGB).

Zusätzlich zur Bewährungshilfe kann die zuständige Behörde dem Verurteilten Weisungen erteilen, die insbesondere die Berufsausübung, den Aufenthalt, das Führen eines Motorfahrzeuges, den Schadenersatz sowie die ärztliche und psychologische Betreuung betreffen.

Entzieht sich der Verurteilte der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen, verletzt er Art. 295 StGB und wird mit Busse bestraft.

Schweizerisches Strafgesetzbuch
  • Administration, Ersatzfreiheitsstrafen (EFS) und Strafregister
  • Freiheitsstrafen im offenen Vollzug (FOV)
  • Freiheitsstrafen, Massnahmen und Bewährungshilfe (FMB)
    • Bewährungshilfe (Art. 93 StGB)

    • Die Systematik der strafrechtlichen Sanktionen
    • Freiheitsstrafen
    • Planung des Strafvollzugsplanes
    • Progressives Strafvollzugssystem
    • Therapeutische Massnahmen
  • HR/Buchhaltung
  • Informationsrecht (Opfer und Andere)

Verlinkte Seiten

  • Die Systematik der strafrechtlichen Sanktionen
  • Freiheitsstrafen
  • Therapeutische Massnahmen
  • Planung des Strafvollzugsplanes
  • Progressives Strafvollzugssystem
Direktionen / zugehörige Ämter

Amt für Justizvollzug und Bewährungshilfe (JVBHA)

Kontaktinformation

Herausgegeben von Amt für Justizvollzug und Bewährungshilfe

Letzte Änderung: 06.11.2023

Teilen auf:

Fußbereich

Staat Freiburg-Logo, zurück zur Homepage
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung
  • Barrierefreiheit
  • Kontakt
  • Inhaltsabonnement und Akkreditierung
Folgen Sie uns auf:

Rercherche