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Informationsrecht (Opfer und Andere)

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Aus Datenschutzgründen übermittelt das Amt für Justizvollzug und Bewährungshilfe keine Informationen über eine inhaftierte Person an Dritte, mit Ausnahme von Berechtigten nach Art. 92a StGB.

Der am 1. Januar 2016 in Kraft getretene Art. 92a StGB ermöglicht einem Opfer im Sinne des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG), einem Angehörigen des Opfers oder einer Drittperson mit einem schutzwürdigen Interesse, beim Amt für Justizvollzug und Bewährungshilfe ein Gesuch einzureichen, um über den Vollzug der Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Massnahme einer verurteilten Person informiert zu werden. Daraufhin wird entschieden, ob das Informationsrecht der gesuchstellenden Person bejaht oder verneint wird.

Um ein Gesuch nach Art. 92a StGB einzureichen, müssen das untenstehende Formular sowie seine zwei Beilagen ausgefüllt, unterschrieben und an das Amt für Justizvollzug und Bewährungshilfe  geschickt werden.

Formular « Informationsgesuch gemäss Art. 92a StGB » (PDF)

Formular « Informationsgesuch gemäss Art. 92a StGB » (PDF) (PDF, 169.87k)

Beilage 1 « Merkblatt » (PDF)

Beilage 1 « Merkblatt » (PDF) (PDF, 209.17k)

Beilage 2 « Vertraulichkeitserklärung » (PDF)

Beilage 2 « Vertraulichkeitserklärung » (PDF) (PDF, 123.63k)
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Direktionen / zugehörige Ämter

Amt für Justizvollzug und Bewährungshilfe (JVBHA)

Kontaktinformation

Herausgegeben von Amt für Justizvollzug und Bewährungshilfe

Letzte Änderung: 21.01.2021

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