Seit dem 1. Juli 2026 sieht das Bundesrecht die Ausrichtung einer Abbruchprämie vor, mit der die Beseitigung von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone gefördert werden soll. Die erforderlichen kantonalen Rechtsgrundlagen wurden vom Grossen Rat im Juni 2026 verabschiedet. Mit der Änderung des RPBR wird dieses Instrument nun vervollständigt, indem die konkreten Modalitäten für die Berechnung, Finanzierung und Auszahlung der Prämien geregelt werden.
Das Reglement legt insbesondere Folgendes fest:
- die Kriterien für die Berechnung der Prämien auf der Grundlage von Pauschalbeträgen pro m3 je nach Art des abgebrochenen Bauwerks;
- die Voraussetzungen für den Erhalt einer Prämie;
- das anwendbare Verfahren;
- die Sonderfälle, in denen kein Anspruch auf eine Prämie besteht.
Wie im Gesetz vorgesehen, werden die Prämien über den kantonalen Mehrwertfonds finanziert.
Eine insgesamt positive Vernehmlassung
Angesichts der Dringlichkeit im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des neuen Bundesrechts wurde der Verordnungsentwurf vom 23. Februar bis zum 25. März 2026 gleichzeitig mit dem Entwurf zur Änderung des RPBG in die Vernehmlassung geschickt. Die RIMU erhielt 66 Stellungnahmen, insbesondere von Gemeinden, politischen Parteien, Natur- und Landschaftsschutzverbänden sowie vom Bundesamt für Raumentwicklung.
Insgesamt wurde der Entwurf positiv aufgenommen. Die Grundsätze für die Berechnung der Prämien und das Verfahren für deren Auszahlung wurden nicht infrage gestellt. Mehrere Stellungnahmen betrafen jedoch die Voraussetzungen für die Gewährung der Prämien sowie bestimmte Pauschalbeträge für verschiedene Kategorien von Bauwerken. Nach Prüfung der eingegangenen Bemerkungen hielt der Staatsrat an den wesentlichen Kriterien des Systems fest. Diese beruhen auf einem interkantonalen Vergleich und sollen eine nachhaltige Finanzierung des Systems gewährleisten.
Klar definierte Ausnahmen
Im Anschluss an die Vernehmlassung ergänzte der Staatsrat den Entwurf um eine Bestimmung, in der die Fälle festgelegt werden, in denen keine Abbruchprämie ausgerichtet wird. Davon betroffen sind insbesondere:
- Bauten und Anlagen, die für eine begrenzte Dauer bewilligt wurden;
- Gebäude, deren Rohbau noch nicht fertiggestellt ist;
- vollständig unterirdische Bauten;
- bestimmte Verkehrsinfrastrukturen;
- weitere Infrastrukturen und Anlagen von öffentlichem Interesse.
Mit diesen Ausnahmen soll sichergestellt werden, dass die Prämien tatsächlich zum bundesrechtlich festgelegten Ziel beitragen, nämlich die Anzahl der Gebäude und die versiegelten Flächen ausserhalb der Bauzone zu stabilisieren.
Inkrafttreten am 1. Oktober 2026
Der Staatsrat hat das Inkrafttreten der Änderung des RPBR auf den 1. Oktober 2026 festgelegt. Dieses Datum gewährleistet eine koordinierte Umsetzung der gesetzlichen und reglementarischen Grundlagen, die für die Finanzierung und Auszahlung der im RPG 2 vorgesehenen Abbruchprämien erforderlich sind.
Erste Etappe der Umsetzung des RPG 2
Die Revision des Reglements ist Teil der ersten Phase der Umsetzung des RPG 2 im Kanton Freiburg. Dieser Teil wurde im Rahmen der Vernehmlassung im Februar 2026 vorgestellt und soll das neue, vom Bundesrecht vorgeschriebene System der Abbruchprämien umsetzen. Parallel dazu setzt der Kanton seine Arbeiten am kantonalen Monitoring und an der Ausarbeitung des künftigen Konzepts zur Stabilisierung der Anzahl der Bauten und der versiegelten Flächen ausserhalb der Bauzone fort.