Das Klimagesetz (KlimG) ist am 1. Oktober 2023 in Kraft getreten. Mit der Verabschiedung des nach der Vernehmlassung überarbeiteten Klimareglements (KlimR) durch den Staatsrat werden auch jene Bestimmungen des Gesetzes wirksam, für die es Ausführungsbestimmungen brauchte.
Klimatest
Das KlimG verpflichtet den Staat und die Gemeinden, bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Tätigkeiten die klimatischen Herausforderungen zu berücksichtigen. Der Staat muss zudem eine Prüfung einführen, um die Vereinbarkeit bedeutender Projekte mit den Klimazielen des Kantons zu bewerten. Das Reglement konkretisiert nun, wie diese gesetzliche Vorgabe im Rahmen eines Klimatests umzusetzen ist, indem es die betroffenen Projekte und das Verfahren festlegt. So ist der Test insbesondere bei Gesetzesentwürfen, grossen staatlichen Investitionen, beim kantonalen Richtplan sowie bei Strategien des Staatsrats durchzuführen.
Subventionen, Infrastrukturfonds und Zuständigkeiten
Das KlimR legt im Weiteren die Modalitäten für die Subventionierung von Massnahmen fest, die zur Erreichung der Klimaziele des Kantons beitragen, insbesondere für die kommunalen und interkommunalen Klimapläne. Es legt die Zuständigkeiten, die beitragsberechtigten Objekte, die Bedingungen und die Berechnungsmodalitäten für die Beitragssätze fest. Ferner enthält das Reglement Bestimmungen, welche die Verwendung der Mittel aus dem Infrastrukturfonds zur Finanzierung der Klimapolitik ermöglichen.
Das neue Reglement legt die Rollen und Aufgaben der verschiedenen Akteure sowie der noch einzurichtenden Klimakommission fest. Zudem enthält es ein Kapitel, das die Vorgaben des Klimagesetzes für Änderungen des kantonalen Klimaplans ergänzt. Der Staatsrat hat den 1. Juli als Datum für das Inkrafttreten des Reglements bestimmt.