Die BBHK hat namentlich folgende Befugnisse:
- Sie bestimmt die Aufgaben der Feuerwehr näher und legt ihre Kategorie gemäss den Artikeln 16 ff. des Gesetzes über die Brandbekämpfung und die Hilfeleistungen (BBHG, SGF 731.3.1) fest.
- Sie beschliesst die Leistungsziele für die Aufgaben der Feuerwehr.
- Sie genehmigt die Risikoanalysen.
- Sie beschliesst die Einsatzkarte für die Risikodeckung.
- Sie legt Mindeststandards für den Bestand an Feuerwehrleuten fest.
- Sie beschliesst auf dieser Grundlage die institutionelle Einteilung.
- Sie schlägt dem Staatsrat Reglemente vor und verabschiedet Richtlinien zu institutionellen Aspekten.
- Sie schlägt dem Staatsrat einen Tarif für die Einsatzkosten der Feuerwehr vor.
- Sie ermittelt die Regeln für die Verteilung der Kosten, die durch die Zuteilung der kantonalen Aufgaben entstehen.
- Sie sorgt für die Kostenkontrolle bei der Brandbekämpfung und den Hilfeleistungen, indem sie namentlich einheitliche Buchführungsregeln durchsetzt.
Gemäss der Übergangsregelung für die Umsetzung der Reform der Brandbekämpfung hat manentlich die provisorische BBHK folgende Befugnisse:
- Sie genehmigt die Risikoanalysen.
- Sie beschliesst die Einsatzkarte für die Risikodeckung.
- Sie legt Mindeststandards für den Bestand an Feuerwehrleuten fest.
- Sie beschliesst auf dieser Grundlage die institutionelle Einteilung nach dem in diesem Gesetz vorgesehenen Verfahren.
Beschlüsse der BBHK
- Beschluss provisorische BBHK - Aufgaben, Dringlichkeitsstufen, Leistungsziele
- Beschluss Administrative Abwicklung der Kostenaufteilung
- Beschluss Einheitliche Buchführungsregeln
- Beschluss Risikoanalyse und Einsatzkarte
- Beschluss Mindeststandards für den Bestand an Feuerwehrwehrleuten
- Empfehlung Tarif der Feuerwehreinsatzkosten bei freiwilligen Aufgaben
- Empfehlung Sold von Feuerwehrleuten bei Einsätzen