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  • Punktueller Schaffensbeitrag an eine Bühnenproduktion

Punktueller Schaffensbeitrag an eine Bühnenproduktion

Lead

Das Amt für Kultur kann Unterstützungen für die Bühnenproduktionen in den Bereichen Theater, Tanz, Oper, Musiktheater und Zirkus sowie spartenübergreifende Projekte bewilligen.

Achtung, seit dem 1. August 2023 sind neue Richtlinien in Kraft getreten.

Nächste Fristen :

  • 15. Juni 2025: für Produktionen, deren erste Aufführung zwischen dem 1. Januar 2026 und dem 31. Dezember 2026 stattfindet.
  • 15. November 2025: für Produktionen, deren erste Aufführung zwischen dem 1. Juli 2026 und dem 30. Juni 2027 stattfindet.

Zweck

Unterstützung von professionellen Freiburger Bühnenproduktionen in den Bereichen Theater- und Tanzaufführungen, multidisziplinäre Produktionen, Opern, Komödien und Musiktheater, Zirkuskunst, Marionettentheater, Performances und Aufführungen ausserhalb der kulturellen Institutionen.

Voraussetzungen und Verfahren

  • Die Unterstützung ist nur für professionelle Produktionen vorgesehen, an denen zum überwiegenden Teil professionelle Kulturschaffende beteiligt sind.
  • Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller wohnt im Kanton; ist dies nicht der Fall, so muss das Vorhaben in direktem Bezug zum kulturellen Leben des Kantons stehen.
  • Die Uraufführung muss auf dem Gebiet des Kantons stattfinden. Ist das nicht der Fall, muss die Produktion vom Uraufführungsort mitfinanziert werden (Koproduktion) und mindestens dreimal im Kanton aufgeführt werden.

Die Voraussetzungen und das Verfahren sind in den folgenden Rechtsgrundlagen beschrieben, die am Ende dieser Webseite zu finden sind:

  • Artikel 12 des Reglements vom 10. Dezember 2007 über die kulturellen Angelegenheiten (KAR)
  • Richtlinien über einen punktuellen Schaffensbeitrag an eine Bühnenproduktion (Neue Richtlinien ab 1. August 2023)

NB. Die Verordnung über Schaffensbeiträge an anerkannte Theatergruppen vom 2. Juli 2012 wurde am 31. Juli 2023 aufgehoben.

NEU

Es sind drei Kategorien von Gesuchen zu unterscheiden:

  • A) Das erste Projekt eines Ensembles mit aufstrebender künstlerischer Leitung, d. h. das erste geförderte Werk der künstlerischen Leitung, bei dem die Mehrheit der Mitwirkenden seit höchstens fünf Jahren ihren Abschluss gemacht hat;
  • B) jedes Projekt, für das eine Subvention von bis zu 5000 Franken beantragt wird;
  • C) alle anderen Projekte, d. h. alle Projekte, für die eine Subvention von über 5000 Franken beantragt wird und die nicht der Kategorie A entsprechen.

Ein Beitragsgesuch eingeben

Die Beitragsgesuche müssen über das untenstehende Online-Portal innerhalb der folgenden Fristen eingereicht werden:

Für Projekte der Kategorien A und B: mindestens 4 Monate vor der ersten Aufführung des geplanten künstlerischen Projekts

Für Projekte der Kategorie C:

  • 15. Juni für Projekte, deren erste Aufführung zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember des folgenden Jahres geplant ist;
  • 15. November für Projekte, deren erste Aufführung zwischen dem 1. Juli des folgenden Jahres und dem 30. Juni des darauffolgenden Jahres geplant ist.
Graphique délais arts de la scène
Vergrössern Graphique délais arts de la scène © Etat de Fribourg - Staat Freiburg
Graphique délais arts de la scène
Geben Sie Ihre Gesuche über das Online-Portal ein

Rechtsgrundlagen

Reglement über die kulturellen Angelegenheiten (KAR)
Richtlinien über einen punktuellen Schaffensbeitrag an eine Bühnenproduktion (PDF, 258.6k)

Verknüpfte Dokumente

  • Budgetvorlage - Darstellende Künste (XLSX, 28.4k)
  • Präsentationssitzung vom 5. September 2023 (PDF, 442.86k)

Nützliche Links

Kulturförderinstrumente des Amts für Kultur
Hauptbild
Punktueller Schaffensbeitrag an eine Bühnenproduktion
Punktueller Schaffensbeitrag an eine Bühnenproduktion © Alle Rechte vorbehalten
  • Beiträge an das professionelle Kunstschaffen
  • Fonds des Staates Freiburg für den Erwerb von Kunstwerken
  • Kulturpreis des Staates Freiburg
  • Sammlungskatalog MAHF
Direktionen / zugehörige Ämter

Amt für Kultur

Kontaktinformation

Herausgegeben von Amt für Kultur

Letzte Änderung: 09.05.2025

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