Der Staatsrat gibt einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Sozialhilfegesetzes (SHG) vom 9. Oktober 2024 in die Vernehmlassung, mit dem die am 25. März 2024 vom Grossen Rat angenommene Motion 2023-GC-87 umgesetzt werden soll. Die Motionäre verlangten, dass die Subventionen an soziale Organisationen mit demselben Satz indexiert werden wie die Löhne des Staatspersonals.
Die Indexierung gilt für spezialisierte Sozialdienste mit Leistungsauftrag im Rahmen des SHG: Verein La Tuile, Verein Banc public, Verein Fri-Santé, Pro Infirmis, Pro Senectute, Caritas Freiburg, Stiftung Le Tremplin, Krebsliga, SOS futures mamans, espacefemmes-frauenraum, Lebensmittelbank und Kontaktstelle Schweizer-Immigranten; im Asylbereich tätige Organisationen mit separaten Subventionen sind von dieser Änderung ausgenommen.
Die begünstigten Organisationen erbringen unverzichtbare Leistungen für die Bevölkerung und begleiten täglich Einzelpersonen und Familien in oft schwierigen Lebenslagen.
Die Änderung festigt eine vom Staatsrat im Jahr 2024 eingeführte Praxis, mit der eine finanzielle Schwächung sozialer Organisationen verhindert werden soll, damit diese ihren Auftrag durch die Erbringung hochwertiger Leistungen erfüllen können.
Dank der Indexierung der Subventionen kann der Kostenentwicklung, mit der die Organisationen konfrontiert sind, besser Rechnung getragen werden. Sie trägt dazu bei, deren Fähigkeit zur nachhaltigen Leistungserbringung zu erhalten.
Änderung des SHG statt des SubG
Die Motion 2023-GC-87 verlangt eine Anpassung von Artikel 20 des Subventionsgesetzes (SubG) vom 17. November 1999. Das SubG ist jedoch ein Rahmengesetz, das die allgemeinen Grundsätze für alle kantonalen Subventionen festlegt. Der Staatsrat hält es aus Gründen der rechtlichen Kohärenz für sinnvoller, die Bestimmung in die entsprechende Fachgesetzgebung aufzunehmen. Er sieht daher eine gezielte Änderung des SHG vor.
Diese Lösung ermöglicht es, den Willen des Grossen Rates umzusetzen und gleichzeitig die Kohärenz des kantonalen Subventionsdispositivs zu wahren. Die den sozialen Organisationen im Sinne von Artikel 44 SHG gewährten Subventionen werden indexiert, wobei Organisationen, die unter die Asylgesetzgebung fallen, von diesem Mechanismus ausgenommen sind.