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  • Der Kanton Freiburg überarbeitet und modernisiert sein Sozialhilfegesetz

Der Kanton Freiburg überarbeitet und modernisiert sein Sozialhilfegesetz

  • Medienmitteilung

Die Direktion für Gesundheit und Soziales (GSD) schickt den Vorentwurf des Sozialhilfegesetzes in die Vernehmlassung. Modernisieren, vereinfachen, Rollen klären: Die wichtigsten Neuerungen im Vergleich zum aktuellen Gesetz sind eine neue Gebietsorganisation des Dispositivs, eine Verbesserung der den regionalen Sozialdiensten (RSD) zur Verfügung stehenden Instrumente und die Entwicklung einer Präventionspolitik.

Veröffentlicht am 17. Februar 2021 - 14h14

Ziel des Vorentwurfs des Sozialhilfegesetzes (SHG-VE) ist es, die Sozialhilfe an die Herausforderungen anzupassen, die sich aus der Entwicklung unserer Gesellschaft ergeben, und die grundlegende Rolle dieses letzten Netzes unseres sozialen Schutzes zu festigen. In den letzten Jahren ist es zu zahlreichen sozioökonomischen Umwälzungen gekommen. Die Mobilität hat zugenommen, die Lebensläufe verlaufen nicht mehr so linear. Heute muss die Sozialhilfe Problemen struktureller Art und Sozialrisiken begegnen, die sich weiterentwickelt haben, wie etwa der Langzeitarbeitslosigkeit, dem Phänomen der Working Poor, der hohen Scheidungsrate, dem Bildungsdefizit der Bedürftigen oder noch der Migration.

Der SHG-VE setzt die Motion Antoinette de Weck und Erika Schnyder (2014-GC-155) «Revision des Sozialhilfegesetzes vom 14. November 1991» um, die der Grosse Rat am 8. September 2015 verabschiedet hatte.

Stärkung der Organisation des Sozialhilfedispositivs

Die Freiburger Verfassung vertraut die Sicherstellung der Sozialhilfe im Kanton dem Staat und den Gemeinden an. Der Gesetzesvorentwurf behält die geltende Aufteilung der Zuständigkeiten bei, schlägt jedoch eine neue Gebietsorganisation vor: Fortan soll das Sozialhilfedispositiv aus einem RSD und einer Sozialkommission pro Bezirk bestehen.

Die Sozialhilfeverfahren werden einfacher und klarer, gleichzeitig werden die grundlegenden Regeln vom Hilfsgesuch bis zum Abschluss des Dossiers genau definiert. Neu kann die Sozialkommission einen Teil ihrer Aufgaben an die RSD delegieren.

Im Hinblick auf eine stärkere Abstimmung des Dispositivs und eine Harmonisierung der Praxis, führt der SHG-VE zwei neue Koordinationsmodalitäten ein: eine Konferenz der Präsidentinnen und Präsidenten der Sozialkommissionen und eine Konferenz der Leiterinnen und Leiter der RSD.

Verbesserung der Instrumente, die den RSD zur Verfügung stehen

Der SHG-VE definiert die Leistungen besser und erläutert die Einzelheiten für die Bemessung der materiellen Grundsicherung. Des Weiteren regelt er die Bedingungen für die Gewährung, indem er namentlich die Zusammensetzung der Unterstützungseinheit ausführt. Er berücksichtigt auch die Entwicklung der Mobilität. Ferner trägt er den Abtretungssituationen Rechnung, um deren Einfluss auf die Sozialhilfe zu senken.

Zur Förderung der Synergien und zur Vermeidung von Doppelspurigkeiten werden gemeinsame Instrumente für alle RSD eingeführt. Dazu gehören eine Vertrauensärztin bzw. ein Vertrauensarzt und eine Vertrauenszahnärztin bzw. ein Vertrauenszahnarzt.

Der SHG-VE legt den Grundstein für ein gemeinsames elektronisches Datenverwaltungssystem, das für ein funktionierendes, modernes Sozialdispositiv unabdingbar ist. Die Senkung von 24 auf 7 RSD erfordert eine Anpassung ihrer EDV-Systeme, aber auch desjenigen des Kantonalen Sozialamtes (KSA).

Entwicklung einer Präventionspolitik

Die Gewährleistung des Wohlergehens der Bevölkerung, wie es die Freiburger Verfassung vorsieht, impliziert die Prävention der sozialen Risiken. Der SHG-VE setzt eine gleichzeitig vorbeugende und übergreifende Sozialpolitik um, deren Ziel es ist, der Sozialhilfe vorgelagert einzugreifen. Diese Politik basiert auf dem Bericht über die soziale Situation und die Armut sowie auf einem periodischen Aktionsplan; dies macht es möglich, die Massnahmen der Entwicklung der sozialen Risiken anzupassen.

Auf individueller Ebene beinhaltet der SHG-VE einen Paradigmenwechsel und schlägt vor, in die Aus- und Weiterbildung zu investieren, um die Möglichkeiten der sozialberuflichen Eingliederung zu verbessern.

Finanzielle Auswirkungen

Der SHG-VE hält an der gegenwärtigen Lastenaufteilung der Sozialhilfe fest, ebenso an der Aufteilung der Betriebskosten für die RSD.

Die Änderungen auf finanzieller Ebene konzentrieren sich auf vier Verbesserungen: Die Kosten zugunsten von Flüchtlingen, die vom Bund nicht mehr rückerstattet werden, die Kosten für Personen, die sich im Kanton aufhalten, das gemeinsame elektronische Informationssystem und die Koordination des Sozialhilfedispositivs.

Die Antworten auf die Vernehmlassung können an sasoc@fr.ch gesandt werden (Frist 26. April 2021).

Dokumente

  • Vorentwurf des Sozialhilfegesetzes (SHG) vom 16.12.2020 PDF, 398.68k
  • BOTSCHAFT 2019-GSD des Staatsrats an den Grossen Rat zum Vorentwurf des Sozialhilfegesetzes (SHG) PDF, 1.29MB
  • Vernehmlassung : Sozialhilfegesetz SHG - Liste der Vernehmlassungsadressaten PDF, 339.43k
Sozialhilfe
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Insertion sociale
quattro persone che camminano sullo schizzo delle scale © Alle Rechte vorbehalten - Photo de Kyaw Tun sur Unsplash
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Herausgegeben von Direktion für Gesundheit und Soziales

Letzte Änderung: 17.02.2021 - 14h14

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