Obligation d'autocontrôle
L'eau potable est considérée comme une denrée alimentaire au regard de la loi. Les distributeurs d'eau potable sont ainsi soumis au principe d'autocontrôle.
L'obligation d'autocontrôle constitue l'un des principes essentiels de la loi suisse sur les denrées alimentaires et s'applique à toute personne qui fabrique, transforme, distribue, importe ou exporte des denrées alimentaires, additifs et objets usuels
(art. 26 LDAl, RS 817.0).
Les distributeurs d'eau potable sont donc responsables de la maîtrise du traitement et de la distribution de l'eau potable. Ils doivent être en mesure de présenter une documentation qui apporte les preuves de cette maîtrise lors de vérifications effectuées par les autorités cantonales.
Annahme von Trinkwasserproben
> Montag, Dienstag, Mittwoch und Donnerstag: 08.00 - 11.30 Uhr
- Alle Probenlieferungen müssen dem LSVW mindestens zwei Tage im Voraus gemeldet werden. Dies kann nur telefonisch, unter 026 305 80 20 erfolgen.
- Zum Zeitpunkt dieser telefonischen Ankündigung wird das LSVW das Datum der Lieferung der Proben bestätigen oder ein anderes Eingangsdatum mit dem Verteiler vereinbaren, um eine rechtzeitige Verteilung der Muster zu gewährleisten.
Selbstkontrollanalysen auf Chlorothalonil-Metaboliten im Trinkwasser
Die Proben können geplant und beim LSVW gemäss dem auf dieser Website angezeigten Verfügbarkeitskalender angemeldet werden.
Die folgenden Bedingungen müssen bei der Probenahme unbedingt eingehalten werden:
- Die Trinkwasserprobe muss repräsentativ für das Wasser aus einer einzigen Ressource sein, oder
- Die Probe, die sich aus einer Mischung mehrerer Ressourcen ergibt, muss mit den entsprechenden Anteilen in l/min, m3 /Stunde oder in % jeder verwendeten Ressource gekennzeichnet werden.
Die Trinkwasserverteiler sind verantwortlich für die Beherrschung der Behandlung sowie der Verteilung des Trinkwassers. Sie müssen in der Lage sein, anlässlich der durch die Vollzugsbehörden durchgeführten Kontrollen, den entsprechenden Nachweis (schriftlich) zu erbringen. Ausserdem müssen sie die Konsumenten regelmässig über die Qualität des gelieferten Wassers informieren. Die hierbei in Betracht gezogenen Beurteilungskriterien sind die mikrobiologischen, physikalischen und chemischen Messgrössen des verteilten Wassers. Diese Kriterien entsprechen zu einem grossen Teil ebenfalls der Gesetzgebung der umliegenden Länder und beruhen auf den internationalen Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation. Die Informationspflicht enthält folgende Punkte:
- eine allgemeine Information über die chemische und mikrobiologische Qualität des verteilten Trinkwassers. Wenn Qualitätsprobleme aufgetreten sind, müssen diese und die getroffenen Massnahmen aufgeführt werden;
- Gesamthärte in französischen Härtegraden;
- Nitratgehalt;
- Herkunft des Wassers (Quellwasser, Grundwasser, aufbereitetes Seewasser, usw.);
- Behandlung;
- Genaue Adresse für weitere Auskünfte.
Die Kontrollorgane überprüfen die Einhaltung dieser Informationspflicht seitens der Trinkwasserverteiler. Die Nichteinhaltung dieser Pflicht hat eine Beanstandung zur Folge; zudem spricht das Kontrollorgan die in der Lebensmittelgesetzgebung vorgesehenen Massnahmen aus.