Wann spricht man von einem Konflikt?
Ein Konflikt liegt vor, wenn eine Aktivität des Bibers zu folgenden Beeinträchtigungen führt oder führen kann :
- Schäden an landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Flächen
- Schäden an Gebäuden oder Infrastrukturen
- eine Gefährdung der Sicherheit von Personen oder der Hochwassersicherheit
Von Bibergeschäften betroffene Gemeinden
der Biberreviere verursachen keinerlei Probleme
der Konflikte treten im Landwirtschaftsgebiet auf
Quelle der Kennzahlen: Der Biber – ein wirksamer Partner für lebendige Gewässer, BAFU 2025
Kantonales Verfahren zur Konfliktbewältigung
Die Konfliktbewältigung im Zusammenhang mit dem Biber basiert auf einem schrittweisen und verhältnismässigen Vorgehen:
- Kontaktaufnahme mit dem Wildhüter-Fischereiaufseher, der den Sachverhalt feststellt und zu ersten Massnahmen berät.
- Prävention und einfache Massnahmen, die vorrangig umgesetzt werden.
- Analyse und Interessenabwägung durch das Amt für Wald und Natur (WNA).
- Eingriffe in den Lebensraum des Bibers, ausschliesslich bei Bedarf und aufgrund eines formellen Entscheids des Wildhüter-Fischereiaufsehers oder des WNA.
- Individuelle Massnahmen, die als letztes Mittel in Betracht gezogen werden, wenn keine andere Massnahme zur Lösung der Situation führt.
Der Kanton Freiburg wendet ein Verfahren an, das darauf abzielt, Konflikte zu verhindern, nachhaltige Lösungen zu bevorzugen und ein Gleichgewicht zwischen dem Schutz des Bibers und den menschlichen Aktivitäten zu gewährleisten.
Massnahmen zur Schadensprävention
Das Management von Biberkonflikten basiert auf einem schrittweisen und verhältnismässigen Ansatz, der darauf abzielt, die ökologische Rolle der Art zu erhalten und gleichzeitig die menschlichen Aktivitäten zu schützen. Drei Arten von Massnahmen können in Betracht gezogen werden.
- Technische Massnahmen umfassen Schutz- und Sicherungsmassnahmen, die ohne Eingriff in den Lebensraum des Bibers umgesetzt werden. Dazu gehören insbesondere der Schutz von Kulturen und Bäumen, die Sicherung von Böden, Ufern und Infrastrukturen sowie die Anpassung von Bauwerken und technischen Einrichtungen.
- Eingriffe in den Lebensraum des Bibers werden in Erwägung gezogen, wenn technische Massnahmen nicht ausreichen und nach einer Interessenabwägung. Sie können begrenzte Massnahmen zur Regulierung des Wasserstands umfassen, wie etwa die Regulierung eines Dammes, sowie – je nach Situation – weitergehende strukturelle Anpassungen wie die Schaffung von Pufferzonen, die Anpassung der Bodennutzung oder die Revitalisierung von Gewässern. Eingriffe an Dämmen oder Bauen werden nur vorgenommen, wenn keine wirksamen Präventionsmassnahmen zur Verfügung stehen. Bei unmittelbarer Gefahr können dringliche Massnahmen bewilligt werden, wobei der Entscheid nachträglich ergeht.
- Massnahmen gegenüber einzelnen Bibern, wie etwa die Erteilung einer Abschussbewilligung, werden ausschliesslich als letztes Mittel in Betracht gezogen, wenn trotz wiederholter Umsetzung sämtlicher Präventionsmassnahmen weiterhin erhebliche Schäden oder eine ausgewiesene Gefahr bestehen. Die Bewilligungskompetenz liegt beim Kanton und unterliegt einem strengen rechtlichen Rahmen. Der Abschuss stellt keine nachhaltige Lösung dar, da das betroffene Gebiet weiterhin für eine Wiederbesiedlung geeignet bleibt, und kann nur auf der Grundlage einer sorgfältigen, verhältnismässigen und nachvollziehbar begründeten Beurteilung genehmigt werden.
Die Umsetzung der Massnahmen beruht auf einer engen Koordination zwischen Bewirtschaftern, Grundeigentümern, Gemeinden und den kantonalen Fachstellen. Finanzielle Beiträge können die Präventionsmassnahmen unterstützen.
Entschädigung für Schäden
Durch den Biber verursachte Schäden können entschädigt werden, wenn sie erheblich sind, direkt auf diese Art zurückzuführen sind und Präventionsmassnahmen ordnungsgemäss umgesetzt wurden. Die Entschädigung soll direkte wirtschaftliche Verluste ausgleichen und das Zusammenleben mit dieser geschützten Art fördern.
Gemäss den geltenden gesetzlichen Bestimmungen (Jagdgesetz JSG , Jagdverordnung JSV ) sind insbesondere Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen, an Wäldern sowie an Bauten und Anlagen, die in öffentlichem Interesse liegen, an privaten Verkehrsinfrastrukturen und an Uferböschungen, wenn durch deren Schädigung die Hochwassersicherheit nicht mehr gewährleistet ist.
Die Schäden sind unverzüglich dem Wildhüter-Fischereiaufseher zu melden, der vor Ort eine Feststellung vornimmt. Anschliessend wird eine Schadensschätzung durch eine vom WNA bezeichnete Fachperson durchgeführt. Diese Expertise dient der Festlegung der Art, der Ursache und des Umfangs der Schäden. Das Entschädigungsgesuch ist innerhalb der gesetzlich festgelegten Fristen beim WNA einzureichen und muss die erforderlichen Angaben und Belege enthalten.
Die Finanzierung der Entschädigung erfolgt gemäss den geltenden gesetzlichen Bestimmungen durch eine Kostenaufteilung zwischen dem Bund und dem Kanton.
Rollen und Zuständigkeiten
Die Bewältigung von Biberkonflikten basiert auf einer klaren Aufgabenteilung zwischen den zuständigen Behörden und den beteiligten Akteuren:
Grundeigentümer und BewirtschafterSie sind für die Prävention von Schäden sowie für den Unterhalt ihrer Güter verantwortlich, insbesondere der Kulturen, Wälder, Drainagesysteme und weiterer Anlagen.
GemeindenSie gewährleisten den Unterhalt und die Sicherheit der Gewässer und der kommunalen Bauwerke, integrieren den Gewässerraum in die lokale Planung und treten häufig als Bauherrinnen bei Projekten zur Gewässergestaltung und -revitalisierung auf.
Amt für Wald und Natur (WNA)Das WNA stellt die Koordination und Umsetzung des Bibermanagements sicher. Es führt die Interessenabwägung durch, stellt Schäden fest und dokumentiert diese, erlässt Entscheide zu Eingriffen, berät die betroffenen Personen und führt die Verfahren zur Überwachung und Entschädigung.
Weitere kantonale DiensteNeben dem WNA wirken weitere kantonale Ämter im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten mit. Das Amt für Umwelt (AfU) ist für die Bewirtschaftung und den Unterhalt der Gewässer zuständig und kann Beiträge für den Gewässerunterhalt gewähren, insbesondere wenn Eingriffe an Biberdämmen erforderlich sind. Das Landwirtschaftliche Kompetenzzentrum (Grangeneuve) kann Projekte der Bodenverbesserung sowie die Anpassung landwirtschaftlicher Infrastrukturen finanziell unterstützen. Weitere Ämter können je nach Situation punktuell beigezogen werden.
BundEr stellt die nationale Koordination sicher und beteiligt sich gemäss dem geltenden rechtlichen Rahmen an der Finanzierung der Schadensentschädigung und der Präventionsmassnahmen.
Kantonale Biberplanung
Um Konflikten vorzubeugen und ein kohärentes Bibermanagement auf kantonaler Ebene zu gewährleisten, erarbeitet der Kanton Freiburg derzeit eine kantonale Biberplanung.
Mit dieser Planung soll ein gemeinsamer strategischer Rahmen festgelegt werden, um Gebiete zu identifizieren, in denen die Präsenz des Bibers gefördert werden kann, sowie solche, in denen besondere Vorsichtsmassnahmen erforderlich sind. Darüber hinaus sollen die Massnahmen zur Prävention, zu Eingriffen und zur Revitalisierung von Gewässern koordiniert werden.
Nach ihrem Abschluss wird die kantonale Biberplanung als Referenzinstrument für die Bewirtschaftung von Konflikten im Zusammenhang mit dem Biber im Kanton dienen.
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Kontakt zum Thema
Ansprechperson: Markus Siegenthaler
Amt für Wald und NaturSektion Fauna, Jagd und FischereiRoute du Mont Carmel 51762 Givisiez
Tel. 026 305 23 31Email