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  • Einschulung und Ort des Schulbesuchs

Ort des Schulbesuchs

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In der Regel besucht ein Kind im Kanton Freiburg die Schule des Schulkreises, dem sein Wohnsitzort oder ständiger Aufenthaltsort angehört. Unter bestimmten eingeschränkten Bedingungen können Ausnahmen zugelassen werden.

Welche Schule wird Ihr Kind besuchen?

Der Begriff ständiger Aufenthaltsort wird dann verwendet, wenn der ständige Aufenthaltsort des Kindes sich nicht am Wohnort der Eltern befindet. Der ständige Wohnort muss von der Bildungsdirektion anerkannt werden. In der Praxis wird allgemein ein Ort als ständiger Aufenthaltsort anerkannt, wenn sich das Kind dort von Montag bis Freitag, inklusive die Nächte, ununterbrochen aufhält.

Anzeige des Schulorts auf den Online-Karten (map.geo.fr.ch)

Über die Online-Karten des Kantons Freiburg können Sie den Schulort Ihres Kindes ansehen. Klicken Sie dazu unter dem folgenden Link auf Ihren Wohnort. Der Schulort und der entsprechende Schulkreis werden angezeigt. Bitte beachten Sie, dass es sich um eine ungefähre Angabe handelt. Ausnahmen sind möglich, insbesondere wenn anerkannt wurde, dass der gewöhnliche Aufenthaltsort des Kindes nicht mit dem Wohnsitz der Eltern übereinstimmt, oder wenn Ausnahmen erlaubt wurden.

  • Französischsprachige Primarschulkreise (1H-8H)
  • Deutschsprachige Primarschulkreise (1H-8H)
  • Einzugsgebiete der französischsprachigen Orientierungsschulen (9H-11H)
  • Einzugsgebiete der deutschsprachigen Orientierungsschulen (9H-11H)

Ausnahmen

Unter gewissen eingeschränkten Bedingungen können Ausnahmen von dieser Regel gestattet werden. Hier die verschiedenen Fälle im Überblick:

  • Schulkreiswechsel
  • Schulkreiswechsel aus sprachlichen Gründen
  • Ausserkantonaler Schulbesuch

Schulkreiswechsel

Das Schulinspektorat kann eine Schülerin oder einen Schüler ermächtigen oder verpflichten, die Schule eines anderen Schulkreises zu besuchen, wenn dies in ihrem oder seinem Interesse oder im Interesse der Schule ist.

Verfahren

Eltern, die für ihr Kind einen Schulkreiswechsel wünschen, richten ein begründetes schriftliches Gesuch an das Schulinspektorat.

Achtung: Rein praktische Gründe wie gute Verkehrsverbindungen, der Wohnort der Tagesmutter, der Standort der ausserschulischen Betreuung, die geografische Nähe einer Schule, der Arbeitsort der Eltern oder andere Motive, die aus Gründen der Zweckmässigkeit oder der Familienorganisation angebracht erscheinen, sind nicht Grund genug für die Genehmigung eines Schulkreiswechsels.

Kosten

Die mit einem Schulkreiswechsel verbundenen Transportkosten werden den Eltern in Rechnung gestellt.

Auskunft: Schulinspektorat

Schulkreiswechsel aus sprachlichen Gründen

Das Schulinspektorat kann einer Schülerin oder einem Schüler erlauben, aus sprachlichen Gründen die Schule eines anderen Schulkreises zu besuchen.
Der Schulkreiswechsel aus sprachlichen Gründen erfolgt auf Antrag der Eltern. Diese Massnahme soll es der Schülerin oder dem Schüler erlauben, den Unterricht in ihrer oder seiner Muttersprache zu besuchen, wie dies nach dem Grundsatz der Sprachenfreiheit möglich ist. Es ist Sache der Schulbehörde, jeden Fall einzeln zu prüfen, bevor sie eine solche Ausnahme gewährt oder verwehrt.

Verfahren

Eltern, die für ihr Kind einen Schulkreiswechsel aus sprachlichen Gründen wünschen, richten ein begründetes schriftliches Gesuch an das Schulinspektorat.

Kosten

Die mit einem Schulkreiswechsel verbundenen Transportkosten werden den Eltern in Rechnung gestellt. Der unentgeltliche Schulbesuch ist nicht gewährleistet.

Auskunft: Schulinspektorat

Ausserkantonaler Schulbesuch

Die Direktion kann, wenn wichtige Gründe vorliegen, den Besuch einer ausserkantonalen Schule bewilligen.
Sie kann Schülerinnen und Schülern mit zivilrechtlichem Wohnsitz ausserhalb des Kantons den Besuch einer Freiburger Schule im Rahmen der verfügbaren Plätze bewilligen, wenn sichergestellt ist, dass der Wohnsitzkanton die Schulgeldbeiträge übernimmt.
In jeden Fall ist eine Aufnahme nur dann möglich, wenn die Schülerin oder der Schüler zum Zeitpunkt des beantragten Wechsels die im Wohnsitzkanton geltenden Aufnahmebestimmungen erfüllt.

Verfahren

Die im Kanton Freiburg wohnhaften Eltern, die ihr Kind eine Schule ausserhalb des Kantons besuchen lassen möchten, füllen das entsprechende Formular aus und senden ihr Gesuch per Post oder E-Mail an die auf dem Formular angegebene Adresse. Eltern, die in einem anderen Kanton wohnen und ihr Kind im Kanton Freiburg zur Schule schicken möchten, reichen ihr Gesuch beim Bildungsdepartement ihres Wohnsitzkantons ein.

Achtung: Diese Gesuche müssen jedes Jahr erneuert werden.

Kosten

Die mit einem ausserkantonalen Schulbesuch verbundenen Transportkosten werden den Eltern in Rechnung gestellt.

Dokumentation

Gesuch für den Besuch einer Schule ausserhalb des Wohnkantons der Eltern DOCX, 94.48k

Nützliche Links

  • Schulinspektoratskreise
  • Liste der Schulen und Kontaktpersonen
  • Ernährung, Bewegung und Körperbild bei Kindern und Jugendlichen
  • Kinder und Jugendliche: gesund in der Schule
  • Obligatorische Schule – Organisation und Ablauf, 1. Zyklus
  • Obligatorische Schule – Organisation und Ablauf, 3. Zyklus
  • Obligatorische Schule - Organisation und Ablauf, 2. Zyklus
  • Schulferien
  • Sonderpädagogik: obligatorische Schule
Direktionen / zugehörige Ämter

Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten

Kontaktinformation
Die Assoziierung an andere Direktionen oder Ämter

Amt für französischsprachigen obligatorischen Unterricht

Kontaktinformation

Amt für deutschsprachigen obligatorischen Unterricht

Kontaktinformation

Herausgegeben von Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten

Letzte Änderung: 17.06.2025

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