Wie ist mit Personen zu verfahren, die in Altersheimen, Spitälern, Internaten oder Studentenheimen, Institutionen für Behinderte, Gefängnissen, sozialmedizinischen Anstalten, Erziehungsheimen für Kinder und Jugendliche, Asylzentren, Klöstern oder Ordensgemeinschaften leben?
Altersheime:
Alle Personen, die in einem Altersheim wohnen, müssen im Einwohnerregister als Niedergelassene oder Aufenthalter eingetragen sein, mit sämtlichen Merkmalen, die für die jeweilige Kategorie erforderlich sind.
Erziehungsheime für Kinder und Jugendliche:
Aufnahme ins EWR nicht erforderlich. Die betreffende Anstalt liefert die Angaben über ihre Bewohner direkt ans BFS.
Internate oder Studentenheime:
Alle Personen, die in einem Internat oder Studentenheim wohnen, müssen im Einwohnerregister als Niedergelassene oder Aufenthalter eingetragen sein, mit sämtlichen Merkmalen, die für die jeweilige Kategorie erforderlich sind.
Anstalten für Behinderte:
Alle Personen, die in einem Heim für Behinderte wohnen, müssen im Einwohnerregister als Niedergelassene oder Aufenthalter eingetragen sein, mit sämtlichen Merkmalen, die für die jeweilige Kategorie erforderlich sind.
Spitäler und psycho-soziale Anstalten:
Aufnahme ins EWR nicht erforderlich. Die betreffende Anstalt liefert die Angaben über ihre Bewohner direkt ans BFS.
Strafanstalten, Gefängnisse:
Aufnahme ins EWR nicht erforderlich. Die betreffende Anstalt liefert die Angaben über ihre Bewohner direkt ans BFS.
Asylzentren:
Aufnahme ins EWR nicht erforderlich. Die betreffende Anstalt liefert die Angaben über ihre Bewohner direkt ans BFS.
Leben Asylbewerber jedoch in einer Privatwohnung in einem Wohngebäude, so müssen sie mitsamt allen erforderlichen Merkmalen ins EWR eingetragen werden.
Klöster und andere Anstalten für Glaubensgemeinschaften:
Alle Personen, die in einem Kloster oder einer anderen Anstalt für Glaubensgemeinschaften wohnen, müssen im Einwohnerregister als Niedergelassene oder Aufenthalter eingetragen sein, mit sämtlichen Merkmalen, die für die jeweilige Kategorie erforderlich sind.