WICHTIG !!! NEUE BEDINGUNGEN FUR DEN AUSWEIS C UND B AB 1. JANUAR 2019
Sind Sie Staatsangehöriger von Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, dem Fürstentum Liechtenstein, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Island, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Portugal, Spanien und Schweden können Sie die Niederlassungsbewilligung nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von 5 Jahren in der Schweiz erhalten.
Staatsangehörige anderer Staaten können die Niederlassungsbewilligung grundsätzlich nach einem ordnungsgemässen Aufenthalt von 10 Jahren beantragen. Die letzten 5 Jahre müssen Sie ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung gewesen sein.
Der Antrag für eine Niederlassungsbewilligung muss unserem Amt mit folgenden Beilagen gesendet werden:
- Auszug aus Ihrem Schweizer Strafregister
- Betreibungsregisterauszug
- Kopie Ihres gültigen heimatlichen Reisepasses
Für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung werden vorübergehende Aufenthalte in der Schweiz wie Kurzaufenthalte sowie Aufenthalte für medizinische Behandlungen grundsätzlich nicht angerechnet.