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Beitritt zur obligatorischen Krankenversicherung

Lead

Grundsätzlich untersteht jede Person, die sich in der Schweiz aufhält (mit Ausnahme von Touristen) und/oder erwerbstätigt ist, der Krankenversicherungspflicht nach KVG (Bundesgesetz über die Krankenversicherung).

Nachfolgend finden Sie nützliche Informationen über den Beitritt zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP):

  • Personen mit Grenzgängerbewilligung (Ausweis G) richten ihr Gesuch an das Amt für Gesundheit des Kantons Freiburg, siehe Frage 4.

    Alle anderen Personen wenden sich an Ihre Wohngemeinde.

  • Sie müssen keine Krankenversicherung in der Schweiz abschliessen, wenn Sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

    • Sie sind der schweizerischen Militärversicherung unterstellt.
    • Sie halten sich ausschliesslich zur ärztlichen Behandlung oder zur Kur in der Schweiz auf.
    • Sie wohnen in der Schweiz und geniessen Vorrechte nach internationalem Recht (z. B. Diplomat/in, internationale Beamtin/internationaler Beamter).
    • Sie beziehen Einkommen aus Erwerbstätigkeit, eine Rente oder Arbeitslosengeld aus einem EU-/EFTA-Staat.
    • Sie sind von Ihrem Arbeitgeber aus einem EU-/EFTA-Staat in die Schweiz entsandt worden. Während der Entsendungsdauer bleiben alle Rechte und Pflichten des Ursprungslandes massgebend.

    Wenden Sie sich für die Befreiung von der Versicherungspflicht an Ihre Wohngemeinde.

  • Sie sind während drei Jahren (einmalig verlängerbar, d. h. maximal sechs Jahre) von der Versicherungspflicht ausgenommen, wenn Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

    • Sie sind in der Schweiz nicht erwerbstätig, 
    • Sie haben einen gleichwertigen Versicherungsschutz für Behandlungen in der Schweiz. In diesem Fall müssen Sie Ihren ausländischen Versicherer das Formular «Kontrolle der Gleichwertigkeit im Rahmen der Krankenversicherung» unterschreiben lassen. Studierende aus EU-/EFTA-Staaten oder dem Vereinigten Königreich (UK) müssen nur ihre europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) vorlegen.

    Wenn Sie während Ihres Studiums in der Schweiz erwerbstätig sind (Praktikum, Studentenarbeit ...), müssen Sie grundsätzlich einem schweizerischen Versicherer beitreten.

    Wenn Sie eine gleichwertige Versicherungsdeckung über einen privaten ausländischen Krankenversicherer oder eine Studentenkrankenversicherung haben, können Sie sich von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreien lassen. In diesem Fall reicht die europäische Krankenversicherungskarte nicht aus und Sie müssen Ihren Versicherer das Formular «Kontrolle der Gleichwertigkeit im Rahmen der Krankenversicherung» unterschreiben lassen. 

    Wenden Sie sich für die Befreiung von der Versicherungspflicht an Ihre Wohngemeinde.

  • In Deutschland, Österreich, Frankreich und Italien wohnhafte Grenzgänger/innen können wählen zwischen der schweizerischen Krankenversicherung und der Krankenversicherung ihres Wohnstaates (Optionsrecht).

    • Wenn Sie in Frankreich wohnen, müssen Sie das Formular «Choix du système d'assurance-maladie» ausfüllen, es von der Caisse primaire d'assurance-maladie (CPAM) Ihres Wohnorts visieren lassen und gegebenenfalls einen Nachweis Ihrer Schweizer Versicherung beilegen.
    • Wenn Sie in Deutschland, Österreich oder Italien wohnen, müssen Sie das Formular «Krankenversicherung für Grenzgänger/innen (Ausweis G) mit Wohnsitz in Deutschland, Italien oder Österreich» ausfüllen und mit den angegebenen Unterlagen einreichen.

    Die Dokumente sind per Post an das Amt für Gesundheit, Chemin des Mazots 2, 1700 Fribourg oder per E-Mail an ssp.am@fr.ch zu senden.

    Grenzgänger/innen mit Wohnsitz in anderen Ländern müssen sich in der Schweiz versichern.

  • Grundsätzlich müssen Sie sich in dem Land versichern, aus dem Ihr Einkommen stammt. So müssen Sie eine Krankenversicherung in der Schweiz abschliessen, wenn Sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

    • Sie sind Arbeitnehmer/in bei einem Arbeitgeber in der Schweiz;
    • Sie beziehen eine Rente aus der Schweiz; 
    • Sie beziehen Arbeitslosengeld aus der Schweiz.

    Wenn Ihre Ehefrau/Ihr Ehemann nicht erwerbstätig ist, muss sie/er ebenfalls in der Schweiz versichert sein. 

    Wenn Sie minderjährige Kinder haben (oder volljährige Kinder unter 25 Jahren in Ausbildung), müssen diese ebenfalls in der Schweiz versichert sein.

  • Grundsätzlich müssen Sie sich in dem Land versichern, aus dem Ihr Einkommen stammt. So müssen Sie eine Krankenversicherung im EU-/EFTA-Staat abschliessen, wenn:

    • Sie Arbeitnehmer/in bei einem Arbeitgeber in einem EU-/EFTA-Staat sind;
    • Sie eine Rente aus einem dieser Länder beziehen;
    • Sie Arbeitslosengeld aus einem dieser Länder beziehen;
    • Sie nicht erwerbstätig oder noch nicht 25 Jahre alt sind und sich in einer Ausbildung befinden, während Ihre Ehefrau/Ihr Ehemann bzw. ein Elternteil von Ihnen im Ausland arbeitet.

    Wenden Sie sich für die Befreiung von der Versicherungspflicht an Ihre Wohngemeinde.

  • Zur Befreiung von der Versicherungspflicht müssen Sie Ihren Wohnsitz in ein anderes Land verlegen.

    In allen anderen Fällen sind Sie nicht von der Versicherungspflicht befreit und bleiben insbesondere dann in der Schweiz versichert, wenn:

    • Sie sich zu Studienzwecken vorübergehend im Ausland aufhalten (beachten Sie jedoch, dass Sie bei einem Aufenthalt in EU-/EFTA-Staaten befreit werden können, wenn Sie neben dem Studium erwerbstätig sind. Siehe Vorgehen unter Frage 6.); 
    • Sie eine Reise von unbestimmter Dauer unternehmen (Globetrotter).

Documents

  • Formular «Choix du système d'assurance-maladie» (PDF, 194.74k)
  • Formular für Grenzgänger/innen mit Wohnsitz in Deutschland, Italien oder Österreich (DOCX, 83.9k)
  • Bescheinigung des ausländischen Krankenversicherers (DOCX, 73.99k)
  • FAQ Abkommen Frankreich vom 7. Juli 2016 (PDF, 184.03k)

Liens

  • Datenbank der Gemeinden
  • Verzeichnisse der zugelassenen Kranken- und Rückversicherer
  • Liste der anerkannten Krankenversicherungen (Europäische Union)

Auskünfte

Für weitere Auskünfte kontaktieren Sie uns per E-Mail an folgende Adresse:

SSP.AM@fr.ch

  • Alles über Sozialversicherungen
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  • Prämien: Krankenkassenwechsel und Prämienverbilligung
  • Vorgehen, um in den Genuss einer Mutterschaftsentschädigung nach Bundesrecht zu kommen
Direktionen / zugehörige Ämter

Amt für Gesundheit

Kontaktinformation

Herausgegeben von Amt für Gesundheit

Letzte Änderung: 24.02.2025

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