Opferhilfe in der ganzen Schweiz über die nationale Nummer 142 erreichbar
Hilfe bei Gewalt: 142 anrufen
Informationen und Ratschläge bei häusliche Gewalt, sexueller Übergriff.
Hilfe bei Gewalt: 142 anrufen
Polizistinnen und Polizisten sind für solche Einsätze ausgebildet.
Die Offizierinnen und Offiziere der Gerichtspolizei können im Krisenfall die sofortige Wegweisung der gewaltausübenden Person aus der gemeinsamen Wohnung für eine Dauer von bis zu 10 Tagen verfügen, verbunden mit einem Rückkehrverbot und der Abnahme der Wohnungsschlüssel.
Bei Gefahr kann die Kantonspolizei die gewaltausübende Person für maximal 24 Stunden in Polizeigewahrsam nehmen. Für die medizinische Versorgung werden Sie an die Notaufnahme verwiesen.
Die Polizei informiert Sie in jedem Fall über Ihre Rechte und verweist Sie an die zuständige Opferberatungsstelle.
Notfallkarte herunterladen
Für die medizinische Versorgung nach einer Gewalterfahrung wenden Sie sich an die Notaufnahme des HFR oder wählen Sie 144.
Ab dem 1. Mai 2026 erhalten alle Opfer körperlicher, psychischer oder sexueller Gewalt unter der Nummer 142 Hilfe und Beratung. Das Angebot ist kostenlos, vertraulich und rund um die Uhr verfügbar.
Ein ärztlicher Befund dokumentiert die Folgen der Gewalttat, ohne dass dies automatisch rechtliche Schritte einleitet.
Ab dem 1. Mai 2026 erhalten alle Opfer körperlicher, psychischer oder sexueller Gewalt unter der Nummer 142 Hilfe und Beratung. Das Angebot ist kostenlos, vertraulich und rund um die Uhr verfügbar.
Für Frauen:Frauenhaus und Opferberatungsstelle Postfach 1400 1701 Fribourg026 322 22 02E-Mail: info@sf-lavi.ch
Für Männer und Kinder:Opferberatungsstelle Kinder und Jugendliche / Männer Opfer von VerkehrsunfällenPostfach 291705 Freiburg026 305 15 80E-Mail: lavi-ohg@fr.ch
Sie sind nicht allein, Ihnen bieten sich verschiedene Möglichkeiten.
Sie haben das Recht, die eheliche Wohnung oder den Familienwohnsitz mit Ihren Kindern zu verlassen, ohne dass die Genehmigung einer Richterin oder eines Richters erforderlich ist. In diesem Fall ist es jedoch ratsam, die Friedensrichterin oder den Friedensrichter Ihres Bezirks zu informieren, sobald Sie die eheliche Wohnung oder den Familienwohnsitz mit Ihren Kindern verlassen haben. Vergessen Sie nicht, alle notwendigen Unterlagen für sich und Ihre Kinder mitzunehmen (Identitätskarten, Geld, Kreditkarten, Ermächtigung für das Bankkonto, Ausweise, Führerschein, Arztzeugnisse sowie Ihre Schlüssel, ein Minimum an Kleidern und Spielsachen).
Rufen Sie bei Bedarf die Polizei unter der Nummer 117, damit Sie zu Verwandten, zu Freundinnen oder Freunden, in ein Hotel oder in eine Notunterkunft gehen können. Sie können auch polizeilichen Schutz beantragen, um Gegenstände aus der ehelichen Wohnung abzuholen.
Wenn Sie keine Verwandten oder Freundinnen bzw. Freunde haben, bei denen Sie unterkommen können, wenden Sie sich bitte an:Für Frauen: Frauenhaus / OHG-Beratungsstelle , Tel.: 026 322 22 02Für Männer und Kinder: Opferberatungsstelle für Kinder, Männer und Opfer des Strassenverkehrs, Tel.: 026 305 15 80Ausserhalb der Bürozeiten:143 – Die dargebotene Hand
Sollte die Gewalt anhalten (z. B. in Form von Belästigung, Drohungen, Beleidigungen oder körperlicher Gewalt) und Sie fühlen sich bedroht, können Sie bei der Justiz Schutz beantragen.
Mit der Unterstützung einer Anwältin bzw. eines Anwalts können Sie sich an das Zivilgericht Ihres Bezirks wenden und einen Antrag stellen, in dem Sie darlegen, was geschehen ist. Das Gericht kann anschliessend Massnahmen wie ein Kontakt- oder Annäherungsverbot anordnen.
Bei begrenzten finanziellen Mitteln kann Ihre Anwältin bzw. Ihr Anwalt einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege stellen.
Wichtig: Handeln Sie nicht allein. Sie können sich an das Frauenhaus / OHG-Beratungsstelle oder an die Opferberatungsstelle für Kinder, Männer und Opfer des Strassenverkehrs wenden. Dort werden Sie beraten und an kompetente Fachpersonen weitergeleitet.
Broschüre über die Trennung von Ehepaaren herunterladen
Ehepartner (nicht aber Konkubinatspartner), die Opfer häuslicher Gewalt geworden sind, können bei der Präsidentin oder beim Präsidenten des Bezirksgerichts ihres Wohnsitzes Eheschutzmassnahmen. beantragen. Dieser Antrag sollte vorzugsweise mit Hilfe einer OHG-Beratungsstelle oder einer Anwältin bzw. eines Anwalts gestellt werden. Für eingetragene Partnerschaften gelten auf Antrag ähnliche Schutzmassnahmen wie für verheiratete Paare.
Im Rahmen der Eheschutzmassnahmen können Sie in Ihrer Ehe auch ein klares Zeichen gegen die erlittene Gewalt setzen.
Dieser Antrag ist einfach und setzt keine Strafanzeige voraus. Die Eheschutzmassnahmen regeln diverse Fragen wie Dauer der Trennung, Nutzung der Familienwohnung, Obhut über die Kinder oder Unterhaltspflicht. Dieses Verfahren verursacht keine Gerichtskosten.
Sie können - am besten mit Unterstützung einer OHG-Beratungsstelle oder einer Anwältin bzw. eines Anwalts eine Trennungsvereinbarung aufsetzen, um Fragen rund um die elterliche Sorge, die Obhut, das Besuchsrecht sowie die Festlegung des Unterhalts zu regeln. Eine solche Vereinbarung ermöglicht es Ihnen auch, das während des Zusammenlebens erworbene Vermögen aufzuteilen und die Familienwohnung zuzuweisen.
Dieser Antrag ist einfach und setzt keine Strafanzeige voraus.
Wichtig: Bei häuslicher Gewalt ist es wichtig, eine Anwältin bzw. einen Anwalt hinzuzuziehen, um die Trennung in die Wege zu leiten. Diese werden für Personen, die nicht über genügend finanzielle Mittel verfügen, einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege (Anwalts- und Gerichtskosten werden vom Staat übernommen) stellen.
Sie können einen Strafantrag stellen:
Sie können sie bzw. ihn an den Verein EX-pression verweisen.
Diese Beratungsstelle unterstützt und begleitet gewaltausübende Personen – Männer und Frauen – in einem therapeutischen Rahmen, damit sie lernen, ihr Verhalten zu ändern. EX-pression arbeitet auf der Grundlage eines Gruppenprogramms, das eine Begleitung und Betreuung der gewaltausübenden Personen gewährleistet.
Zur Gewährleistung Ihrer Sicherheit sowie Ihrer Rechte bei einem allfälligen Straf- oder Zivilverfahren (erlittene Gewalt glaubhaft machen bzw. nachweisen) wird empfohlen:
Das ausgebildete Pflegepersonal der Abteilung für Gewaltmedizin untersucht Sie und erstellt einen ärztlichen Befund, der auch den körperlichen und psychischen Zustand nach der erlittenen Gewalttat dokumentiert. Die sichtbaren Spuren wie Blutergüsse, Wunden usw. werden fotografiert.
Auch wenn Sie zunächst nicht vorhaben, Strafklage einzureichen, ist dieser ärztliche Befund ein wichtiges Beweismittel, falls Sie Ihre Meinung ändern oder bei erneuten Vorfällen.
Die Ratschläge zu den Massnahmen, die nach einem sexuellen Übergriff zu ergreifen sind, gelten für alle Opfer eines solchen Übergriffs. Ein sexueller Übergriff (Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, Ausnutzung einer Notlage, sexuelle Handlungen mit Schutzbefohlenen) bewirkt sowohl ein körperliches als auch psychisches Trauma.
Zögern Sie nicht:
Um die Identität der Tatperson nachzuweisen, ist es wichtig, so schnell wie möglich eine rechtsmedizinische Untersuchung durchführen zu lassen, ohne sich vorher zu waschen oder umzuziehen, damit die Spuren erhalten bleiben. Falls Sie sich bereits umgezogen haben, bewahren Sie die während des Übergriffs getragene Kleidung in einem Papiersack auf.
Weitere Notaufnahmen: Interkantonales Spital der Broye – Payerne / Estavayer-le-Lac
Nach 24 Stunden sinken die Chancen auf eine Identifikation der Tatperson beträchtlich. Ungeachtet dessen wird Opfern auch nach Ablauf dieser Frist empfohlen, sich in die Notaufnahme zu begeben, um dort die notwendige Versorgung und einen ärztlichen Befund zu erhalten, falls weiterhin Spuren oder Verletzungen bestehen.
Die Ärztin oder der Arzt führt eine gründliche Untersuchung durch, entnimmt Proben und ergreift die notwendigen Massnahmen gegen eine Schwangerschaft oder sexuell übertragbare Krankheiten.
In den Notaufnahmen erhalten Opfer sexueller Übergriffe eine rasche medizinische Untersuchung und psychologische Betreuung. Das HFR freiburger spital – Standort Freiburg – wendet ein spezielles Interventionsprotokoll an, das es ermöglicht, wichtige Informationen zu sichern und das Material zur Identifizierung der Tatperson unter optimalen Bedingungen weiterzuleiten. Die gesammelten Daten werden aufbewahrt, sodass das Opfer – das sich oft noch in einem Schockzustand befindet – nicht sofort entscheiden muss, ob es einen Strafantrag stellen will.
Wenn Sie sich an eine andere Notaufnahme oder an Ihre Gynäkologin/Ihren Gynäkologen wenden, erhalten Sie ebenfalls eine angemessene Versorgung, werden jedoch für spezielle Untersuchungen an das HFR in Freiburg überwiesen.
Schliesslich informiert Sie eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der OHG-Stelle über die möglichen Schritte und begleitet Sie, falls gewünscht, während des gesamten Verfahrens – auch vor Gericht.
Sanitätsnotruf (ambulanz): 144
freiburger spital – Notaufnahme am Standort Freiburg 026 306 30 00
Interkantonales Spital der Broye – Payerne / Estavayer-le-Lac
Inselspital Bern Notfälle , 031 632 24 02
Kostenlose 24-Stunden-Helpline 142 (ab 1. Mai 2026)
Opferberatungsstelle für Kinder, Männer und Opfer des Strassenverkehrs des Kantons Freiburg, 026 305 15 80Ausserhalb der Bürozeiten: 143 - Die Dargebotene Hand
Frauenhaus / OHG-Stelle im Kanton Freiburg , 026 322 22 02
Freiburger Fachstelle für sexuelle Gesundheit , 026 305 29 55
Psychosoziale Notfälle Kanton Freiburg 026 305 77 77Psychosoziales Zentrum Freiburg, Av. Général-Guisan 56, 1700 Freiburg, 026 305 21 60Psychosoziales Zentrum Bulle, Rue Lécheretta 1, 1630 Bulle, 026 305 63 73
Freiburger Hilfsangebot für Gewaltausübende: Ex-pression , 0848 08 08 08
Interaktive Westschweizer Internetseite www.violencequefaire.ch für:
Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann und für Familienfragen
KontaktinformationHerausgegeben von Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann und für Familienfragen
Letzte Änderung: 02.06.2026