• Startseite
  • Navigation
  • Inhalt
  • Kontakt
  • Suche

Kopfbereich

Staat Freiburg-Logo, zurück zur Homepage fr.ch
Themen
  • Arbeit und Unternehmen
  • Bildung und Schulen
  • Steuern
  • Raum, Planung und Bau
  • Polizei und Sicherheit
  • Alltag
  • Energie, Landwirtschaft und Umwelt
  • Staat und Recht
  • Gesundheit
  • Mobilität und Verkehr
  • Sport und Freizeit
  • Kultur und Tourismus
Leistungen
  • Informationen in Leichter Sprache
  • Leistungen des Oberamts (Patente, Hunde, Lotos usw.)
  • Zivilstandsurkunden
  • AHV, APG, Familienzulagen, Krankenversicherung
  • Betreibungsauszug
  • Friac
  • Pass und Identitätskarte
  • Öffentliche Versteigerung
  • Handelsregister
  • Stellenangebote des Staates Freiburg
Staat
  • Organisation des Staates
  • Statistiken

    Datenportal des Kantons Freiburg

  • News

    Direktionen, Amts und Institutionen

  • Freiburger Gesetzgebung

    Datenbank der freiburgischen Gesetzgebung (BDLF)

  • Transparenz

    Zugang zu amtlichen Daten und Dokumenten

Politisches Leben
  • Laufende kantonale Vernehmlassungen

    Laufende Vernehmlassungen..

  • Rechtsprechung

    des Kantonsgerichts

  • Amtsblatt

    Das Amtsblatt im Internet lesen

  • Abstimmungen und Wahlen
  • Entscheide des Staatsrates

    Zusammenfassungen der Sitzungen des Staatsrats

  • Sessionen des GR

    Sessionsdaten

  • Leichte Sprache
  • Kontakt
  • Online-Leistungen
  • Français
  • Deutsch ((Aktive Sprache))
Standard
Hell
Dunkel
  • Home
  • Staat und Recht
  • Transparenz und Datenschutz
  • Drittpersonen vom Zugangsgesuch betroffen

Drittpersonen vom Zugangsgesuch betroffen

Lead

Drittpersonen vom Zugangsgesuch betroffen

Kann ich Zugang zu amtlichen Dokumenten erlangen, die Personendaten Dritter enthalten

Bei der Gewährung des Zugangs zu diesen Dokumenten muss dem Datenschutz Rechnung  getragen werden. Das öffentliche Organ muss als erstes klären, ob es die Personendaten im Dokument anonymisieren kann (z.B. durch Einschwärzen der entsprechenden Stellen). Zudem überprüft das öffentliche Organ, ob auf eine Anonymisierung verzichtet werden kann, weil die betroffene Person der öffentlichen Bekanntgabe ihrer Daten bereits ausdrücklich oder implizit zugestimmt hat (Art. 25ff InfoG und Art.  7ff DZV).

 

Ist die Anonymisierung unmöglich, etwa weil das ganze Dokument die Drittperson betrifft, und liegt auch keine Zustimmung der betroffenen Drittperson vor, so wird grundsätzlich der Zugang zum Dokument eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert.



Als Personendaten gelten alle Angaben, die sich auf bestimmte oder bestimmbare Personen – auch juristische Personen – beziehen. 

Hat die Privatsphäre Dritter und der Datenschutz immer Vorrang vor dem Zugang zu amtlichen Dokumenten ?

Nicht immer, aber meistens. Das Gesetz über die Information und den Zugang zu Dokumenten sieht vor, dass der Datenschutz ausnahmsweise dann keinen Vorrang hat, wenn das öffentliche Interesse am Zugang zu Dokumenten mit Personendaten überwiegt (Art. 27 Abs. 1 Lit. c InfoG).  

Kann ich mich als Drittperson dazu äussern, wenn ein öffentliches Organ ein Dokument mit meinen Personendaten zugänglich machen will ?

Das InfoG schreibt vor, dass das öffentliche Organ, das den Zugang zu einem Dokument mit Personendaten gewähren will, vorgängig die betroffene Person anhören muss (Art. 32 Abs. 2 InfoG). Diese kann sich innert kurzer Frist für oder gegen die Gewährung des Zugangs aussprechen.

Wie kann ich vorgehen, wenn das öffentliche Organ gegen meinen Willen ein Dokument mit meinen Personendaten zugänglich machen will ?

Das öffentliche Organ muss Sie zunächst darüber informieren und verfasst dazu eine sogenannte Stellungnahme. Sie können dann innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Stellungnahme bei der/dem Kantonalen Beauftragte/n für Öffentlichkeit und Transparenz einen schriftlichen Schlichtungsantrag einreichen.

Führt die Schlichtung zu keiner Einigung, erfolgt eine schriftliche Empfehlung der/des Transparenzbeauftragten zuhanden des zuständigen öffentlichen Organs und der betroffenen Drittperson/en. Ist eine schriftliche Empfehlung erfolgt, so hat diese einen Entscheid des öffentlichen Organs zur Folge. Dieser Entscheid kann wiederum angefochten werden (Art. 32ff InfoG).

Die öffentlichen Organe teilen diese Entscheide der Aufsichtsbehörde über den Datenschutz mit, die ebenfalls Rekurs einlegen kann.

Ich habe ein Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten, die Personendaten Dritter enthalten, gestellt. Das zuständige öffentliche Organ hat mir mitgeteilt, dass mein Zugangsgesuch abgelehnt wird. Kann ich etwas dagegen unternehmen ?

Sie können einen Schlichtungsantrag bei der/dem Kantonalen Beauftragten stellen. Der Antrag muss innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Stellungnahme des öffentlichen Organs schriftlich eingereicht werden. 

  • Information und Beratung über die Verwendung von Bürgerdaten
  • Information und Transparenz der Tätigkeiten des Staates
  • Kantonale Behörde für Öffentlichkeit, Datenschutz und Mediation
  • Register der lnteressenbindungen der Regierungsmitglieder und der Oberamtpersonen
  • Verzeichnis der Interessenbindungen der Mitglieder der Gemeinderäte
  • Zugang zu amtlichen Dokumenten
Direktionen / zugehörige Ämter

Kantonale Behörde für Öffentlichkeit, Datenschutz und Mediation

Kontaktinformation

Herausgegeben von Kantonale Behörde für Öffentlichkeit, Datenschutz und Mediation

Letzte Änderung: 02.01.2017

Teilen auf:

Fußbereich

Staat Freiburg-Logo, zurück zur Homepage
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung
  • Barrierefreiheit
  • Kontakt
  • Inhaltsabonnement und Akkreditierung
Folgen Sie uns auf: