Der Gleichstellungsartikel in der Bundesverfassung 1981
wurde der Artikel 4 Abs. 2 BV (Art. 8 der Bundesverfassung von 1999) vom Volk mit folgendem Wortlaut angenommen:
"Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit."
Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann Gleichstellungsgesetz, GlG)
Am 24. März 1995 beschliesst die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (GIG) anzunehmen:
"Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen aufgrund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt werden, namentlich nicht unter Berufung auf den Zivilstand, auf die familiäre Situation oder, bei Arbeitnehmerinnen, auf eine Schwangerschaft.
Das Verbot gilt insbesondere für die Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung.
Angemessene Massnahmen zur Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung stellen keine Diskriminierung dar."
Verfassung des Kantons Freiburg
Art. 9 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 hat folgenden Wortlaut:
"Frau und Mann sind gleichberechtigt. Sie haben insbesondere Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. Staat und Gemeinden achten auf ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, namentlich in Familie, Ausbildung, Arbeit und soweit möglich beim Zugang zu öffentlichen Ämtern."