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Das Gleichstellungsgesetz (GIG)

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Das Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann und für Familienfragen (BFG) informiert über aktuelle Herausforderungen für Frauen und Männer im Erwerbsleben. Gleichzeitig unterstützt es Unternehmen und Arbeitnehmenden bei der Umsetzung der Gleichstellung im Erwerbsleben und bei der Vereinbarkeit von Familie/Privatleben.

Änderung des Gleichstellungsgesetzes (GlG): Analyse der Lohngleichheit

Ab dem 1. Juli 2020 haben Arbeitgebende mit 100 oder mehr Mitarbeitenden neue Verpflichtungen in Bezug auf die Kontrolle der Lohngleichheit.

Mehr Informationen zur Änderung des GlG

Das Gleichstellungsgesetz (GlG) vom 1. Juli 1996 soll die tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann im Erwerbsleben garantieren sowie ein gutes Instrument für eine unbürokratische Vorgehensweise gegen Diskriminierungen im Arbeitsleben und für die Konkretisierung der Gleichstellung bieten.

Das Diskriminierungsverbot erstreckt sich auf alle Bereiche des Erwerbslebens: Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung sowie Beförderung und Entlassung.

Nützliches Wissen bezüglich des Gleichstellungsgesetzes 

  • Beweislasterleichterung: Die betroffene Person muss eine Diskriminierung nicht beweisen, sondern nur glaubhaft machen (Ausnahme: Anstellung, sexuelle Belästigung). Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber muss beweisen, dass keine Diskriminierung vorliegt.
  • Kündigungsschutz: Wer gestützt auf das Gleichstellungsgesetz vor Gericht geht, ist während des gesamten Verfahrens vor einer grundlosen oder böswilligen Kündigung geschützt.
  • Kostenloses Verfahren: Verfahren aufgrund des Gleichstellungsgesetzes sind grundsätzlich kostenlos. Die Kosten für eine Rechtsvertretung (Anwalt/Anwältin) fallen jedoch nicht unter diese Bestimmung.
  • Verbandsklagerecht: Organisationen, die gemäss ihren Statuten die Gleichstellung von Frau und Mann fördern, können im eigenen Namen feststellen lassen, ob eine Diskriminierung vorliegt. Mündet der Ausgang des Verfahrens in der Feststellung, dass eine Diskriminierung vorliegt, muss sich dies voraussichtlich auf eine grössere Zahl von Arbeitsverhältnissen auswirken.

Sie fühlen sich an Ihrem Arbeitsplatz diskriminiert: was tun?

Die Juristin des GFB berät und informiert alle Personen, die sich aufgrund ihres Geschlechts im Erwerbsleben diskriminiert fühlen.

Sie können sich an die kantonale Schlichtungskommission für die Gleichstellung der Geschlechter im Erwerbsleben wenden: Das Sekretariat wird vom GFB geführt.

Falls Sie Mitglied sind, können Sie sich an Ihre Gewerkschaft wenden.

 

Dokumente

  • Das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann - Rechte, Vorgehen und Anlaufstellen bei Diskriminierung im Erwerbsleben
  • Das Gleichstellungsgesetz (GlG)
  • Das Gleichstellungsgesetz zeigt Wikung
  • Bericht des Bundesrats über die Evaluation der Wirksamkeit des Gleichstellungsgesetzes vom 15. Februar 2006

Mehr dazu

  • leg.ch
  • Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann
  • Entscheide nach Gleichstellungsgesetz (en allemand)
  • Arbeits- und Ruhezeit
  • Aufgaben des Arbeitsinspektorats
  • Förderung der regionalen Entwicklung
  • Löhne, Gesamtarbeitsverträge und Normalarbeitsverträge
  • Unterstützung für die Ansiedlung von Unternehmen
  • Unterstützung für die Unternehmensgründung
Direktionen / zugehörige Ämter

Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann und für Familienfragen

Kontaktinformation

Herausgegeben von Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann und für Familienfragen

Letzte Änderung: 13.09.2023

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