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Das Gleichstellungsgesetz (GIG)

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Das Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann und für Familienfragen (BFG) informiert über aktuelle Herausforderungen für Frauen und Männer im Erwerbsleben. Gleichzeitig unterstützt es Unternehmen und Arbeitnehmenden bei der Umsetzung der Gleichstellung im Erwerbsleben und bei der Vereinbarkeit von Familie/Privatleben.

Das Gleichstellungsgesetz (GlG) vom 1. Juli 1996 soll die tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann im Erwerbsleben garantieren sowie ein gutes Instrument für eine unbürokratische Vorgehensweise gegen Diskriminierungen im Arbeitsleben und für die Konkretisierung der Gleichstellung bieten.

Das Diskriminierungsverbot erstreckt sich auf alle Bereiche des Erwerbslebens: Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung sowie Beförderung und Entlassung.

Das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann - Rechte, Vorgehen und Anlaufstellen bei Diskriminierung im Erwerbsleben

 

Sie fühlen sich an Ihrem Arbeitsplatz diskriminiert: was tun?

Die Juristin des GFB berät und informiert alle Personen, die sich aufgrund ihres Geschlechts im Erwerbsleben diskriminiert fühlen.

Sie können sich an die kantonale Schlichtungskommission für die Gleichstellung der Geschlechter im Erwerbsleben wenden: Das Sekretariat wird vom GFB geführt.

Falls Sie Mitglied sind, können Sie sich an Ihre Gewerkschaft wenden.

  • Beweislasterleichterung: Die betroffene Person muss eine Diskriminierung nicht beweisen, sondern nur glaubhaft machen (Ausnahme: Anstellung, sexuelle Belästigung). Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber muss beweisen, dass keine Diskriminierung vorliegt.

    Kündigungsschutz: Wer gestützt auf das Gleichstellungsgesetz vor Gericht geht, ist während des gesamten Verfahrens vor einer grundlosen oder böswilligen Kündigung geschützt.

    Kostenloses Verfahren: Verfahren aufgrund des Gleichstellungsgesetzes sind grundsätzlich kostenlos. Die Kosten für eine Rechtsvertretung (Anwalt/Anwältin) fallen jedoch nicht unter diese Bestimmung.

    Verbandsklagerecht: Organisationen, die gemäss ihren Statuten die Gleichstellung von Frau und Mann fördern, können im eigenen Namen feststellen lassen, ob eine Diskriminierung vorliegt. Mündet der Ausgang des Verfahrens in der Feststellung, dass eine Diskriminierung vorliegt, muss sich dies voraussichtlich auf eine grössere Zahl von Arbeitsverhältnissen auswirken.

  • Ab dem 1. Juli 2020 haben Arbeitgebende mit 100 oder mehr Mitarbeitenden neue Verpflichtungen in Bezug auf die Kontrolle der Lohngleichheit. Das Ziel ist den verfassungsrechtlichen Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche und gleichwertige Arbeit durchzusetzen.

    Mit dem revidierten GlG (Gesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann) werden neu alle Arbeitgebenden mit 100 oder mehr Mitarbeitenden dazu verpflichtet, alle vier Jahre eine Lohngleichheitsanalyse durchzuführen und diese von einer unabhängigen Stelle überprüfen zu lassen. Weiter müssen Arbeitnehmende sowie Aktionärinnen und Aktionäre über das Ergebnis der Lohngleichheitsanalyse informiert werden.

    Zusätzlich tritt eine Verordnung in Kraft, die die Ausbildung der Revisionsunternehmen, die Überprüfung der Lohngleichheitsanalysen sowie den Zeitplan regelt.

    Die Änderung des Gleichstellungsgesetzes ist per 1. Juli 2020 in Kraft getreten. Arbeitgebende mit 100 und mehr Mitarbeitenden müssen :

    • ihre erste Lohngleichheitsanalyse bis zum 30. Juni 2021 durchführen ;
    • die Lohngleichheitsanalyse bis zum 30. Juni 2022 durch eine externe Stelle überprüfen lassen (Art. 13e Abs. 3 GIG)
    • Mitarbeitende und Aktionäre bis zum 30. Juni 2023 über das Ergebnis der Lohngleichheitsanalyse informieren (Art. 13g und Art. 13h GIG).

    Die Änderung des GlG betrifft Arbeitgebende des privaten wie auch des öffentlichen Sektors, falls sie 100 und mehr Angestellte haben.

  • Die Kantone regeln die Durchführung der Überprüfung in ihrem Zuständigkeitsbereich (Art. 13d Abs. 4 GlG), welcher auch die Gemeinden umfasst. 

    Für den Kanton Freiburg sind die Regelungen im  Arrêté du Conseil d'Etat 2021-952 vom 24. August 2021 (nur auf französisch) festgehalten.

    Zudem sind die öffentlichen Arbeitgebenden verpflichtet, im Rahmen der Kommunikation die einzelnen Ergebnisse der Lohngleichheitsanalyse und der Überprüfung zu veröffentlichen (Art. 13i GlG).

    • Zusätzliche Informationen zum Vorgehen im öffentlichen Sektor gemäss Revision des GlG
    • FAQ des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann EBG
    • FAQ des Bundesamtes für Justiz BJ
    • Zur Durchführung mithilfe von Logib (Standard-Analyse-Tool des Bundes)

Links & Dokumente

  • Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann
  • Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann
  • Gleichstellungsgesetz.ch
  • Das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann - Rechte, Vorgehen und Anlaufstellen bei Diskriminierung im Erwerbsleben (PDF, 666.93k)
  • Das Gleichstellungsgesetz zeigt Wikung (PDF, 261.34k)
  • Bericht des Bundesrats über die Evaluation der Wirksamkeit des Gleichstellungsgesetzes vom 15. Februar 2006 (PDF, 587.72k)
  • Arbeits- und Ruhezeit
  • Das Arbeitsinspektorat
  • Förderung der regionalen Entwicklung
  • Löhne, Gesamtarbeitsverträge und Normalarbeitsverträge
  • Unterstützung für die Ansiedlung von Unternehmen
  • Unterstützung für die Unternehmensgründung
Direktionen / zugehörige Ämter

Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann und für Familienfragen

Kontaktinformation

Herausgegeben von Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann und für Familienfragen

Letzte Änderung: 10.04.2024

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