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Wichtigste Massnahmen in der tatsächlichen Trennung

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Die folgenden wichtigsten Massnahmen müssen in der Organisation des getrennten Lebens berücksichtigen werden.



Unabhängig davon, ob die Massnahmen durch eine private Vereinbarung der Ehepartner zustande kommen oder als Eheschutzmassnahmen durch das Gericht festgelegt werden, regeln sie generell folgende Punkte:

  • Unterhaltsbeitrag
  • Zuteilung der Wohnung und des Hausrats: Bei der Zuteilung des Hausrats ist ausschlaggebend, wer den Gegenstand tatsächlich am ehesten benötigt, und nicht, wem der Gegenstand gehört (Beispiel: Derjenige, der die Obhut über die Kinder hat, erhält in der Regel die Familienwohnung zur Nutzung, auch wenn die Wohnung alleiniges Eigentum des anderen Ehepartners ist).
  • Gütertrennung: Sie kann vom Gericht im Rahmen von Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft angeordnet werden, wenn die Umstände dies rechtfertigen.
  • Regelung der Kinderbelange: Dieser Punkt wird von Amtes wegen durch das Eheschutzgericht geregelt; dabei werden die Beschlüsse der Parteien jedoch berücksichtigt. Bei einer tatsächlichen Trennung wird grundsätzlich die gemeinsame elterliche Sorge beibehalten. Für die Obhut über die Kinder, die Betreuung und den persönlichen Verkehr wird das Gericht – falls die Eltern sich geeinigt haben – die von den Eltern getroffene Vereinbarung genehmigen. Im Streitfall wird das Gericht entscheiden. Ebenso ist das Gericht für die Genehmigung der Vereinbarung der Eltern bettreffend Unterhalt zuständig. Im Konfliktfall wird es die Höhe der Unterhaltszahlungen, die für die Kinder zu leisten sind, festsetzen. Falls nötig, kann das Gericht auch Massnahmen zum Schutz der Kinder verfügen.



    Einigen sich die Ehepartner im Rahmen einer privaten Vereinbarung, ohne dafür an Eheschutzmassnahmen gelangen zu müssen, können die vereinbarten Unterhaltszahlungen für die Kinder von den Kindesschutzbehörden genehmigt werden (dringend empfohlen).
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Herausgegeben von Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann und für Familienfragen

Letzte Änderung: 18.09.2015

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