Rechtsgrundlagen und Zuständigkeiten des GemA
Die Vorschriften im Bereich der Finanzen von gemeinderechtlichen Körperschaften sind im Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (GFHG, SGF 140.6) festgelegt und werden in der Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (GFHV, SGF 140.61) präzisiert.
Die Gesetzgebung über den Finanzhaushalt der Gemeinden führt die vom Rechnungslegungsmodell HRM2 empfohlenen Finanzstandards ein.
Die Gesetzgebung über den Finanzhaushalt der Gemeinden legt die Befugnisse des GemA im finanziellen Bereich fest (Art. 76 GFHG), nämlich:
- Weisungen, die namentlich den Kontenrahmen enthalten, zu erlassen;
- die Gemeinden und die übrigen gemeinderechtlichen Körperschaften im Bereich der öffentlichen Finanzen zu beraten;
- die formelle Korrektheit der Budgets und der Jahresrechnungen zu prüfen;
- die Entwicklung der Gemeindefinanzen zu verfolgen und wenn nötig den zuständigen Aufsichtsbehörden vorzuschlagen, Massnahmen zu ergreifen;
- Finanzstatistiken für alle gemeinderechtlichen Körperschaften zu erstellen und dazu einen Jahresbericht zu veröffentlichen.
- die übrigen Aufgaben auszuüben, die ihm das Gesetz oder die für die Gemeinden zuständige Direktion (heute: Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft [ILFD]) übertragen.
Die gemeinderechtlichen Körperschaften, für die HRM2-Standards gelten, sind die Gemeinden, Gemeindeanstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit, die Gemeindeverbände, die Agglomerationen und die Bürgergemeinden (Art. 2 GFHG).
Von den oben genannten Körperschaften haben nur die Gemeinden die Befugnis, Steuern zu erheben.
Das GemA erlässt Empfehlungen oder Weisungen zuhanden der gemeinderechtlichen Körperschaften.
Die erlassenen Empfehlungen sind grundsätzlich nicht verbindlich, ausser wenn sie auf zwingenden Gesetzesbestimmungen beruhen. Die Empfehlungen sollen es den Körperschaften ermöglichen, Lösungen für wiederholt auftretende Problemstellungen zu finden. Gewisse info'GemA geben daher Empfehlungen, während andere zwingende Verfahren und Anforderungen festlegen.
Die Weisungen im Bereich der Rechnungslegung (HRM2-Weisungen) sind für die gemeinderechtlichen Körperschaften verbindlich, da sie die Harmonisierung der Standards und die Vergleichbarkeit der Finanzdaten ermöglichen.
Fristen und Einreichung von Unterlagen
Budgets
Die Budgets müssen von der Legislative vor Beginn des betreffenden Rechnungsjahres, d. h. bis spätestens am 31. Dezember des Vorjahres, verabschiedet werden (Art. 8 Abs. 2 GFHG).
Diese Frist muss eingehalten werden. Abweichungen sind nicht möglich.
Wenn zu Beginn des Rechnungsjahres kein Budget vorliegt (z. B. Ablehnung durch die Legislative), darf die Exekutive nur die Ausgaben tätigen, die für die ordentliche Tätigkeit der gemeinderechtlichen Körperschaft unverzichtbar sind (Art. 8 Abs. 4 GFHG). Das Verfahren bei Ablehnung des Budgets ist in der Gesetzgebung festgelegt (Art. 8 GFHV).
Jahresrechnung
Die Jahresrechnung muss bis am 31. Mai des auf das Rechnungsjahr folgenden Jahres von der Legislative genehmigt werden (Art. 12 Abs. 1 GFHG).
Diese Frist muss eingehalten werden. Abweichungen sind nicht möglich.
Das Verfahren bei Ablehnung der Jahresrechnung ist in der Gesetzgebung festgelegt (Art. 12 GFHV).
Budgets
Die Budgets müssen dem GemA innert 15 Tagen nach dem Beschluss durch die Legislative übermittelt werden, d. h. bis spätestens am 15. Januar des betreffenden Jahres (Art. 9 GFHV).
Sie müssen in digitaler Form und nach den Vorschriften, die in der Weisung 11 des GemA festgelegt sind, übermittelt werden.
Jahresrechnung
Die Jahresrechnung wird innerhalb von 15 Tagen nach ihrer Genehmigung durch die Gemeindeversammlung oder den Generalrat an das Amt übermittelt, d. h. bis spätestens am 15. Juni des folgenden Jahres. Diese Frist gilt auch für die Übermittlung an die weiteren Instanzen; die Spezialgesetzgebung bleibt vorbehalten (Art. 11 GFHV).
Die folgenden Elemente der Jahresrechnung werden dem GemA übermittelt:
- die Bilanz;
- die Erfolgsrechnung;
- die Investitionsrechnung.
Wie die Budgets werden diese Dokumente in digitaler Form über die Plattform Platcom für den Austausch von Dokumenten (für die Gemeinden) oder per E-Mail (für alle übrigen gemeinderechtlichen Körperschaften) nach den Vorschriften der Weisung 11 des GemA übermittelt. Die Weisung präzisiert auch, welche weiteren Unterlagen als PDF-Dokument per E-Mail zugestellt werden müssen.
Der Finanzplan ist ein Instrument der Exekutiven von gemeinderechtlichen Körperschaften. Damit kann ein mittel- bis langfristiger Planungshorizont festgelegt werden, der über das Budgetjahr hinausgeht. Die Verpflichtung, einen Finanzplan zu erstellen, ergibt sich aus Artikel 132 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Freiburg (KV, SGF 10.1).
Die Gesetzgebung über den Finanzhaushalt legt keine Frist für dessen Präsentation fest. Er muss jedoch auf die Tagesordnung der Legislativversammlung gesetzt werden, und zwar mindestens einmal jährlich (Art. 6 GFHG). Es wird empfohlen, dass die Präsentation des Finanzplans bei der Verabschiedung der Budgets im Herbst oder der Genehmigung der Jahresrechnung erfolgt. Für die Wahl des Zeitpunkts der Präsentation bleibt der Gemeinderat zuständig.
Der Finanzplan unterliegt nicht der Entscheidung der Legislative.
Statistiken und Veröffentlichungen
Das GemA veröffentlicht die Finanzstatistiken der Körperschaften auf der Grundlage der Buchhaltungsdaten, die über die Anwendung FINSTA Finanzen und Statistik erfasst werden, und die die Gemeinden auf der Austauschplattform Platcom einreichen.
Die Daten werden auf der Internetseite des GemA ; der Filter ermöglicht die Auswahl der gewünschten Berichte:
- Jahresrechnung
- Harmonisierte Finanzkennzahlen
- Erfolgsrechnung ‒ Artengliederung
- Erfolgsrechnung ‒ Funktionale Gliederung
- Bilanz
- Investitionsrechnung ‒ Artengliederung
- Investitionsrechnung ‒ Funktionale Gliederung
- Steuerfüsse und -sätze der Gemeinden
- Statistiken und Indizes der Ressourcen und des Bedarfs des interkommunalen Finanzausgleichs
Diese Statistiken können als Excel-Dateien heruntergeladen werden. Ein Bericht über die Gemeindefinanzen, der viele dieser statistischen Daten übernimmt, wird jährlich veröffentlicht (Art. 76 Abs. 1 Bst. e GFHG).
Gemeindesteuern
Die Gemeinden sind für den Bezug der ordentlichen oder besonderen Steuern und für die Festsetzung ihrer Steuerfüsse oder -sätze zuständig (Gesetz über die Gemeindesteuern, GStG, SGF 632.1).
| Steuerarten |
Rechtsgrundlage |
Beschreibung |
Anwendungsvoraussetzungen |
|---|---|---|---|
| Ordentliche Steuern |
Art. 3‒5 GStG |
|
Ist der Legislative vor ihrem Inkrafttreten zu unterbreiten, wobei das Inkrafttreten immer am 1. Januar für ein ganzes Jahr erfolgt. |
| Besondere Steuern |
Art. 12‒18 GStG |
|
Ist der Legislative vor ihrem Inkrafttreten zu unterbreiten, wobei das Inkrafttreten immer am 1. Januar für ein ganzes Jahr erfolgt. |
| Weitere besondere Steuern |
Art. 23 GStG |
|
können nur auf der Grundlage eines spezifischen Reglements erhoben werden, das von den Gemeindelegislativen genehmigt wurde. |
Das Info’GemA 25/2025 Festsetzung und Bezug der Gemeindesteuern, das insbesondere an die unzulässigen Praktiken erinnert (rückwirkende Steuersenkungen und Steuerrückerstattungen) ist auf der Internetseite des GemA veröffentlicht.