Was sich 2026 ändern wird
Neu: Ein amtlicher Wahlzettel zum Ankreuzen
Für die Wahl in den Staatsrat und die Wahl ins Oberamt wird ein amtlicher Wahlzettel zum Ankreuzen verwendet. Alle kandidierenden Personen werden auf einem einzigen Wahlzettel aufgeführt. Neben jedem Namen befindet sich ein Kästchen. Um abzustimmen, müssen Sie lediglich die Kästchen der Personen ankreuzen, für die Sie stimmen möchten.
Bitte beachten Sie! Sie dürfen nicht mehr Kästchen ankreuzen, als Personen zu wählen sind. Andernfalls ist Ihr Wahlzettel ungültig.
Neu: Ein einziges Stimmcouvert
Das Stimmmaterial enthält nur noch ein einziges, weisses Stimmcouvert. Bei den kantonalen Wahlen müssen Sie mehrere Dokumente zusammen in dieses eine Couvert legen:
- Eine Liste für den Grossen Rat
- Einen Wahlzettel für den Staatsrat
- Einen Wahlzettel für das Oberamt
Bitte beachten Sie! Pro Art der Wahl dürfen Sie nur einen Wahlzettel oder eine Wahlliste in das Stimmcouvert legen.
Wie wird gewählt?
Sie haben die Wahl zwischen:
- Rücksendung Ihres Antwortcouverts (Fenstercouvert) per Post (rechtzeitig, damit es fristgerecht ankommt)
- Abgabe Ihres Antwortcouverts im Gemeindebüro (während der Öffnungszeiten)
- Einwurf des Antwortcouverts in den dafür vorgesehenen Briefkasten der Gemeinde (spätestens am Tag des Urnengangs vor der Öffnung des Wahllokals)
- Abgabe Ihrer Stimme am Tag des Urnengangs im Wahllokal Ihrer Gemeinde (die Öffnungszeiten des Wahllokals sind auf dem Stimmrechtsausweis angegeben)
Versandkosten
Grundsätzlich gehen die Versandkosten für das Stimmmaterial zu Ihren Lasten. Allerdings übernehmen gewisse Gemeinden diese Kosten. Ist dies der Fall, ist diese Angabe auf dem Stimmrechtsausweis vermerkt. Nicht oder ungenügend frankierte Antwortcouverts werden zurückgewiesen.
Stimmrechtsausweis
Vergessen Sie nicht, Ihren Stimmrechtsausweis an der dafür vorgesehenen Stelle zu unterschreiben. Legen Sie den Stimmrechtsausweis anschliessend in das Antwortcouvert (mit dem Fenster) und achten Sie dabei darauf, dass die Adresse der Gemeinde durch das Fenster des Couverts sichtbar ist.
Wahl der Mitglieder des Staatsrates
Der Staatsrat besteht aus 7 Mitgliedern. Ihre Wahl erfolgt nach dem Majorzwahlsystem. Die Wahl kann in einem oder zwei Wahlgängen stattfinden. Sollte es zu einem 2. Wahlgang kommen, findet dieser am 29. November 2026 statt. Anders als beim Proporzwahlsystem gibt es keine Parteistimmen. Sie stimmen direkt für die kandidierende Person ab. Die Stimme, die Sie einer Person geben, zählt nur für diese Person selbst.
1. Wahlgang
Im 1. Wahlgang gilt eine Person als gewählt, wenn sie mehr als die Hälfte der Stimmen erhält. Das nennt man das absolute Mehr.
2. Wahlgang
Es findet ein 2. Wahlgang statt, wenn noch Sitze zu vergeben sind. Im 2. Wahlgang werden diejenigen Personen gewählt, welche die meisten Stimmen erhalten. Das nennt man das relative Mehr.
Wahlzettel zum Ankreuzen
Bei der Wahl in den Staatsrat verwenden Sie einen Wahlzettel zum Ankreuzen. Alle kandidierenden Personen werden auf einem einzigen Wahlzettel aufgeführt. Neben jedem Namen befindet sich ein Kästchen. Um abzustimmen, müssen Sie lediglich die Kästchen der Personen, für die Sie stimmen möchten, ankreuzen.
Bitte beachten Sie! Sie dürfen nicht mehr Kästchen ankreuzen, als Personen zu wählen sind: 7 Sitze = maximal 7 Kreuze. Andernfalls ist Ihr Wahlzettel ungültig. Wenn Sie weniger als 7 Kästchen ankreuzen, gelten die nicht angekreuzten Kästchen als leere Stimmen.
Versuchen Sie nicht, ein versehentlich gesetztes Kreuz zu entfernen. Um ein Kreuz zu streichen, reicht es aus, das Kästchen schwarz auszumalen. Im folgenden Beispiel wird nur die Stimme für Kandidat 2 gezählt.
Wahl ins Oberamt
Die Wahl der Oberamtfrau oder des Oberamtmanns Ihres Bezirks erfolgt auf dieselbe Weise wie die Wahl des Staatsrates, d. h. nach dem Majorzwahlsystem. Sie verwenden ebenfalls einen Wahlzettel, auf dem Sie das entsprechende Kästchen ankreuzen müssen. Sollte es zu einem 2. Wahlgang kommen, findet dieser am 29. November 2026 statt.
Bitte beachten Sie! Sie dürfen nicht mehr Kästchen ankreuzen, als Personen zu wählen sind. Bei der Wahl ins Oberamt ist maximal ein Kreuz zulässig. Andernfalls ist Ihr Wahlzettel ungültig.
Spezialfall: offene Wahl
Gibt es nur eine Kandidatin oder einen Kandidaten, handelt es sich um eine offene Wahl. Es ist dann auch möglich, für jede andere wählbare Person zu stimmen. Sie erhalten in diesem Fall zwei verschiedene Wahlzettel:
- Einen Wahlzettel zum Ankreuzen mit dem Namen der kandidierenden Person
- Einen Wahlzettel zum Ausfüllen mit einer leeren Zeile, um für eine beliebige andere wählbare Person zu stimmen
Bitte beachten Sie! Sie dürfen nur einen dieser beiden Wahlzettel verwenden.
Grossratswahlen
Der Grosse Rat zählt 110 Mitglieder. Ihre Wahl erfolgt nach dem Proporzwahlsystem in einem einzigen Wahlgang. Bei der Wahl können Sie für eine Liste stimmen. Eine Liste vertritt eine politische Partei oder eine Wählergruppe. Je mehr Stimmen eine Liste erhält, desto mehr Sitze bekommt sie. Anschliessend werden diese Sitze auf die Kandidatinnen und Kandidaten verteilt. Die Personen, welche die meisten Stimmen erhalten haben, sind gewählt.
Verschiedene Möglichkeiten, die Liste auszufüllen
Sie ändern die Liste nicht (unveränderte Liste)
Sie nehmen die gedruckte Liste einer politischen Partei oder einer Wählergruppe. Sie ändern nichts. Sie legen diese Liste ins Stimmcouvert.
Sie ändern die Liste (geänderte Liste)
Sie können die gedruckte Liste ändern: Dazu können Sie beispielsweise Namen durchstreichen. Auch die leeren Zeilen sind wichtig. Sie tragen zum Gesamtergebnis der politischen Partei oder Wählergruppe bei, die ganz oben auf der Liste steht.
Panaschierte Liste
Sie können Namen durchstreichen und stattdessen die Namen von Personen aus anderen Listen eintragen. Jede kandidierende Person bringt ihrer politischen Partei oder Wählergruppe eine Stimme ein. Sie können Kandidatinnen und Kandidaten verschiedener Parteien miteinander kombinieren.
Die leer gelassenen Zeilen tragen zum Gesamtergebnis der politischen Partei oder Wählergruppe bei, die ganz oben auf derListe steht. Bitte beachten Sie: Die Liste darf nicht mehr Namen enthalten, als Personen zu wählen sind.
Sollten weniger Kandidatinnen und Kandidaten als zu wählende Personen vorhanden sein, enthält die Liste leere Zeilen, in die Sie die Namen weiterer Kandidatinnen und Kandidaten eintragen können.
Liste ohne Bezeichnung (leere Liste)
Sie erhalten auch eine leere Liste ohne Bezeichnung einer Partei oder Wählergruppe. Sie können diese Liste ganz oder teilweise ausfüllen. Dazu können Sie die Namen kandidierender Personen eintragen. Bitte beachten Sie: Leere Zeilenwerden nicht gezählt. Die entsprechenden Stimmen gehen verloren.
Sie können oben auf die leere Liste auch den Namen einer politischen Partei oder einer Wählergruppe und/oder die Nummer einer Liste eintragen. In diesem Fall werden die leer gelassenen Zeilen dieser politischen Partei oder Wählergruppe zugerechnet. Sie können nur die Namen der offiziellen kandidierenden Personen eintragen. Eine Liste mit Listenkopf muss mindestens einen Namen einer kandidierenden Person enthalten. Andernfalls ist Ihre Stimme ungültig.
Es kann vorkommen, dass mehrere kandidierende Personen denselben Nachnamen und denselben Vornamen tragen. In diesem Fall muss eine Angabe hinzugefügt werden, aus der hervorgeht, für wen Sie stimmen. Diese Information ist in der amtlichen Wahlliste zu finden, in welcher die kandidierende Person aufgeführt ist. Das kann zum Beispiel die Nummer der Kandidatin oder des Kandidaten sein.
Besonderheiten in den Bezirken Glane und Vivisbach
Die Wahlkreise des Glane- und Vivisbachbezirks verfügen über wenige Sitze im Grossen Rat. Man braucht also einen hohen Stimmenanteil, um einen Sitz zu erhalten. Aus diesem Grund können in diesen Wahlkreisen Wahllisten zu Listenpaaren zusammengefasst werden, sofern sie ähnliche Werte vertreten.
Für Sie ändert sich nichts. Sie stimmen wie gewohnt ab. Sie wählen eine Liste und kandidierende Personen aus, wie bei jeder Proporzwahl. Die Änderungen betreffen ausschliesslich die politischen Parteien und die Berechnung der Sitzverteilung. Listenpaare sind zur besseren Erkennbarkeit besonders gekennzeichnet.
Acht Wahlkreise
Das Gebiet des Kantons Freiburg ist in acht Wahlkreise aufgeteilt. Jeder Wahlkreis entspricht einem Gebiet, in dem die Wählerinnen und Wähler ihre Vertreterinnen und Vertreter im Grossen Rat wählen. Jeder Bezirk ist auch ein Wahlkreis, mit Ausnahme des Saanebezirks, der in zwei Wahlkreise aufgeteilt ist: Saane-Land und Freiburg-Stadt.
Jeder Wahlkreis hat Anspruch auf eine bestimmte Anzahl von Sitzen. Diese Aufteilung hängt von der Einwohnerzahl ab.
- Freiburg-Stadt: 12 Sitze
- Saane-Land: 23 Sitze
- Sense: 15 Sitze
- Greyerz: 20 Sitze
- See: 12 Sitze
- Glane: 9 Sitze
- Broye: 12 Sitze
- Vivisbach: 7 Sitze
Sie können nur für Kandidatinnen und Kandidaten aus Ihrem Wahlkreis stimmen. Wenn Sie beispielsweise im Wahlkreis Saane-Land wohnen, dürfen Sie nicht für eine Kandidatin oder einen Kandidaten im Wahlkreis Freiburg-Stadt stimmen.
Die wichtigsten einzuhaltenden Regeln
Kreuzen Sie nicht zu viele Kästchen an
Auf den amtlichen Wahlzetteln zum Ankreuzen dürfen Sie nicht mehr Kästchen ankreuzen, als Personen zu wählen sind. Andernfalls ist Ihr Wahlzettel ungültig.
Tragen Sie nicht zu viele Namen ein
Auf der Wahlliste für den Grossen Rat dürfen Sie nicht mehr Namen eintragen, als Personen zu wählen sind. Wenn Sie mehr Namen eintragen, werden die überzähligen Namen gestrichen, und zwar beginnend am Ende der Liste und gegebenenfalls von links nach rechts.
Pro Wahl nur eine Wahlliste oder nur einen Wahlzettel
Ihre Liste für den Grossen Rat, Ihr Wahlzettel für den Staatsrat und Ihr Wahlzettel für das Oberamt müssen gemeinsam in das einzige Stimmcouvert gelegt werden. Bitte beachten Sie, dass Sie pro Wahlgegenstand nicht mehr als eine Wahlliste oder einen Wahlzettel ins Stimmcouvert legen dürfen.
Verwenden Sie das richtige Stimmmaterial
Sie dürfen keine Wahlliste oder keinen Wahlzettel verwenden, die bzw. der nicht für die aktuelle Wahl bestimmt ist. Ausserdem dürfen Sie nur das amtliche Stimmcouvert verwenden. Andernfalls werden Ihre Wahlliste und Ihre Wahlzettel für ungültig erklärt.
Keine Schreibmaschinen und Computer
Die Namen müssen handschriftlich und leserlich geschrieben werden. Andernfalls werden Ihre Wahlliste oder Ihr Wahlzettel für ungültig erklärt. Keine Beleidigungen oder Kommentare Wahllisten oder Wahlzettel, die unangebrachte oder verletzende Äusserungen enthalten, werden für ungültig erklärt.
Keine Beleidigungen oder Kommentare
Wahllisten oder Wahlzettel, die unangebrachte oder verletzende Äusserungen enthalten, werden für ungültig erklärt.
Keine Identifikationsmerkmale
Die Wahllisten oder Wahlzettel dürfen keine Merkmale enthalten, anhand derer die wählende Person identifiziert werden kann. Andernfalls ist Ihr Wahlzettel ungültig.
Keine Kumulierungen
Tragen Sie den Namen einer kandidierenden Person nicht mehrmals ein. Wenn der Name einer Person mehrmals auf derselben Liste erscheint, wird er nur einmal gezählt.
Vergessen Sie nicht, zu unterschreiben
Wenn Sie Ihren Stimmrechtsausweis nicht unterschreiben, wird Ihre Stimme nicht gezählt.
Was verboten ist – Wahlbetrug
Um die Zuverlässigkeit der Ergebnisse zu gewährleisten, sind bestimmte Handlungen untersagt:
- Sie dürfen nicht anstelle einer anderen Person abstimmen.
- Sie dürfen nicht das Stimmmaterial einer anderen Person verwenden.
- Sie dürfen Wahlzettel oder -listen, Stimmcouverts oder amtliche Dokumente weder ändern noch fälschen.
- Sie dürfen niemanden zwingen, bedrohen, täuschen oder bezahlen, um dessen Stimmentscheid zu beeinflussen.
- Sie dürfen nicht mehrmals abstimmen oder mehrere Identitäten verwenden.
Um zu verhindern, dass jemand Ihr Stimmmaterial benutzt: Wenn Sie nicht abstimmen möchten, wird empfohlen, Ihr Stimmmaterial zu zerreissen, bevor Sie es wegwerfen.
Im Falle einer Verhinderung
Wenn Sie nicht schreiben können
Wenn Sie nicht schreiben können, kann Ihnen eine andere Person helfen. Dazu muss sie im Besitz des Stimmrechts sein. Diese Person füllt Ihre Wahlzettel und Liste für Sie aus. Sie muss ausserdem Ihren Stimmrechtsausweis unterschreiben. Neben ihrer Unterschrift schreibt sie leserlich: ihren Namen, ihren Vornamen und ihre vollständige Adresse auf.
Falls Sie nicht persönlich vorbeikommen können
Falls Sie nicht zum Wahllokal kommen können, kann die Gemeinde Vertreterinnen und Vertreter des Wahlbüros zu Ihnen nach Hause schicken. Dazu müssen Sie einen schriftlichen Antrag an den Gemeinderat richten. Sie müssen eine Erklärung oder ein Arztzeugnis beifügen.
Lernen Sie die Kandidatinnen und Kandidaten für die kantonalen Wahlen 2026 kennen
Ab dem 1. Januar 2026 wird den Stimmberechtigten des Kantons Freiburg im Ausland das Propagandamaterial zu den Wahlen nicht mehr in Papierform zugestellt. Stattdessen ist die Wahlpropaganda der politischen Parteien und Wählergruppierungen auf der untenstehenden Webseite verfügbar.