1. Grundbegriffe
Dieses Kapitel erläutert die Grundlagen der politischen Rechte in der Schweiz, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf deren Ausübung auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene im Kanton Freiburg liegt. Es präzisiert, wer unter welchen Bedingungen stimmberechtigt ist, und erläutert die Funktionsweise von Majorz- und Proporzwahlen.
Dieses Kapitel stellt zudem die technischen und organisatorischen Mittel vor, die für die Durchführung von Wahlen und Abstimmungen im Kanton Freiburg eingesetzt werden, insbesondere die Anwendung SyGEV, das kantonale Stimmregister (KSR) und die Anwendung SuisseVote zum Scannen der Stimmzettel.
Die Inhalte sind in praktische Fragen gegliedert, um gezielt auf die häufigsten Unklarheiten einzugehen.
Klicken Sie auf die untenstehenden Fragen, um die ausführlichen Antworten aufzuklappen.
Auf Bundesebene
Alle Schweizerinnen und Schweizer sind ab dem 18. Lebensjahr stimmberechtigt, vorbehaltlich der in diesem Kapitel beschriebenen Ausnahmen. Um an einer Wahl oder einer Abstimmung teilnehmen zu können, muss man mindestens fünf Tage vor dem Urnengang im Stimmregister der Gemeinde eingetragen sein.
Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer üben ihr Stimmrecht in ihrer letzten Wohnsitzgemeinde aus. Wenn sie keine letzte Wohnsitzgemeinde haben, stimmen sie in der Gemeinde ihres Heimatorts ab. Um ihre politischen Rechte auszuüben, müssen sie einen Antrag bei der Schweizer Vertretung in ihrem Wohnsitzland im Ausland stellen.
Hier finden sie die Liste der Schweizer Vertretungen im Ausland
Auf kantonaler Ebene
Alle Schweizerinnen und Schweizer sind ab dem 18. Lebensjahr in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt, vorbehaltlich der in diesem Kapitel beschriebenen Ausnahmen. Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die über das Bürgerrecht des Kantons Freiburg verfügen oder im Kanton Wohnsitz hatten, sind ebenfalls stimmberechtigt. Sie müssen im Stimmregister einer Gemeinde des Kantons eingetragen sein.
Auf Gemeindeebene
Alle Schweizerinnen und Schweizer sind ihrer Gemeinde ab dem 18. Lebensjahr stimmberechtigt, vorbehaltlich der in diesem Kapitel beschriebenen Ausnahmen.
Ausländische Personen:
Ausländische Personen ab 18 Jahren, die in der Gemeinde ansässig sind, können ebenfalls teilnehmen, sofern sie seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen im Kanton leben und im Besitz einer Niederlassungsbewilligung C sind.
Ausländische Personen müssen nicht unbedingt während der gesamten Aufenthaltsdauer von 5 Jahren im Kanton im Besitz einer Niederlassungsbewilligung C sein. Der Besitz einer Niederlassungsbewilligung B wird ebenfalls angerechnet. Denn der Besitz einer Niederlassungsbewilligung B wie auch einer Niederlassungsbewilligung C führt zur Festlegung eines zivilrechtlichen Wohnsitzes.
Es ist zu beachten, dass ausländische Personen, die im Stimmregister einer Gemeinde eingetragen sind und den Kanton verlassen, bei ihrer Rückkehr nur in das Stimmregister ihrer Wohnsitzgemeinde eingetragen werden, wenn sie über eine Niederlassungsbewilligung verfügen.
Bei einer Neuanmeldung überprüft die Gemeinde die vormaligen Adressen sowie die Niederlassungsbewilligungen im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS), um zu ermitteln, ob das Stimmrecht während eines früheren Wohnsitzes im Kanton erworben wurde. Bestehen Zweifel an der Stimmberechtigung, so ist die betroffene ausländische Person verpflichtet, die Gemeinde bei der Abklärung des Sachverhalts zu unterstützen, der die Gewährung des Stimmrechts rechtfertigt.
Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer :
Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer können nicht an den kommunalen Urnengängen teilnehmen.
Bestimmte Personen können ihre politischen Rechte nicht ausüben. Dies ist der Fall bei Personen, die aufgrund dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden.
Sie dürfen dann weder abstimmen oder wählen noch gewählt werden, sei es auf Bundes-, Kantons- oder Gemeindeebene. Wird eine solche Massnahme beschlossen, informiert die Erwachsenenschutzbehörde die Gemeinde, damit diese das Stimmregister aktualisiert.
Dies gilt auch für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, wenn in einem anderen Land eine gleichwertige Schutzmassnahme angeordnet wurde.
Auf Bundesebene
Die Nationalrats- und Ständeratswahlen finden alle vier Jahre am gleichen Datum statt.
Die Nationalratswahlen erfolgen nach dem Proporzwahlsystem, zumindest in Kantonen mit mehr als einem Sitz, wie beispielsweise im Kanton Freiburg.
Im Kanton Freiburg wird der Ständerat nach dem Majorzwahlsystem gewählt, wobei es gegebenenfalls zu einem zweiten Wahlgang kommen kann. Die Vorbereitungshandlungen fallen in den Zuständigkeitsbereich der Staatskanzlei.
Auf kantonaler Ebene
Die Wahlen in den Grossen Rat, in den Staatsrat und der Oberamtfrau respektive des Oberamtmannes finden alle fünf Jahre im vierten Quartal statt. Die Wahl in den Grossen Rat erfolgt nach dem Proporzwahlsystem pro Wahlkreis (der Kanton zählt acht). Die Wahlen in den Staatsrat (kantonsweit) und der Oberamtfrau respektive des Oberamtmannes (in jedem Bezirk) finden nach dem Majorzwahlsystem statt, wobei es gegebenenfalls zu einem zweiten Wahlgang kommen kann.
Bei den kantonalen Wahlen dürfen keine Listenverbindungen eingegangen werden (im Gegensatz zur Nationalratswahl). Die Vorbereitungshandlungen für die Wahl in den Staatsrat fallen in den Zuständigkeitsbereich der Staatskanzlei. Für die Wahlen in den Grossen Rat und die Wahl der Oberamtfrau respektive des Oberamtmannes sind die Oberämter zuständig.
Auf Gemeindeebene
Die Wahlen in den Gemeinderat und gegebenenfalls in den Generalrat finden alle fünf Jahre im ersten Quartal statt. Die Wahl in den Gemeinderat erfolgt nach dem Majorzwahlsystem, es sei denn, es wurde ein Antrag zur Anwendung des Proporzwahlsystems gestellt.
Die Wahl in den Generalrat findet gemäss dem Proporzwahlsystem statt. Gemeinden mit einem Generalrat können ihr Gebiet auf Wunsch in mehrere Wahlkreise unterteilen. Bei den Gemeindewahlen dürfen keine Listenverbindungen eingegangen werden (im Gegensatz zu den Nationalratswahlen). Die Vorbereitungshandlungen fallen in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinde.
Die Wahlen in den Ständerat, in den Staatsrat und der Oberamtfrau respektive des Oberamtmannes finden nach dem Majorzwahlsystem statt. Dies gilt auch für die Wahl in den Gemeinderat, es sei denn, es wurde ein Antrag auf die Anwendung des Proporzwahlsystems gestellt. Bei Urnengängen nach dem Majorzwahlsystem kann es unter Umständen zu einem zweiten Wahlgang kommen.
Erster Wahlgang
Im ersten Wahlgang sind diejenigen Personen gewählt, die mehr als die Hälfte der Stimmen erhalten. Das nennt man das absolute Mehr. Wenn es beispielsweise 100 gültige Wahlzettel gibt, muss man mindestens 51 Stimmen erhalten, um das absolute Mehr zu erreichen und gewählt zu sein. Stimmenthaltungen und leere Wahlzettel werden bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt.
Erreichen im ersten Wahlgang mehr Kandidatinnen und Kandidaten das absolute Mehr, als Sitze zu vergeben sind, so gelten diejenigen Personen als gewählt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Zweiter Wahlgang
Sind nach dem ersten Wahlgang noch Sitze zu vergeben, findet in der Regel 21 Tage nach dem ersten ein zweiter Wahlgang statt. Teilnehmen dürfen nur diejenigen, die im ersten Wahlgang nicht gewählt wurden. Eine Änderung ist nur zur Ersetzung einer nicht mehr wählbaren Kandidatin oder eines nicht mehr wählbaren Kandidaten zulässig.
Die Anzahl der kandidierenden Personen für den zweiten Wahlgang ist begrenzt: Sie darf das Doppelte der noch zu besetzenden Sitze nicht überschreiten. Achtung: Eine Person, die sich nicht für den zweiten Wahlgang qualifiziert hat, kann im Falle des Rückzugs eines oder mehrerer besser platzierter Kandidatinnen oder Kandidaten nicht nachrücken. Ausserdem dürfen nur diejenigen am zweiten Wahlgang teilnehmen, die mehr als 5 % der Stimmen erhalten haben.
Im zweiten Wahlgang gelten diejenigen als gewählt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Man spricht in diesem Fall vom absoluten Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Allgemeiner Grundsatz
Die Wahlen in den Nationalrat, in den Grossen Rat und in den Generalrat finden nach dem Proporzwahlsystem statt. Dies gilt auch für die Wahl in den Gemeinderat, vorausgesetzt ein Gesuch auf Anwendung des Proporzwahlsystems wurde gestellt. Urnengänge nach dem Proporzwahlsystem finden in einem einzigen Wahlgang statt.
Funktionsweise des Proporzwahlsystems
Bei einem Urnengang nach dem Proporzwahlsystem stimmen die Wählerinnen und Wähler sowohl für die Liste einer politischen Partei oder einer politischen Gruppierung wie auch für einzelne Personen. Die Anzahl der Stimmen, die eine Liste erhält, bestimmt die Anzahl der ihr zustehenden Sitze. Diese Sitze werden anschliessend an die Kandidatinnen und Kandidaten vergeben, die innerhalb der Liste die meisten Stimmen erhalten haben.
Jede Stimme hat somit eine doppelte Wirkung:
- Sie erhöht das Ergebnis der Liste
- Sie erhöht das persönliche Ergebnis der kandidierenden Person
Die Personen, die auf derselben Liste stehen, tragen daher gemeinsam zum Ergebnis der Liste bei.
Möglichkeiten zur Stimmabgabe
Bei einer Wahl nach dem Proporzwahlsystem gibt es mehrere Möglichkeiten, seine Stimme abzugeben:
Unveränderte Liste Die gedruckte Liste einer politischen Partei oder einer politischen Gruppierung wird unverändert in das Couvert gelegt.
Veränderte Liste Die Wählerin oder der Wähler kann die gedruckte Liste ändern, indem sie oder er einzelne Namen streicht. Leer gelassene oder durch Streichung frei gewordene Zeilen erhöhen die Gesamtstimmenzahl der politischen Partei oder politischen Gruppierung, die am Kopf der Liste aufgeführt ist.
Panaschierte Liste Auf der gedruckten Liste sind Namen durchgestrichen und durch Namen aus anderen Listen ersetzt worden. Jeder dieser Namen trägt zur Gesamtstimmenzahl der jeweiligen Liste bei. Leer gelassene oder durch Streichung frei gewordene Zeilen erhöhen die Gesamtstimmenzahl der politischen Partei oder der politischen Gruppierung, die am Kopf der Liste aufgeführt ist.
Liste ohne Bezeichnung Zum Wahlmaterial gehört auch eine leere Liste ohne Bezeichnung. Sie kann vollständig oder teilweise ausgefüllt werden, indem Namen aus anderen Listen hinzugefügt werden. Jeder hinzugefügte Name erhöht die Gesamtstimmenzahl der Liste des Kandidaten oder der Kandidatin. Werden Zeilen leer gelassen, gehen die entsprechenden Stimmen verloren, es sei denn, die Wählerin oder der Wähler hat handschriftlich am Kopf eine Listenbezeichnung hinzugefügt.
Freier Sitz während der Legislaturperiode
Bei einem Urnengang nach dem Proporzwahlsystem führt ein Rücktritt während der Legislaturperiode in der Regel nicht zu einer Ergänzungswahl. Der frei gewordene Sitz wird unter den nicht gewählten Kandidatinnen oder Kandidaten der Liste – die Ersatzleute – in der Reihenfolge der erzielten Stimmen vergeben.
Eine Ergänzungswahl wird jedoch erforderlich, wenn bei der ursprünglichen Wahl eine Liste mehr Sitze erhält, als sie Kandidatinnen oder Kandidaten hatte. Ebenso muss eine Ergänzungswahl durchgeführt werden, wenn die Liste zum Zeitpunkt des Freiwerdens des Sitzes erschöpft ist.
Vorbereitungshandlungen sind alle Verfahrensschritte und organisatorischen Massnahmen der Behörden vor dem Urnengang, einschliesslich der Bezeichnung einer Wahlliste und ihrer Bereinigung. Eine Beschwerde gegen Vorbereitungshandlungen kann innert fünf Tagen ab Kenntnis der Beschwerdegründe, jedoch spätestens innert zehn Tagen seit der Veröffentlichung oder dem öffentlichen Anschlag der Ergebnisse des Urnengangs eingereicht werden.
SyGEV ist eine Anwendung, die von den Gemeinden, den Oberämtern und dem Staat Freiburg zur Verwaltung von Wahlen und Abstimmungen eingesetzt wird. Sie wurde von der Firma Unisys in Zusammenarbeit mit dem Amt für Informatik und Telekommunikation (ITA) und der Staatskanzlei entwickelt. Sie wurde erstmals im Jahr 2015 eingesetzt.
Zugriffsverwaltung
Vor jedem Urnengang muss geprüft werden, ob neue Konten für Administratorinnen oder Adiministatoren und Stimmenzählerinnen oder Stimmenzähler und somit Zugriffsrechte in SyGEV erstellt werden müssen. Dies kann über das einheitliche Zugangsportal erfolgen.
Empfohlene Browser
Für die Nutzung von SyGEV ist es wichtig, sich auf die folgenden beiden Browser zu beschränken:
- Google Chrome
- Microsoft Edge
Um die Gefahr von Problemen während des Erfassens zu vermindern, wird empfohlen, den Browserverlauf vor einem Urnengang zu löschen. Ausserdem müssen die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler darauf achten, während der Arbeit mit SyGEV den Browser nicht zu wechseln. Dies könnte nämlich dazu führen, dass bereits erfasste, aber noch nicht übermittelte Bündel verloren gehen.
Ein Bündel an Wahlzetteln besteht aus geänderten Wahlzetteln derselben Art. Es wird bei der Auszählung durch das Wahlbüro erstellt. Der Umfang eines Bündels kann von Wahl zu Wahl variieren (d. h. 20, 30, 50 oder 100 Stimmzettel umfassen). Jedes Bündel wird von zwei Stimmenzählerinnen oder Stimmenzählern gemeinsam bearbeitet: Die eine Person gibt die Daten aus jedem Wahlzettel ein, während die andere Person sie diktiert oder überprüft. Jedes Bündel bildet eine Bearbeitungseinheit, die in SyGEV- erfasst wird.
Das Kantonale Stimmregister (KSR) ermöglicht die zentrale Erfassung aller Daten der stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger für einen bestimmten Urnengang. Zu diesem Zweck übermittelt jede Gemeinde über eine eCH-0045-Datei eine Liste ihrer stimmberechtigten Einwohnerinnen und Einwohner. Dieses Register ist nicht dauerhaft. Es wird nach jedem Urnengang gelöscht.
Der E-Government-Standard eCH-0045 definiert das Austauschformat für die Erstellung eines Auszugs aus dem Stimmregister der Gemeinde, das im Rahmen von Abstimmungen und Wahlen verwendet wird. Konkret werden diese Daten in Form einer XML-Datei übermittelt.
Die Gemeinde muss in folgenden Fällen eine eCH-0045-Datei übermitteln:
Eidgenössische und kantonale Abstimmungen
Diese Datei wird benötigt, damit die Staatskanzlei den Versand des Stimmmaterials an die Auslandschweizerinnen und -schweizer im Ausland organisieren kann.
Offene Wahlen
Wenn die Zahl der Kandidatinnen und Kandidaten gleich gross oder kleiner ist als die Zahl der zu besetzenden Sitze, gilt die Wahl als offen. In diesem Fall können die Wählerinnen und Wähler jede wählbare Person wählen. Die eCH-0045-Datei wird daraufhin von der Staatskanzlei in SyGEV importiert, damit die Gemeinde die Stimmen mithilfe des SyGEV-Erfassungs-Clients den Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde zuweisen kann.
Gemeinden, die das KSR nutzen
Gemeinden, die das kantonale Stimmregister (KSR) nutzen, insbesondere zur Erstellung von Stimmrechtsausweisen, müssen für alle Urnengänge (Abstimmungen und Wahlen auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene) eine vollständige eCH-0045-Datei übermitteln.
SuisseVote ist eine Anwendung zur elektronischen Auszählung von Stimm- und Wahlzetteln. Die von der Firma Kaiser Data AG mit Sitz in Wollerau (SZ) entwickelte Anwendung wird von mehreren Gemeinden in verschiedenen Kantonen sowie von einer Reihe von Gemeinden im Kanton Freiburg eingesetzt.
Die Anwendung SuisseVote kann in folgenden Fällen eingesetzt werden:
- Abstimmungen mit einfachen Ja/Nein-Fragen auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene;
- Abstimmungen mit komplexen Fragen (Hauptgegenstand, Gegenvorschlag und Zusatzfrage) auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene
- Majorzwahlen
2. Stimmmaterial
Dieses Kapitel behandelt das Stimmmaterial, das bei eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Wahlen und Abstimmungen im Kanton Freiburg verwendet wird (Vorbereitung, Druck, Verteilung und Fristen).
Es geht zudem auf mehrere wichtige Aspekte ein, wie zum Beispiel den Stimmrechtsausweis oder die Vorbereitung der Stimmzettel für die Scan-Anwendung SuisseVote. Schliesslich stellt das Kapitel die verschiedenen Arten von Stimmzetteln vor, insbesondere im Rahmen von offenen Wahlen.
Vor jedem eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Urnengang erhält jede stimmberechtigte Person von der Gemeindeschreiberei ein Antwortcouvert, das zwingend den Stimmrechtsausweis und ein Stimmcouvert für die Aufnahme aller Stimmzettel und Wahllisten enthalten muss. Das übrige Material hängt von der Art des Urnengangs ab. Folgendes kommt je nachdem hinzu:
Eidgenössische Abstimmungen
- ein Stimmzettel
-
die Abstimmungsbroschüre des Bundesrates
Nationalratswahlen
- eine leere Wahlliste
- die von der Staatskanzlei gedruckten Wahllisten
-
eine Informationsbroschüre
Ständeratswahlen
- ein amtlicher Wahlzettel
-
eine Informationsbroschüre
Kantonale Abstimmungen
- ein Stimmzettel
- die Abstimmungsbroschüre des Staatsrates, die insbesondere das zur Abstimmung vorgelegte Gesetz oder Dekret enthält
Kantonale Wahlen
- gegebenenfalls ein offizieller Wahlzettel (für Wahlen nach dem Majorzwahlsystem)
- Die gedruckten Wahllisten (für die Wahlen nach dem Proporzwahlsystem) und gegebenenfalls eine leere Wahlliste
-
eine Informationsbroschüre
Gemeindeabstimmungen
- ein Stimmzettel
-
die Abstimmungsbroschüre des Gemeinderates
Gemeindewahlen
- gegebenenfalls ein amtlicher Wahlzettel (für Wahlen nach dem Majorzwahlsystem)
- die gedruckten Wahllisten (für die Wahlen nach dem Proporzwahlsystem) und gegebenenfalls eine leere Wahlliste
- eine Informationsbroschüre
Kommunale Urnengänge
Bei kommunalen Abstimmungen und Wahlen sorgt die Gemeinde für die Bestellung und den Druck des Stimmmaterials. Die Staatskanzlei kann bei der Bereitstellung von Material und Vorlagen behilflich sein. Sie kann auch das Material für die Ergänzungswahlen auf Gemeindeebene bereitstellen.
- Kommunale Wahlen nach dem ProporzwahlsystemDer Gemeinderat entscheidet, ob die Gemeinde den Druck der amtlichen Wahllisten übernimmt. In diesem Entscheid wird auch die vollständige oder teilweise Übernahme der Druckkosten festgelegt.
- Kommunale Wahlen nach dem MajorzwahlsystemDie Gemeinde organisiert und finanziert den Druck der amtlichen Wahlzettel.
Eidgenössische und kantonale Urnengänge
Bei kantonalen und eidgenössischen Abstimmungen sowie bei eidgenössischen Wahlen und der Wahl in den Staatsrat ist die Staatskanzlei für den Druck des Stimmmaterials zuständig. Dieses wird über die Oberämter oder die Werkstätten an die Gemeinden weitergeleitet.
Oberämter und Grosser Rat
Bei den Wahlen in den Grossen Rat sowie der Oberamtfrau oder des Oberamtmannes sind die Oberämter für die Erstellung der Wahllisten und deren Verteilung zusammen mit den amtlichen Unterlagen zuständig.
Bestätigung durch die Bevollmächtigten
Vor dem Druck der Wahllisten oder der amtlichen Wahlzettel wird dringend empfohlen, das «Gut zum Druck (GzD)» der Druckerei von den bevollmächtigten Personen der Listen genehmigen zu lassen. Das gilt für alle Urnengänge.
Die Scan-Anwendung SuisseVote wird in folgenden Fällen zum Auslesen von Stimm- und Wahlzetteln eingesetzt:
- Abstimmungen mit einfachen Ja/Nein-Fragen auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene
- Abstimmungen mit komplexen Fragen (Hauptgegenstand, Gegenvorschlag und Zusatzfrage) auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene
- Majorzwahlen
Erstellung und Druck der Stimmzettel für Gemeinden, die SuisseVote nutzen
Das Layout des Stimmzettels wird von SuisseVote erstellt und verwaltet, wobei ein Format verwendet wird, das das Auslesen der Ankreuzfelder ermöglicht. Die Staatskanzlei ist für die Erstellung und den Druck der Stimmzettel für eidgenössische und kantonale Abstimmungen zuständig.
Die eidgenössischen und kantonalen Abstimmungsvorlagen werden in SyGEV erfasst. Die eCH-0159-Dateien (E-Government-Schnittstellenstandard für Abstimmungsvorlagen) für die Abstimmungen werden exportiert und in SuisseVote importiert, um die Stimmzettel zu erstellen. Diese werden anschliessend für alle Gemeinden des Kantons Freiburg gedruckt, die SuisseVote nutzen.
Die Staatskanzlei sorgt dafür, dass der Stimmzettel für eidgenössische Abstimmungen von der Bundeskanzlei genehmigt wird.
Wenn eine Gemeinde eine kommunale Abstimmung durchführt, erfasst sie den Gegenstand selbst in SyGEV. Anschliessend importiert sie die eCH-0159-Datei in SuisseVote, um den Stimmzettel zu erstellen.
Alle Fragen der eidgenössischen und kantonalen Abstimmungen sind auf einem einzigen Stimmzettel zusammengefasst und fortlaufend nummeriert. Findet gleichzeitig eine kommunale Abstimmung statt, kann die Gemeinde beschliessen, auf eigene Kosten einen einzigen Stimmzettel zu drucken. Dieser enthält die Gegenstände des Bundes, des Kantons sowie der Gemeinde. In diesem Fall muss der Stimmzettel für die Gegenstände des Bundes von der Bundeskanzlei und für die kantonalen Vorlagen von der Staatskanzlei genehmigt werden. Alternativ kann die Gemeinde zusätzlich zum von der Staatskanzlei bereitgestellten Stimmzettel mit den Bundes- und Kantonsgegenständen einen separaten Stimmzettel mit der oder den kommunalen Vorlagen erstellen und drucken.
Erstellung und Druck der Wahlzettel der Gemeinden, die SuisseVote nutzen
Eine Gemeinde, die SuisseVote nutzt, kann auf einfache Weise ihren Wahlzettel für Majorzwahlen erstellen. Zunächst erfasst sie die Gegenstände (die kandidierenden Personen und Listen) in SyGEV. Anschliessend erstellt sie in SyGEV eine eCH-0157-Datei (Schnittstellenstandard für Wahlen), die sie dann in SuisseVote importiert. Daraufhin erstellt SuisseVote eine PDF-Datei, die dem zu druckenden Wahlzettel entspricht. Anschliessend beauftragt die Gemeinde ein Unternehmen mit dem Druck des Wahlzettels.
Die Gemeinde ist für den Versand des Stimm- und Wahlmaterials an die Stimmberechtigten zuständig. Die Staatskanzlei ist verantwortlich für den zentralisierten Versand des Materials an die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer.
Das Wahlbüro sorgt dafür, dass das Wahlmaterial den Stimmberechtigten beim Urnengang im Wahlbüro zur Verfügung steht. Personen, die ihre Wahlzettel im Wahllokal ausfüllen möchten, müssen dies in einem geschützten Bereich (Kabine) tun können.
Hier folgen die von den Gemeinden zu berücksichtigenden Fristen für den Versand des Stimm- und Wahlmaterials.
Eidgenössische, kantonale und kommunale Abstimmungen
-
Versand frühestens 28 Tage und spätestens 21 Tage vor dem Urnengang
Kantonale Wahlen und Gemeindewahlen
- Für den ersten Wahlgang: Versand spätestens 10 Tage vor dem Urnengang
- Für den zweiten Wahlgang: Versand spätestens 5 Tage vor dem Urnengang
Nationalratswahlen
- Versand frühestens 28 Tage und spätestens 21 Tage vor dem Urnengang
Auf Bundesebene haben Personen, die ihre politischen Rechte ausüben, das Recht, die Abstimmungsunterlagen auf Französisch, Deutsch, Italienisch oder Rätoromanisch zu erhalten.
Auf kantonaler Ebene haben Personen, die ihre politischen Rechte ausüben, das Recht, die Abstimmungsunterlagen auf Deutsch oder Französisch zu erhalten. Auf kommunaler Ebene gilt dieses Recht in Gemeinden, in denen die Zweisprachigkeit gängige Praxis ist.
Der Stimmrechtsausweis dient als Nachweis dafür, dass die abstimmende Person zur Ausübung ihrer politischen Rechte berechtigt ist. Er enthält einen Code oder eine andere elektronische Lösung, die diese Funktion gewährleistet.
Pflichtangaben
Der Stimmrechtsausweis enthält unter anderem folgende Angaben:
- den Titel «Stimmrechtsausweis»
- den Namen der Gemeinde
- das Datum der Abstimmung oder der Wahl
- die Öffnungszeiten der Wahllokale (diese Informationen können auf einem separaten Blatt aufgeführt sein)
-
Name, Vorname, Adresse und wenn nötig weitere Angaben, die eine Identifizierung der Person ermöglichen
Wahllokale und betroffene Ebene
In Gemeinden mit mehreren Wahllokalen ist im Stimmrechtsausweis ist das Lokal, in dem die stimmberechtigte Person stimmen muss, angegeben. Darin sind auch die Ebenen angegeben (eidgenössische, kantonale und/oder kommunale), auf denen die Person ihre politischen Rechte ausüben kann.
Vorzeitige Stimmabgabe und Unterschrift
Für die vorzeitige Stimmabgabe (per Briefwahl oder durch Abgabe im Briefkasten der Gemeinde) wird im Stimmrechtsausweis darauf hingewiesen, dass dieser eigenhändig zu unterzeichnen ist. Jede Teilnahme an einem Urnengang ohne entsprechende Berechtigung – insbesondere durch die Verwendung eines Stimmrechtsausweises einer Drittperson oder durch die Fälschung einer Unterschrift – kann strafrechtlich geahndet werden. Achtung: Ohne Unterschrift wird die Stimme nicht gezählt (nicht abgestimmt). In diesem Fall müssen die Unterlagen dennoch aufbewahrt und dem Wahlbüro übergeben werden.
Optionale Elemente
Die Gemeinde kann, wenn sie dies wünscht, ihr Wappen auf dem Stimmrechtsausweis anbringen.
Wer den Stimmrechtsausweis nicht erhalten oder verloren hat, kann diesen bei der Gemeindeschreiberei oder während des Urnengangs im Wahlbüro beziehen.
Wenn eine Bürgerin oder ein Bürger persönlich (die Vorlage einer Vollmacht ist nicht gültig) im Wahllokal erscheint, ohne sein bzw. ihr Stimmmaterial dabei zu haben, kann ihr bzw. ihm gegen Vorlage eines Ausweises ein Doppel ausgehändigt werden, sofern die Person im Stimmregister der Gemeinde eingetragen ist und noch nicht abgestimmt hat.
Bei Majorzwahlen wird ein offizieller Wahlzettel zum Ankreuzen verwendet, auf dem die Namen aller kandidierenden Personen aufgeführt sind, die nach Parteien oder Listenverbindungen geordnet sind.
Bei offenen Wahlen (d. h., wenn es weniger oder genauso viele Kandidatinnen und Kandidaten gibt wie zu besetzende Sitze) ist es jedoch auch möglich, für jede wählbare Person zu stimmen.
In diesem Fall hängt die Form des Wahlzettels von der jeweiligen Situation ab:
- Wenn es gleich viele Kandidatinnen und Kandidaten wie Sitze gibt: Wahlzettel zum Ankreuzen mit den Namen der Kandidatinnen und Kandidaten + Wahlzettel zum Ausfüllen mit einer Anzahl leerer Zeilen, die der Anzahl der zu besetzenden Sitze entspricht
- Wenn es weniger Kandidatinnen und Kandidaten gibt als Sitze zu vergeben sind: Ein Wahlzettel zum Ankreuzen und Ausfüllen, der so viele Kandidatinnen und Kandidaten zum Ankreuzen und so viele Zeilen zum Ausfüllen enthält, wie Sitze zu besetzen sind.
- Falls keine Kandidatinnen und Kandidaten zur Verfügung stehen: Wahlzettel, zum Ausfüllen mit einer Anzahl leerer Zeilen, die der Anzahl der zu besetzenden Sitze entspricht.
Achtung: nur ein Wahlzettel darf in das Stimmcouvert gelegt werden. Gibt es beispielsweise bei einer Wahl gleich viele Kandidatinnen und Kandidaten wie Sitze zu vergeben sind, muss man sich entscheiden, ob man den Wahlzettel zum Ankreuzen verwendet und die Namen der Kandidatinnen und Kandidaten ankreuzt, oder den Wahlzettel zum Ausfüllen benutzt und die leeren Zeilen von Hand ausfüllt.
3. Abgabe und Bereinigung der Wahllisten
Dieses Kapitel behandelt alle Vorgänge im Zusammenhang mit der Einreichung und der Bereinigung der Wahllisten bei den Gemeindewahlen im Kanton Freiburg, insbesondere die erforderliche Anzahl an Unterschriften und die Überprüfung der Wählbarkeit der Kandidatinnen und Kandidaten.
Weiter werden die Rolle der Gemeinde bei der Überprüfung der eingereichten Listen, die Möglichkeiten zur Berichtigung, die Folgen eines Rückzugs sowie das Verfahren, das zur Erstellung des amtlichen Wahlzettels auf der Grundlage der endgültigen Listen führt, beschrieben.
Die Wahllisten werden von den Parteien, den Wählergruppen oder den Kandidatinnen und Kandidaten erstellt. Die Listen müssen persönlich bei der Gemeindeschreiberei abgegeben werden. Diese stellt daraufhin eine Empfangsbestätigung aus. Von einer Einreichung per Post wird dringend abgeraten, da dabei der Zeitpunkt des Empfangs nicht garantiert werden kann. Bei der Einreichung einer Wahlliste nimmt die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber unverzüglich eine erste summarische Prüfung vor.
Sobald die Frist abgelaufen ist, also um 12.00 Uhr, werden die eingereichten Listen eingehender geprüft. Dieser Schritt wird als Bereinigung der Wahllisten bezeichnet und gilt sowohl für Majorz- als auch für Proporzwahlen. Es ist anzumerken, dass es kein vorgefertigtes Muster für eine Wahlliste gibt und auch keines vorgeschrieben ist. Es reicht aus, die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.
Hier sind alle Punkte aufgeführt, die überprüft werden müssen:
Identifizierung der Liste
- Eindeutige Bezeichnung Jede Wahlliste muss eine Bezeichnung tragen, die sie eindeutig von den anderen im selben Wahlkreis eingereichten Listen unterscheidet.
- Listennummer Die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber vergibt bei der Registrierung der Einreichungen nach und nach die Listennummern. Sie oder er kann frei entscheiden, vorbehaltlich des ausschliesslichen Rechts zur Verwendung bereits geschützter Listenbezeichnungen. Politische Parteien oder organisierte Wählergruppen können sich nämlich durch eine ausdrückliche Erklärung das ausschliessliche Recht sichern, die Bezeichnung ihrer Liste auch zukünftig zu verwenden, solange sie diese nicht ändern.
Inhalt der Liste
- Identifikationsmerkmale Die Liste muss für jede kandidierende Person die zu ihrer Identifizierung erforderlichen Angaben enthalten, nämlich Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf und/oder politische Funktion, Adresse, Heimatort oder Staatsangehörigkeit sowie gegebenenfalls alle weiteren Informationen, die zu ihrer Unterscheidung beitragen.
- Anzahl der Kandidaturen Eine Liste darf nicht mehr Kandidatinnen oder Kandidaten enthalten, als Sitze bei der betreffenden Wahl zu vergeben sind. Überzählige Kandidaturen werden von unten beginnend gestrichen. Der Name einer Person darf nur einmal auf der Liste stehen.
- Unterschrift der Kandidatinnen und Kandidaten. Die Kandidatinnen und Kandidaten melden ihre Kandidatur an, indem sie ihre Unterschrift auf die Liste setzen. Fehlt die Unterschrift, wird der Name der betreffenden Person gestrichen. Eine Kandidatur kann nach der Einreichung der Liste nicht mehr zurückgezogen werden.
Unterstützung für die Liste
- Unterschriftenzahl Jede Liste muss von Personen unterzeichnet sein, die in der betreffenden Gemeinde Wohnsitz haben und stimmberechtigt sind. Die Anzahl der erforderlichen Unterschriften hängt von der zivilrechtlichen Einwohnerzahl der Gemeinde ab:
- 5 Unterschriften für Gemeinden mit weniger als 100 Einwohnerinnen und Einwohnern
- 10 für Gemeinden mit 100 bis 300 Einwohnerinnen und Einwohnern
- 15 für Gemeinden mit 301 bis 600 Einwohnerinnen und Einwohnern
- 20 Unterschriften für Gemeinden mit mehr als 600 Einwohnerinnen und Einwohnern
- Nur eine Unterschrift Eine Unterzeichnerin oder ein Unterzeichner darf nur auf einer einzigen Liste unterschreiben. Wenn eine Person auf mehreren Listen unterschreibt, wird ihre Unterschrift auf allen Listen ungültig. Eine Unterschrift kann nach der Einreichung der Liste nicht mehr zurückgezogen werden.
- Benennung einer oder eines Bevollmächtigten Jede Wahlliste muss eine bevollmächtigte Person, die mit dem Verkehr mit den Behörden beauftragt ist, und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter bezeichnen. Andernfalls gilt die Person, deren Name an erster Stelle der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner steht, als Bevollmächtigte.
Gesetzliche Voraussetzungen
-
Regeln zur Wählbarkeit Wählbar in den Gemeinderat oder den Generalrat sind Schweizerinnen und Schweizer, die mindestens 18 Jahre alt sind und ihren politischen Wohnsitz in der Gemeinde haben, sowie Ausländerinnen und Ausländer mit Wohnsitz in der Gemeinde, die seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen im Kanton wohnen und im Besitz einer Niederlassungsbewilligung C sind.
Es ist zu beachten, dass ausländische Personen, die eine Freiburger Gemeinde verlassen haben, aber das Stimmrecht in der Gemeinde erworben hatten, bei einer Rückkehr in eine Freiburger Gemeinde ihre Wählbarkeit behalten, weil sie im Besitz einer Niederlassungsbewilligung C waren und seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen im Kanton Freiburg wohnhaft gewesen sind (erworbenes Recht).
Zu beachten ist, dass Personen, die aufgrund dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden, nicht gewählt werden können. Wird eine solche Massnahme beschlossen, informiert die Erwachsenenschutzbehörde die Gemeinde, damit diese das Stimmregister aktualisiert.
Die Überprüfung der Wählbarkeit der Kandidatinnen und Kandidaten muss zum Zeitpunkt der Einreichung der Listen erfolgen, wobei jedoch die Situation am Wahltag zu berücksichtigen ist, beispielsweise im Falle einer Person, die zu diesem Zeitpunkt volljährig wird.
- Unvereinbarkeitsvorschriften Es bestehen Unvereinbarkeiten bezüglich des Gemeinderatamts. Gemeindemitarbeiterinnen und -mitarbeiter, die zu mindestens 50 % angestellt sind, sowie die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber und die Finanzverwalterin oder der Finanzverwalter dürfen dem Gemeinderat nicht angehören. Zudem dürfen Verwandte in gerader Linie, Ehepartner und eingetragene Lebenspartner nicht gleichzeitig Mitglieder desselben Gemeinderats sein. Dieses Verbot erstreckt sich auch auf Verwandtschaftsbeziehungen durch Heirat – Stiefvater oder Stiefmutter mit Stiefsohn oder Stieftochter – sowie auf Geschwister, unabhängig davon, ob sie dieselben beiden Elternteile, nur denselben Vater oder nur dieselbe Mutter haben. Diese Personen können jedoch trotzdem kandidieren.
Nachdem die Streichungen, Ergänzungen und Bereinigungen vorgenommen wurden, werden die endgültig Listen erstellt. Die gestrichenen Personen und die Bevollmächtigten der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner werden unverzüglich benachrichtigt.
Eine Beschwerde gegen die Bereinigung kann innert fünf Tagen ab Kenntnis der Beschwerdegründe, jedoch spätestens innert zehn Tagen seit der Veröffentlichung oder dem öffentlichen Anschlag der Resultate des Urnengangs eingereicht werden.
In den Gemeinderat oder den Generalrat wählbar sind:
- Schweizerinnen und Schweizer, die mindestens 18 Jahre alt sind und ihren politischen Wohnsitz in der Gemeinde haben.
- Ausländerinnen und Ausländer, die in der Gemeinde wohnhaft sind, sich seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen im Kanton aufhalten und im Besitz einer Niederlassungsbewilligung C sind.
Es ist zu beachten, dass ausländische Personen, die eine Freiburger Gemeinde verlassen haben, aber das Stimmrecht in der Gemeinde erworben hatten, weil sie im Besitz einer Niederlassungsbewilligung C waren und seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen im Kanton Freiburg wohnhaft gewesen sind, bei einer Rückkehr in eine Freiburger Gemeinde ihre Wählbarkeit behalten (erworbenes Recht).
Wohnortwechsel während der Legislaturperiode
Jede gewählte Person, die während der Legislaturperiode ihren politischen Wohnsitz wechselt, gilt als zurückgetreten, sobald sie ihre Ausweispapiere in einer anderen Gemeinde einreicht.
Ausschlussgründe
Personen, die aufgrund einer dauerhaften Urteilsunfähigkeit unter einer umfassenden Beistandschaft oder einem Vorsorgeauftrag stehen, können nicht gewählt werden. Wird eine solche Massnahme beschlossen, informiert die Erwachsenenschutzbehörde die Gemeinde, damit diese das Stimmregister aktualisiert.
Zeitpunkt und Modalitäten der Kontrolle
Die Überprüfung der Wählbarkeit der Kandidatinnen und Kandidaten muss zum Zeitpunkt der Einreichung der Listen erfolgen, wobei jedoch die Situation am Tag des Wahlgangs zu berücksichtigen ist, beispielsweise im Falle einer Person, die zu diesem Zeitpunkt volljährig wird.
Mit dem Amt verbundene Unvereinbarkeiten
Gemeindemitarbeiterinnen und -mitarbeiter, die zu mindestens 50 % angestellt sind, sowie die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber und die Finanzverwalterin oder der Finanzverwalter dürfen dem Gemeinderat nicht angehören. Die Gemeinden haben zudem die Möglichkeit, strengere Unvereinbarkeitsvorschriften zu erlassen.
Unvereinbarkeiten in der Familie
Verwandte in gerader Linie, Ehepartner und eingetragene Lebenspartner dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder desselben Gemeinderates sein. Dieses Verbot erstreckt sich auch auf Verwandtschaftsbeziehungen durch Heirat – Stiefvater oder Stiefmutter mit Stiefsohn oder Stieftochter – sowie auf Geschwister, unabhängig davon, ob sie dieselben beiden Elternteile, nur denselben Vater oder nur dieselbe Mutter haben.
Folgen bei Unvereinbarkeit
Befinden sich mehrere gleichzeitig gewählte Personen in einem Unvereinbarkeitsfall, so wird nur diejenige als gewählt erklärt, welche die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Gleichstand entscheidet das Los. Darüber hinaus muss eine Person, bei der während der Legislaturperiode eine Unvereinbarkeit eintritt, ihr Amt niederlegen.
Eine Kandidatur kann nach der Einreichung der Liste nicht mehr zurückgezogen werden. Ändert eine Kandidatin oder ein Kandidat vor dem Wahlgang ihre oder seine Meinung, darf sie oder er lediglich eine Mitteilung an die Wählerinnen und Wähler ausgeben, damit diese dies berücksichtigen können. Sollte sie dennoch gewählt werden, muss sie zurücktreten, was zur Durchführung einer Ergänzungswahl führen kann.
Sind Angaben zur Bezeichnung der Liste oder zu den persönlichen Daten der Kandidatinnen und Kandidaten zu präzisieren, fordert die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber die bevollmächtigte Person zunächst mündlich und anschliessend schriftlich auf, die Änderungen bis Montag der fünften Woche vor dem Urnengang um 12.00 Uhr vorzunehmen. Dasselbe gilt für die Personendaten der Kandidatinnen und Kandidaten.
Bei allen Majorzwahlen muss auf der Grundlage der eingereichten Wahllisten ein amtlicher Wahlzettel mit Ankreuzfeldern erstellt werden. Folgende Angaben müssen darauf enthalten sein:
- Datum des Urnengangs
- Details zur Wahl: Gemeinderatswahl / Ergänzungswahl für den Gemeinderat
- Nummer der Partei, der Listenverbindung oder Wählergruppe
- Name der Partei, der Listenverbindung oder der Wählergruppe
- Name, Vorname, Beruf und/oder politische Funktion sowie Wohnort jeder Kandidatin und jedes Kandidaten
Vor dem Druck der Wahllisten oder der amtlichen Wahlzettel wird dringend empfohlen, das «Gut zum Druck (GzD)» der Druckerei von der bevollmächtigten Person genehmigen zu lassen.
4. Organisation eines Urnengangs
Dieses Kapitel behandelt die für die Durchführung eines Urnengangs im Kanton Freiburg erforderlichen Schritte, angefangen bei der Führung des Stimmregisters über die Ernennung der Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler bis hin zur Bildung des Wahlbüros. Es behandelt die Zuständigkeiten der Gemeinde sowie die Verfahren für Wahlen und Abstimmungen auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene.
Es geht auch auf konkrete Situationen ein, wie zum Beispiel den Wohnortwechsel einer Person kurz vor einem Urnengang, die Modalitäten der vorzeitigen Stimmabgabe oder den Ablauf der Stimmabgabe im Wahllokal.
Inhalt des kommunalen Stimmregisters
Jede Gemeinde führt ein Stimmregister, in dem alle stimmberechtigten Personen aufgeführt sind. Es enthält folgende Informationen:
- Name und Vorname
- Geburtsdatum
- Heimatorte und -kantone oder für Personen ausländischer Nationalität, das Heimatland
- Geschlecht
- Adresse
- Datum der Hinterlegung der Ausweispapiere
- Angabe der Ebenen der Gegenstände (eidgenössische, kantonale und/oder kommunale), für welche die Person ihre politischen Rechte ausüben kann
- Sprache, in der das Stimmmaterial zugestellt werden soll.
Stimmregisterführer/in
Der Gemeinderat ernennt eine Stimmregisterführerin oder einen Stimmregisterführer. Andernfalls übernimmt die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber diese Aufgabe. Die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber, die oder der in der Gemeinde nicht stimmberechtigt ist, beteiligt sich am Urnengang als Berater/in.
Aktualisierung des Stimmregisters
Das Stimmregister muss in den folgenden Fällen aktualisiert werden:
- beim Zuzug, dem Wegzug oder dem Tod von Personen, welche die politischen Rechte ausüben können
- wenn eine Person 18 Jahre alt wird
- bei der Eintragung einer Auslandschweizerin oder eines Auslandschweizers (Eintragungsmeldung durch ein Schweizer Konsulat oder eine Schweizer Botschaft)
- wenn eine ausländische Person mit einer Niederlassungsbewilligung C seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen im Kanton Freiburg wohnhaft ist. Eine ausländische Person muss nicht zwingend während der gesamten fünfjährigen Wohnsitzdauer im Kanton im Besitz einer Niederlassungsbewilligung C sein. Der Besitz einer Niederlassungsbewilligung B wird ebenfalls angerechnet. Denn der Besitz einer Niederlassungsbewilligung B wie auch einer Niederlassungsbewilligung C führt zur Festlegung eines zivilrechtlichen Wohnsitzes. Eine ausländische Person, die im Stimmregister einer Gemeinde eingetragen war und den Kanton verlässt, wird bei ihrer Rückkehr wieder in das Stimmregister ihrer Wohnsitzgemeinde eingetragen, sofern sie über eine Niederlassungsbewilligung verfügt.
- Bei einer Streichungsmeldung
Schliessung des Registers
Das Stimmregister wird am fünften Tag vor einem Urnengang um 12.00 Uhr geschlossen. Von diesem Zeitpunkt an kann es nicht mehr geändert werden, es sei denn, es liegt ein gerichtlicher Beschluss vor. Um an einer Abstimmung oder einer Wahl teilnehmen zu können, muss man also vor Ablauf dieser Frist eingetragen sein.
Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer
Die Gemeinden sind für die Führung des Stimmregisters für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer zuständig. Sie nehmen die Mutationen (Zuzug, Wegzug usw.) aufgrund der von der Schweizer Vertretung im Ausland gelieferten Angaben vor.
Die Gemeinde muss eine oder einen im Ausland lebende/n Schweizerin oder Schweizer aus dem Register streichen, wenn das Stimmmaterial dreimal hintereinander an den Absender zurückgesendet wurde, weil sie der Empfängerin oder dem Empfänger nicht zugestellt werden konnten.
Der politische Wohnsitz, d. h. die Gemeinde, in der jemand seine politischen Rechte ausübt, ist die Gemeinde, in der die Person ihre Ausweispapiere mit der Absicht hinterlegt hat, sich dort niederzulassen. Wenn eine Person aus der Gemeinde wegzieht, nachdem das Stimmmaterial bereits versandt wurde, muss überprüft werden, ob sie bereits abgestimmt hat.
- Wenn die Person bereits abgestimmt hat, gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder warten, bis die Abstimmung vorbei ist, um den Wegzug zu melden, oder den Wegzug sofort melden und der Zuzugsgemeinde unverzüglich mitteilen, dass die Person ihr Stimmrecht bereits ausgeübt hat.
- Hat die Person noch nicht abgestimmt, muss ihr Wegzug registriert und sie aus dem Stimmregister gestrichen werden, wobei sie aufgefordert wird, das bereits erhaltene Stimmmaterial zu vernichten. Anschliessend muss der neuen Gemeinde die Streichungsmeldung unverzüglich mitgeteilt werden. Die betreffende Person muss alle erforderlichen Unterlagen bis spätestens Dienstag vor dem Urnengang um 12.00 Uhr bei der Einwohnerkontrolle ihrer neuen Gemeinde eingereicht haben, damit diese die Eintragung vornehmen kann.
Wenn hingegen eine Person in die Gemeinde zieht, die das Stimmmaterial bereits versendet hat, muss überprüft werden, ob sie aus dem Stimmregister ihrer vorherigen Wohngemeinde gestrichen wurde.
- Wurde die Person aus dem Stimmregister gestrichen, muss sie neu registriert werden, ihr eine Wählernummer zugewiesen und ihr das Stimmmaterial zugesandt werden. Die betroffene Person muss eine amtliche Bescheinigung vorlegen, aus der hervorgeht, dass sie nicht mehr im Stimmregister der vorherigen Gemeinde eingetragen ist.
- Wurde die Person nicht aus dem Stimmregister gestrichen, muss man sie eintragen, ohne ihr ein Stimmrecht für den nächsten Urnengang zuzuweisen.
Zusammensetzung des Wahlbüros
Spätestens beim Versand des Stimmmaterials ernennt der Gemeinderat ein Wahlbüro, das sich idealerweise aus einer ungeraden Anzahl von Personen zusammensetzt, die in der Gemeinde stimmberechtigt sind. Der Gemeinderat berücksichtigt die in der Gemeinde vertretenen politischen Parteien oder Gruppierungen in angemessener Weise. Diese können bis spätestens sechs Wochen vor dem Urnengang Kandidatinnen und Kandidaten vorschlagen. Um Mitglied des Wahlbüros zu sein, muss man das Stimm- und Wahlrecht besitzen.
Das Wahlbüro muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Es können auch Ersatzmitglieder benannt werden. Das Wahlbüro konstituiert sich selbst und bestimmt eine Präsidentin oder einen Präsidenten. Der Gemeinderat hat bei dieser Ernennung kein Mitspracherecht.
Verpflichtung zur Annahme des Amts
Jede zum Mitglied des Wahlbüros ernannte Person ist verpflichtet, das Amt anzunehmen. Der Gemeinderat kann Personen, die einen wichtigen Verhinderungsgrund nachweisen, auf ihr schriftliches Gesuch hin dispensieren.
Befreiung von Amtes wegen
Bestimmte Personen sind jedoch von Amtes wegen befreit:
- Personen, die in die eidgenössischen Räte gewählt wurden
- Mitglieder des Staatsrates
- Mitglieder des Grossen Rates und Mitglieder des Sekretariates des Grossen Rates;
- die Staatskanzlerin oder der Staatskanzler und die Vizekanzlerin oder der Vizekanzler
- die Oberamtfrauen und Oberamtmänner
- die vollamtlichen Magistratinnen und Magistraten der Gerichtsbehörden
- Personal der Staatskanzlei, der Oberämter und des Amtes für Zivilstand und Einbürgerung
- Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer
Unvereinbarkeiten mit dem Amt eines Mitglieds des Wahlbüros
Eine Kandidatin oder ein Kandidat darf natürlich nicht Mitglied des Wahlbüros sein. Verwandte einer Kandidatin oder eines Kandidaten in gerader Linie, deren Ehegatten oder die Person, mit welcher sie in eingetragener Partnerschaft leben, dürfen ebenfalls nicht Mitglied des Wahlbüros sein.
Sanktionen bei Verstössen
Wer als Mitglied oder Ersatzmitglied des Wahlbüros benannt wurde und ohne triftigen Grund einer Vorladung nicht Folge leistet, zu spät erscheint oder seinen Posten verlässt, wird mit einer Busse bis zu 400 Franken und im Wiederholungsfall mit einer Busse bis zu 1000 Franken bestraft.
Die Mitglieder der Kantons- und Gemeindebehörden, der Kantons- und Gemeindeverwaltungen und der Wahlbüros müssen die Vergehen und Übertretungen im Bereich der politischen Rechte, von denen sie Kenntnis erhalten, bei der Staatsanwaltschaft anzeigen.
Zur Verschwiegenheit verpflichtet
Die Mitglieder des Wahlbüros tragen eine besondere Verantwortung für die Wahrung der Neutralität und Unparteilichkeit im Rahmen des Wahlverfahrens. Ausserdem unterliegen sie der Schweigepflicht.
Das Wahlbüro konstituiert sich so rasch wie möglich und bezeichnet seine Präsidentin oder seinen Präsidenten. Der Gemeinderat hat bei dieser Ernennung kein Mitspracherecht. Das Sekretariat wird von der Gemeindeschreiberin oder dem Gemeindeschreiber geführt. Das Wahlbüro fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (Stimmenthaltungen zählen nicht). Bei Stimmengleichheit fällt die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.
Bei jedem Urnengang schliesst das Wahlbüro die Urnen am ersten Tag ab, der für die Zustellung des Stimmmaterials an die Stimmberechtigten vorgesehen ist. Die Präsidentin oder der Präsident des Wahlbüros vergewissert sich, dass sie leer sind, und überprüft, ob sie verschlossen und versiegelt sind. Das Wahlbüro gewährleistet die Sicherheit der Urnen während jeglicher Unterbrechung des Urnengangs.
Das Wahlbüro führt ein Protokoll über die Vorgänge und Beschlüsse. Es muss folgende Abschnitte enthalten:
- das Wahllokal
- die Zusammensetzung des Büros (Name, Vorname, Adresse, Funktion im Büro, Präsenzzeit)
- die Öffnungs- und Schliessungszeiten des Urnengangs
- die Massnahmen, die zur Aufbewahrung der Urnen während der Unterbrechungen des Urnengangs getroffen wurden
- die Art der verwendeten Urnen (Masse, Material, Verschluss)
- die Vorgänge und Beschlüsse in chronologischer Reihenfolge
Bezeichnung durch Gemeinderat
Der Gemeinderat bestimmt aus dem Kreis der urteilsfähigen Personen mit Wohnsitz in der Gemeinde eine ausreichende Anzahl von Stimmenzählerinnen und Stimmenzählern, um am Tag des Urnengangs eine rasche Auszählung zu gewährleisten. Politische Parteien oder Wählergruppen können dem Gemeinderat bis spätestens sechs Wochen vor der Wahl Kandidatinnen und Kandidaten vorschlagen.
Verpflichtung zur Annahme des Amts
Jede zur Stimmenzählerin oder zum Stimmenzähler ernannte Person ist verpflichtet, das Amt anzunehmen. Der Gemeinderat kann Personen, die einen wichtigen Verhinderungsgrund nachweisen, auf schriftliches Gesuch hin dispensieren.
Befreiung von Amtes wegen
Bestimmte Personen sind jedoch von Amtes wegen davon befreit:
- die Mitglieder der eidgenössischen Räte
- die Mitglieder des Staatsrates
- die Mitglieder des Grossen Rates und Mitglieder des Sekretariats des Grossen Rates
- die Staatskanzlerin oder der Staatskanzler und die Vizekanzlerin oder der Vizekanzler
- die Oberamtfrauen und Oberamtmänner
- die vollamtlichen Magistratinnen und Magistraten der Gerichtsbehörden
- das Personal der Staatskanzlei, der Oberämter und des Amtes für Zivilstand und Einbürgerung
- Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer
Unvereinbarkeiten mit dem Amt einer Stimmenzählerin oder eines Stimmenzählers
Eine Kandidatin oder ein Kandidat kann natürlich nicht Stimmenzählerin oder Stimmenzähler sein. Dies gilt auch für Verwandte einer Kandidatin oder eines Kandidaten in gerader Linie, deren Ehegatten oder die Person, mit welcher sie in eingetragener Partnerschaft leben.
Sanktionen bei Verstössen
Wer zur Stimmenzählerin oder zum Stimmenzähler ernannt wurde und ohne triftigen Grund einem Aufgebot nicht Folge leistet, zu spät erscheint oder ihren oder seinen Posten verlässt, wird mit einer Busse bis zu 400 Franken und im Wiederholungsfall von bis zu 1000 Franken bestraft.
Die Mitglieder der Kantons- und Gemeindebehörden, der Kantons- und Gemeindeverwaltungen und der Wahlbüros müssen die Vergehen und Übertretungen im Bereich der politischen Rechte, von denen sie Kenntnis erhalten, bei der Staatsanwaltschaft anzeigen.
Ja, Personen, die nicht über das Stimm- und Wahlrecht verfügen – beispielsweise Minderjährige oder Ausländerinnen und Ausländer ohne Stimmrecht – können bei eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Abstimmungen als Stimmenzählerin oder Stimmenzähler tätig sein. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler keine Entscheidungsbefugnis haben. Diese Aufgabe wird unter der Verantwortung der Mitglieder des Wahlbüros wahrgenommen.
Es gibt mehrere Möglichkeiten, die Stimme vorzeitig abzugeben:
- durch die Abgabe des Antwortcouverts im Gemeindebüro
- Abgabe des Antwortcouverts durch Einwurf in den speziellen Briefkasten, der von der Gemeinde bereitgestellt wurde und ausschliesslich für die Stimmabgabe bestimmt ist
- die briefliche Stimmabgabe
Unterschreiben des Stimmrechtsausweises
Sobald das Stimmmaterial eingegangen ist, kann jede Person ihr Stimm- und Wahlrecht vorzeitig ausüben. Sie muss den Stimmrechtsausweis unterschreiben, andernfalls wird die Stimme nicht berücksichtigt.
Einwurf und Weiterleitung des Antwortcouverts
Das verschlossene Antwortcouvert muss so bei der Post aufgegeben werden, dass es vor Schliessung des Urnengangs beim Wahlbüro eintrifft. Es kann am Wahltag bis spätestens vor Öffnung des Wahllokals bei der Gemeinde oder an dem vom Gemeinderat festgelegten Ort abgegeben werden. Verspätete Abgaben müssen zurückgewiesen werden. Jedes organisierte Sammeln der Antwortcouverts ist verboten.
Entgegennahme und Registrierung der vorzeitig abgegebenen Stimmen
Die bei der Gemeindeschreiberei eingehenden Antwortcouverts, können sofort geöffnet und registriert werden, um eine doppelte Stimmabgabe zu verhindern. Nachdem die Stimmberechtigung der Stimmenden und das Vorhandensein ihrer Unterschrift kontrolliert wurde, werden die Stimmcouverts ungeöffnet in die entsprechende Urne gelegt.
Übermittlung an das Wahlbüro und Auszählung
Die Wahlurne wird der Präsidentin oder dem Präsidenten des Wahlbüros zu Beginn der Auszählung zusammen mit einem Protokoll, in dem die Anzahl der vorzeitig eingegangenen Antwortcouverts (eingegangene Stimmzettel) angegeben ist, übergeben.
Die Auszählung der per Post oder durch persönliche Abgabe eingegangenen Stimmzettel oder Listen kann bereits am Morgen des Wahlsonntags ab 7 Uhr erfolgen, sofern angemessene Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden (keine Kommunikation mit der Aussenwelt, kein Verlassen des Wahllokals durch die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler).
Wenn nötig, kann der Gemeinderat beschliessen, die Auszählung um höchstens zwei Stunden vorzuverlegen.
Empfang und Anmeldung
Wer nicht vorzeitig abstimmen möchte, kann am Tag des Urnengangs persönlich mit seinem Stimmmaterial im Wahllokal erscheinen. Die abstimmende Person wird registriert und auf dem Stimmmaterial wird der Gemeindestempel angebracht. Anschliessend übergibt sie ihren Stimmrechtsausweis einer Stimmenzählerin oder einem Stimmenzähler; diese oder dieser nennt ihren Namen. Anschliessend wirft die abstimmende Person ihr Stimmcouvert selbst in die Urne.
Nur seine eigene Stimme
Jede Person darf im Wahllokal nur ihre eigene Stimme direkt in die Urne einwerfen. Sie kann nicht für eine andere Person stimmen, auch wenn der Stimmrechtsausweis unterzeichnet wurde. Hingegen kann eine Person im Rahmen der vorzeitigen Stimmabgabe durchaus mehrere Antwortcouverts, beispielsweise die ihrer Familie, einwerfen.
Allgemeiner Grundsatz
Bei der Ausübung seiner Tätigkeit hat das Wahlbüro stets darauf zu achten, dass die Wählerin oder der Wähler ihren oder seinen politischen Willen wirksam zum Ausdruck bringen kann. Deshalb ist unter Wahrung der gesetzlichen Vorgaben den Umständen entsprechend eine flexible Praxis anzuwenden.
Hilfe für eine Person, die nicht schreiben kann
Schreibunfähige Personen können ihren Stimmzettel, ihre amtliche Wahlliste oder ihren amtlichen Wahlzettel von einer handlungsfähigen Person ihrer Wahl ausfüllen und den Stimmrechtsausweis unterschreiben lassen. Diese schreibt ihren Namen, Vornamen und ihre vollständige Adresse gut leserlich neben ihre Unterschrift.
Stimmabgabe daheim für Menschen mit Behinderung
Invalide Personen können zuhause stimmen, wenn sie sich weder fortbewegen noch brieflich stimmen können, sofern sie sich am Tag des Urnengangs in der Gemeinde aufhalten. Dazu muss bis spätestens am Montag vor dem Urnengang um 17.00 Uhr ein schriftliches Gesuch beim Gemeinderat eingereicht werden, dem eine Begründung oder ein ärztliches Zeugnis beizufügen ist. Die Sekretärin oder der Sekretär und ein Mitglied des Wahlbüros suchen die gesuchstellende Person zu Hause auf. Diese füllt ihren Stimm- oder Wahlzettel oder ihre Wahlliste in Gegenwart der Delegation aus, legt das verschlossene Stimmcouvert und den unterschriebenen Stimmrechtsausweis in das Antwortcouvert und verschliesst es.
Stimmabgabe zu Hause bei Unfall oder Krankheit
Nach dem letzten Montag vor dem Tag des Urnengangs verunfallte oder erkrankte Personen können daheim stimmen, wenn sie sich weder fortbewegen noch brieflich stimmen können, sofern sie sich am Tag des Urnengangs in der Gemeinde aufhalten. Auch hier muss ein schriftliches Gesuch gestellt werden, und zwar bis spätestens am Donnerstag vor dem Urnengang um 17.00 Uhr. Das Gesuch kann abgelehnt werden oder es braucht nicht ausgeführt zu werden, falls das Zuhause der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers wegen der Witterungsverhältnisse oder des schlechten Zustands der Zufahrtswege unzugänglich ist.
Die Wahllokale werden so eingerichtet, dass die freie, geheime, sichere und einfache Stimmabgabe gewährleistet ist. Falls notwendig werden Kabinen eingerichtet. Das Wahllokal ist am Sonntag mindestens von 11.00 Uhr bis 12.00 Uhr geöffnet. Der Gemeinderat kann auch beschliessen, freitags und/oder samstags zu öffnen. Die Präsidentin oder der Präsident des Wahlbüros erklärt den Urnengang am Sonntag um 12.00 Uhr für geschlossen und lässt das Wahllokal abschliessen.
Allgemeine Rolle
Das Wahlbüro sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Wahllokalen und ihrer unmittelbaren Umgebung; falls notwendig kann es die Polizei anfordern.
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Vorbeugen gegen Einflussnahmen
Das Wahlbüro untersagt Personen, die den Urnengang stören oder die Stimmenden kontrollieren oder sie zu beeinflussen versuchen, den Zutritt zum Wahllokal. In den Wahllokalen sind Wahlwerbung, die Verteilung von Flugblättern, Parteizetteln oder Listen von Parteien oder politischen Gruppierungen, das Abhaken der Stimmenden und das Sammeln von Unterschriften verboten.
Mögliche Sanktionen
Wer den Wahlablauf stört oder im Wahllokal oder in dessen unmittelbarer Umgebung versucht, die Stimmabgabe anderer zu beeinflussen, wird mit einer Busse von bis zu 400 Franken und im Wiederholungsfall mit einer Busse von bis zu 1000 Franken bestraft.
Die Mitglieder der Kantons- und Gemeindebehörden, der Kantons- und Gemeindeverwaltungen und der Wahlbüros müssen die Vergehen und Übertretungen im Bereich der politischen Rechte, von denen sie Kenntnis erhalten, bei der Staatsanwaltschaft anzeigen.
Sicherheit und Vertraulichkeit bei der vorzeitigen Auszählung
Das Wahlbüro sorgt ausserdem dafür, dass alle erforderlichen Massnahmen getroffen werden, um die Geheimhaltung der vorzeitigen Auszählung zu gewährleisten. Daher ist jegliche Kommunikation mit der Aussenwelt vom Auszählungslokal aus untersagt. Ausserdem dürfen die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler das Auszählungslokal vor der Schliessung des Urnengangs nicht verlassen, es sei denn, die Präsidentin oder der Präsident des Wahlbüros beschliesst im Einzelfall eine Ausnahme.
Protokoll
Jedes Verlassen des Lokals und jede Kontaktaufnahme mit Drittpersonen muss im Protokoll erwähnt werden.
5. Auszählung eines Urnengangs
Dieses Kapitel behandelt alle Schritte im Zusammenhang mit der Auszählung eines Urnengangs im Kanton Freiburg, von der Öffnung der Urnen und der Überprüfung der Stimmrechtsausweise bis hin zur Erstellung der Protokolle.
Es erläutert die Aufgaben des Wahlbüros sowie die Verfahren für Wahlen und Abstimmungen auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene. Darüber hinaus werden darin die Regeln aufgeführt, nach denen Stimmzettel, Wahlzettel und Wahllisten als gültig, leer oder ungültig eingestuft werden.
Nach der Schliessung des Urnengangs am Sonntag, um 12.00 Uhr, werden unverzüglich die Urnen geöffnet und die Stimmzettel, die amtlichen Wahllisten oder die amtlichen Wahlzettel ausgezählt.
Die Auszählung der per Briefwahl oder durch persönliche Abgabe eingegangenen Stimmzettel, amtlichen Wahllisten oder amtlichen Wahlzettel kann bereits am Morgen des Wahlsonntags ab 7.00 Uhr beginnen, sofern angemessene Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden (keine Kommunikation mit der Aussenwelt, kein Verlassen des Wahllokals durch die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler).
Wenn nötig, kann der Gemeinderat beschliessen, die Auszählung um höchstens zwei Stunden vorzuverlegen.
Hier sind die wichtigsten Schritte, die bei der Auszählung durchzuführen sind:
- Die Antwortcouverts öffnen
- Die Gültigkeit der Stimmrechtsausweise überprüfen. Diese müssen unbedingt unterschrieben sein, andernfalls wird die Stimme nicht gezählt (keine Stimme abgegeben)
- Die gültigen (unterzeichneten) und die nicht berücksichtigten (nicht unterzeichneten) Stimmrechtsausweise zählen
- Beim Öffnen des Stimmcouverts ist darauf zu achten, dass sich pro Gegenstand nur ein Stimmzettel, eine amtliche Wahlliste oder ein amtlicher Wahlzettel darin befindet: Beispielsweise ein einziger Stimmzettel für eidgenössische Abstimmungen, eine einzige Wahlzettel für eine Gemeindewahl usw. Verfügt die Person nur über das Stimmrecht auf Gemeindeebene, muss überprüft werden, ob der im Couvert enthaltenen Stimmzettel, die amtliche Wahlliste oder der amtliche Wahlzettel ausschliesslich die Gemeindeebene betreffen.
- Die Anzahl der Stimmzettel, der amtlichen Wahlzettel oder der amtlichen Wahllisten zählen. Das bestimmt die Zahl der abstimmenden Personen.
- Über die Gültigkeit von Stimmzetteln, amtlichen Wahllisten und amtlichen Wahlzetteln entscheiden. Nur das Wahlbüro ist dazu befugt; die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler haben keine Entscheidungsbefugnis.
- Die Stimmen auszählen
- Erstellen des Protokolls der Resultate in der Anwendung SyGEV. Gemeinden, welche die Scan-Lösung SuisseVote nutzen, müssen zudem ein Protokoll aus SuisseVote erstellen und dieses dem SyGEV-Protokoll beifügen.
- Bei kommunalen Abstimmungen werden die endgültigen Ergebnisse öffentlich angeschlagen.
Ein Protokoll über die durchgeführten Vorgänge erstellen. Es enthält folgende Informationen:
- das Wahllokal
- die Zusammensetzung des Wahlbüros (Namen, Vornamen, Adressen, Funktionen im Büro, Präsenzzeiten)
- die Anfangs- und Endzeiten der Arbeit des Wahlbüros
- die Massnahmen, die zur Aufbewahrung der Urnen während der Unterbrechungen des Urnengangs getroffen wurden
- die Art der verwendeten Urnen (Masse, Material, Verschluss)
- die Abstimmungsvorgänge und Beschlüsse in chronologischer Reihenfolge.
- Eine Gemeinde, welche die Scan-Anwendung SuisseVote einsetzt, muss zudem die Softwareversion angeben und die Plausibilitätsprüfung der Ergebnisse anhand einer Stichprobe von Stimm- oder Wahlzetteln erwähnen
Stimmzettel, die bei eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Abstimmungen verwendet werden, gelten als leer, wenn sie keine Antwort auf die zur Abstimmung stehende Frage enthalten. Wenn ein Stimmzettel mehrere Fragen enthält und einige davon beantwortet wurden, gilt der Stimmzettel als gültig. Unbeantwortete Fragen gelten jedoch als leere Stimmen.
Stimmzettel, die bei eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Abstimmungen verwendet werden, gelten in folgenden Fällen als ungültig:
- Wenn sie nicht auf einem amtlichen Stimmzettel aufgeführt sind
- Wenn sie nicht in einem amtlichen Stimmcouvert abgegeben werden
- Wenn sie nicht für die betreffende Abstimmung bestimmt sind
- Wenn sie ungeziemende und beleidigende Ausdrücke enthalten
- Wenn sie ein Zeichen enthalten, das bestimmt oder geeignet dazu ist, die stimmende Person zu identifizieren
-
Wenn sie anders als handschriftlich ausgefüllt wurden
In den nachfolgenden Fällen gelten, sofern der Stimmzettel mehrere Fragen enthält, nur die Antworten auf die betreffende Frage als ungültig:
- Die gestellte Frage wird weder mit «Ja» noch mit «Nein» beantwortet
- Die Kästchen «Ja» und «Nein» sind gleichzeitig angekreuzt
- Die Antwort ist unleserlich oder zweifelhaft
Wenn mehrere identische Stimmzettel in das Couvert gelegt werden, wird bei der Berechnung der Anzahl der gültigen Stimmzettel nur einer davon berücksichtigt.
Amtliche Wahlzettel, die bei Majorzwahlen verwendet werden, gelten in folgenden Fällen als ungültig:
- Wenn kein Kästchen angekreuzt wurde, wenn es sich um amtliche Wahlzettel zum Ankreuzen handelt
- Wenn sie keinen Namen enthalten, wenn es sich um amtliche Wahlzettel zum Ausfüllen handelt
- Wenn auf den amtlichen Wahlzetteln, die angekreuzt und ausgefüllt werden müssen, kein Kästchen angekreuzt und kein Name eingetragen ist
Die amtlichen Wahlzettel, die bei Majorzwahlen verwendet werden, gelten in folgenden Fällen als ungültig:
- Wenn sie mehr angekreuzte Kästchen enthalten als Sitze zu besetzen sind, wenn es sich um amtliche Wahlzettel zum Ankreuzen handelt
- Eine grössere Zahl angekreuzter Kästchen und hinzugefügter Namen enthalten als die Zahl der freien Sitze, wenn es sich um amtliche Wahlzettel zum Ankreuzen und Ausfüllen handelt
- Wenn sie nicht auf einem amtlichen Wahlzettel aufgeführt sind
- Wenn sie nicht in einem amtlichen Stimmcouvert abgegeben werden
- Wenn sie nicht für die betreffende Wahl bestimmt sind
- Wenn sie keinen leserlichen Namen enthalten
- Wenn alle Stimmen ungültig sind
- Wenn sie ungeziemende und beleidigende Ausdrücke enthalten
- Wenn sie anders als handschriftlich ausgefüllt wurden
- Wenn, falls sie gedruckt sind, sie Vor- und Nachnamen von Kandidatinnen und Kandidaten enthalten, die auf verschiedenen eingereichten Listen aufgeführt sind, oder wenn sie nicht in der Reihenfolge der Vor- und Nachnamen einer der offiziellen Listen entsprechen
- Wenn sie ein Zeichen enthalten, das bestimmt oder geeignet ist, die stimmende Person zu identifizieren
Wahllisten, die bei Proporzwahlen verwendet werden, gelten als ungültig, wenn sie keinen einzigen Namen einer Person enthalten.
Die bei Proporzwahlen verwendeten Wahllisten werden in den folgenden Fällen für ungültig erklärt.
- Wenn sie nicht auf einer amtlichen Wahlliste eingetragen sind
- Wenn sie nicht in einem amtlichen Stimmcouvert abgegeben werden
- Wenn sie nicht für die betreffende Wahl bestimmt sind
- Wenn sie keinen leserlichen Namen enthalten
- Wenn alle Stimmen ungültig sind
- Wenn sie bei Proporzwahlen die Bezeichnung der eingereichten Liste, aber keine amtlichen Kandidatinnen oder Kandidaten enthalten;
- Wenn sie ungeziemende und beleidigende Ausdrücke enthalten
- Wenn sie anders als handschriftlich ausgefüllt oder geändert wurden
- Wenn sie Vor- und Nachnamen von Kandidatinnen und Kandidaten enthalten, die auf verschiedenen eingereichten Listen aufgeführt sind, oder wenn sie nicht in der Reihenfolge der Vor- und Nachnamen einer der amtlichen Listen entsprechen
- Wenn sie ein Zeichen enthalten, das bestimmt oder geeignet ist, die stimmende Person zu identifizieren
Es ist zu beachten, dass wenn mehrere Listen ins Couvert gelegt werden, diese grundsätzlich alle als ungültig gelten. Sind jedoch alle Listen vollkommen identisch, ist die Wahl gültig. Für die Berechnung der Anzahl der gültigen Listen wird dann nur eine Liste berücksichtigt.
Auf einem Stimm- oder Wahlzettel kann man ein versehentlich gesetztes Kreuz durch Schwärzen eines Kästchens rückgängig machen.
Hier sind verschiedene Fälle aufgeführt, die auf einem Stimmzettel vorkommen können:
- Sowohl das Kästchen «JA» als auch das Kästchen «NEIN» sind angekreuzt = ungültige Stimme
- Das Kästchen «JA» ist angekreuzt und das Kästchen «NEIN» schwarz ausgefüllt = JA
- Das Kästchen «JA» ist leer und das Kästchen «NEIN» ist schwarz ausgefüllt = leere Stimme
Bei jedem Urnengang dient ein einziges Stimmcouvert dazu folgendes aufzunehmen:
- Die verschiedenen Stimmzettel (auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene)
- Die verschiedenen amtlichen Wahlzettel (Gemeinderat, Staatsrat, Ständerat oder Oberamtspersonen)
- Die ausgewählte Wahlliste (Generalrat, Grosser Rat oder Nationalrat)
Es ist wichtig sicherzustellen, dass es pro Wahl- oder Abstimmungsart nur einen Stimm- oder Wahlzettel oder eine Liste gibt.
Es gibt drei Arten von Stimmcouverts. Jeder Art gibt den Umfang des Stimmrechts der Bürgerin oder des Bürgers an, und zwar anhand der Abkürzungen CH (Stimmrecht auf nationaler Ebene), FR (Stimmrecht auf kantonaler Ebene) und CO/Gde (Stimmrecht auf kommunaler Ebene).
- Stimmcouvert für Schweizer Bürgerinnen und Bürger: CH - FR - CO/Gde
- Stimmcouvert für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer: CH - FR
- Stimmcouvert für Ausländerinnen und Ausländer, die auf kommunaler Ebene stimmberechtigt sind: CO/Gde
Die Aufbewahrung und Vernichtung von Protokollen und des Stimmmaterials jedes eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Urnengangs erfolgen gemäss den Vorschriften des Staatsrates.
- Ein Exemplar des Protokolls über die Handlungen des Wahlbüros bei jedem Urnengang wird im Gemeindearchiv aufbewahrt.
- Ein Exemplar des Protokolls der Ergebnisse jedes Urnengangs wird im Gemeindearchiv aufbewahrt.
- Die Belege und das Stimmmaterial (Couverts, Stimm- und Wahlzettel, Listen, Übersichtstabellen, Stimmrechtsausweise usw.) werden im Gemeindearchiv aufbewahrt.
- Nach Ablauf einer gewissen Frist können die Belege und das Stimmmaterial zu den eidgenössischen und kantonalen Abstimmungen und Wahlen sowie die Unterlagen zu den Gesamterneuerungswahlen der Gemeinden gemäss den Weisungen der Staatskanzlei vernichtet werden.
- Nach Ablauf einer gewissen Frist werden die Belege zu den übrigen Gemeindewahlen sowie zu den Abstimmungen der Gemeinden gemäss den Anweisungen des zuständigen Oberamts vernichtet.
- Die vom Staatsrat insbesondere bei Beschwerden angeordnete Massnahmen bleiben vorbehalten.
6. Ergänzungswahlen Gemeinden
In diesem Kapitel wird dargelegt, in welchen Fällen im Kanton Freiburg Ergänzungswahlen (Majorz- und Proporzwahl) auf kommunaler Ebene durchgeführt werden müssen.
Anhand eines präzisen Zeitplans werden die für die Vorbereitung und Durchführung einer Ergänzungswahl erforderlichen Schritte dargelegt: Von der Einberufung der Stimmberechtigten und der Einreichung der Kandidatenlisten bis hin zur Auszählung und Veröffentlichung der Ergebnisse.
Majorzwahlsystem
Wird während der Legislaturperiode ein Sitz in einem nach dem Majorzwahlsystem gewählten Gemeinderat frei, muss zwingend eine Ergänzungswahl durchgeführt werden.
Proporzwahlsystem
Grundsätzlich gilt: Wird während der Legislaturperiode ein Sitz in einem nach dem Proporzwahlsystem gewählten Gemeinderat oder in einem Generalrat frei, wird die Person, die auf der betreffenden Liste an nächster Stelle steht, für gewählt erklärt. Sie kann ihre Wahl innerhalb von drei Tagen nach der Bekanntgabe ablehnen. Verzichtet sie, so rückt die nachfolgende Person an ihre Stelle.
Eine Ergänzungswahl muss in den folgenden Fällen durchgeführt werden:
- Wenn die Liste, der die zu ersetzende Person angehört, erschöpft ist, d. h. wenn es keine Ersatzpersonen mehr gibt, die den Sitz übernehmen könnten.
- Wenn bei den Gesamterneuerungswahlen eine Liste mehr Sitze erhält, als sie Kandidatinnen und Kandidaten hatte.
Fristen
Eine Ergänzungswahl muss spätestens acht Wochen nach dem Freiwerden eines Sitzes oder nach der Proklamation der gewählten Personen stattfinden, wenn nach einer Gesamterneuerungswahl Sitze unbesetzt bleiben.
Ausnahme: Wird ein Sitz in den sechs Monaten vor den Gesamterneuerungswahlen frei, so findet keine Ergänzungswahl statt.
Checkliste für die Vorbereitung
Fristen
Eine Ergänzungswahl muss spätestens acht Wochen nach dem Freiwerden eines Sitzes oder nach der Proklamation der gewählten Personen stattfinden, wenn nach einer Gesamterneuerungswahl Wahl Sitze unbesetzt bleiben.
Der Gemeinderat legt das Datum fest und beruft die Stimmberechtigten mit einer im Amtsblatt veröffentlichten Mitteilung mit Angabe der Frist für die Einreichung der Wahllisten ein.
Ausnahme: Wird ein Sitz in den sechs Monaten vor den Gesamterneuerungswahlen frei, so findet keine Ergänzungswahl statt.
SyGEV
Vor dem Urnengang muss geprüft werden, ob für den Zugriff auf SyGEV neue Konten für Administratorinnen und Administratoren sowie für Stimmenzählerinnen oder Stimmenzähler angelegt werden müssen. Dies kann über das einheitliche Zugangsportal erfolgen.
Für die Durchführung von Ergänzungswahlen sind mehrere Termine vorgesehen, an denen der Gemeinde SyGEV und KSR zur Verfügung stehen. Der Gemeinde steht es jedoch frei, ihre Ergänzungswahl zu einem anderen Zeitpunkt durchzuführen ohne SyGEV zu nutzen.
SuisseVote
Die Gemeinde, die die Scanning-Lösung SuisseVote einsetzt, muss Folgendes sicherstellen:
- Die Softwareversion muss aktuell sein
- Das Scannerglas und die Scannerwalze müssen sauber sein
- Die Tinte in der Patrone darf seit dem letzten Gebrauch nicht eingetrocknet sein
- Für den Tag des Urnengangs muss eine Ersatz-Tintenpatrone bereitstehen
Zerrissene, geheftete, geklebte oder verschmutzte Wahlzettel (z. B. durch Kaffee- oder Marmeladenflecken) dürfen nicht gescannt werden, um eine Blockierung oder Beschädigung des Scanners zu vermeiden. Sie müssen manuell in SuisseVote (Modul «Erfassen») eingegeben werden.
Wichtige Schritte
Tag X - 59
Der Beschluss zur Einberufung der Stimmberechtigten ist spätestens am Montag der achten Woche vor dem Urnengang im Amtsblatt zu publizieren. Dies bedingt, dass der Beschluss bereits im Amtsblatt des vorangehenden Freitags publiziert wird.
Tag X - 41
Frist für die Einreichung der Listen
Die Fristen für die Einreichung der Kandidatenlisten bei der Gemeindeschreiberei enden am Montag der sechsten Woche vor dem Urnengang um 12.00 Uhr. Die Gemeindeschreiberei muss an diesem Vormittag zwingend geöffnet sein.
Erfassung in SyGEV
Sobald die Listen eingereicht wurden, muss die Gemeinde den Gegenstand in SyGEV anlegen oder vervollständigen. Anschliessend informiert sie das Oberamt über die Erfassung aller Listen zwecks Überprüfung.
Achtung: Der Gegenstand darf nicht vor Ablauf der Frist für den Ersatz der gestrichenen Personen bzw. die Berichtigung der Wahllisten freigegeben werden (Tag X - 34)!
Veröffentlichung der Listen
Die Gemeinde wird gebeten die Staatskanzlei zu informieren, damit diese die Listen sowie die Kandidatinnen und Kandidaten auf https://sygev.fr.ch/resultate publizieren kann.
Stimmmaterial
Es wird empfohlen, die Bestellung des Stimmmaterials sowie gegebenenfalls dessen Verpackung durch eine externe Werkstätte so früh wie möglich zu planen.
Tag X - 39
In diesem Stadium gibt es zwei Fälle, in denen die Gemeinde eine eCH-0045-Datei übermitteln muss:
- Wenn die Gemeinde das kantonale Stimmregister (KSR) nutzt, insbesondere zur Erstellung von Stimmrechtsausweisen. In diesem Fall ist eine vollständige Datei erforderlich, die die in der Schweiz wohnhaften Schweizerinnen und Schweizer, die Ausländerinnen und Ausländer mit Stimmrecht auf kommunaler Ebene sowie die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer umfasst.
- Wenn es sich um eine offene Wahl handelt, d. h. wenn die Anzahl der Kandidatinnen und Kandidaten kleiner oder gleich wie die Anzahl der zu besetzenden Sitze ist. In diesem Fall muss die Datei die in der Schweiz wohnhaften Schweizerinnen und Schweizer, die Ausländerinnen und Ausländer mit Stimmrecht auf kommunaler Ebene (ohne die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer) enthalten. Bevor die Gemeinde mit der Erfassung der Kandidatinnen und Kandidaten beginnen kann, muss die eCH-0045-Datei von der Staatskanzlei in SyGEV importiert werden.
Tag X- 37
Das kantonale Stimmregister (KSR) steht der Gemeinde nun zur Verfügung. Sie kann es insbesondere zur Erstellung der Stimmrechtsausweise nutzen. Es wird nun ein neuer Urnengang angezeigt.
Tag X - 34
Die Frist für die Streichung, Ergänzung und Bereinigung der Wahllisten endet am Montag der fünften Woche vor dem Urnengang um 12.00 Uhr. Danach müssen die entsprechenden Korrekturen in SyGEV vorgenommen werden.
Vor dem Druck der Wahllisten oder der amtlichen Wahlzettel wird dringend empfohlen, das «Gut zum Druck (GzD)» der Druckerei von der bevollmächtigten Person der Listen genehmigen zu lassen.
Um Unstimmigkeiten zwischen den Wahllisten oder Wahlzetteln und der Erfassung der Ergebnisse in SyGEV zu vermeiden, wird dringend empfohlen, für den Druck der Wahllisten oder Wahlzettel eine der Exportfunktionen in SyGEV zu verwenden. Jegliche Abweichungen zwischen den in SyGEV erfassten Daten, insbesondere der Kandidatinnen und Kandidaten sowie der Listen und die den Wählerinnen und Wählern ausgehändigten Wahllisten oder Wahlzettel muss vermieden werden.
Tag X - 17
Letzte Frist für die Änderung der Wahllisten sowie der Kandidatinnen und Kandidaten in SyGEV.
Tag X - 15
Letzte Frist für die Freigabe des Gegenstands in SyGEV.
Tag X - 12
Die Staatskanzlei versetzt den Urnengang in SyGEV in den Status «Aktiv». Die Gemeinde kann nun die Bündel für die Ergänzungswahl erstellen. Bündel, die vor diesem Datum erstellt wurden, können nicht verwendet werden.
Tag X - 10
Letzte Frist für den Erhalt des Stimmmaterials durch die Stimmberechtigten.
Tag X – 6
SyGEV
Es wird empfohlen, dass die Benutzerinnen und Benutzern von SyGEV in der Woche vor dem Urnengang ihren Zugriff auf das «einheitliche Zugangsportal» testen. Auf diese Weise ist der Zugriff auf SyGEV gewährleistet. Es ist zwingend erforderlich, dass am Tag des Urnengangs eine Person anwesend ist, die im einheitlichen Zugangsportal die Administratorenrechte hat, um die Ergebnisse zu erfassen.
Für die Nutzung von SyGEV ist es wichtig, sich auf die folgenden beiden Browser zu beschränken:
- Google Chrome
- Microsoft Edge
Um die Gefahr von Problemen während des Erfassens zu vermindern, wird empfohlen, den Browserverlauf vor einem Urnengang zu löschen. Ausserdem müssen die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler darauf achten, während der Arbeit mit SyGEV den Browser nicht zu wechseln. Dies könnte nämlich dazu führen, dass bereits erfasste, aber noch nicht übermittelte Bündel verloren gehen.
Für Gemeinden, die SuisseVote nutzen
Den Gemeinden, die SuisseVote nutzen, wird empfohlen in der Woche vor dem Urnengang, die Anwendung zur Erkennung und Auswertung der gescannten Wahlzettel zu parametrisieren und anschliessend etwa zwanzig Teststimmzettel zu scannen, um sicherzustellen, dass alles ordnungsgemäss funktioniert.
Tag X - 5
Das Kantonale Stimmregister wird am Dienstag vor dem vor dem Wahl- oder Abstimmungstag um 12.00 Uhr geschlossen. Ab diesem Zeitpunkt ist keine Änderung mehr zulässig. Gerichtlich angeordnete Eintragungen und Streichungen bleiben vorbehalten. Bis um 14.00 Uhr kann die Gemeinde, in der eine offene Wahl stattfindet, eine neue eCH-0045-Datei übermitteln. Diese wird in SyGEV importiert, damit das Register vollständig und auf dem neuesten Stand ist und die zuletzt erfassten Änderungen enthält.
Tag X
1. Wahlgang: Die Abstimmungen werden stets vor den Wahlen ausgezählt (die Ergebnisse aller Abstimmungsvorlagen werden in einem einzigen Arbeitsschritt in SyGEV erfasst).
Sobald die Ergebnisse in SyGEV eingegeben und freigegeben wurden, erstellt die Gemeinde das Protokoll, druckt es in zweifacher Ausfertigung aus und lässt es vom Wahlbüro unterzeichnen. Ein Exemplar ist zur Überprüfung an das Oberamt zu senden; anschliessend ist das unterzeichnete Original einzureichen.
Wenn das Protokoll den Vermerk «Zwischenergebnisse» trägt, bedeutet dies, dass es erstellt wurde, bevor die Ergebnisse abgeschlossen und freigegeben wurden. Um dies zu beheben, muss man zur Registerkarte «Ergebnisse» zurückzukehren. Dann auf «Abstimmungsergebnisse erfassen» klicken und bis zum Ende der Seite scrollen, um die erfassten Ergebnisse abzuschliessen und freizugeben. Anschliessend ist in der Registerkarte «Exporte» als erstes auf «Neu erstellen» zu klicken und nach einigen Sekunden dann auf «Aktualisieren». Das aktualisierte Protokoll ist nun verfügbar.
Die Wahlergebnisse müssen öffentlich angeschlagen werden.
Für Gemeinden, die SuisseVote nutzen
Die Gemeinde, die die Scanning-Lösung SuisseVote nutzt, muss ebenfalls ein Protokoll via SuisseVote erstellen. Das SuisseVote-Protokoll muss in zweifacher Ausführung ausgedruckt und vom Wahlbüro unterzeichnet werden. Eine Kopie wird dem SyGEV-Protokoll beigefügt und an das Oberamt weitergeleitet. Die im SuisseVote-Protokoll aufgeführten Resultate werden in SyGEV erfasst.
Tag X + 2
Im Falle eines zweiten Wahlgangs muss die Gemeinde, die eine offene Wahl durchführt und/oder das kantonale Stimmregister (KSR) verwendet, eine eCH-0045-Datei übermitteln, welche die im Inland wohnhaften Schweizerinnen und Schweizer und die stimmberechtigten Ausländerinnen und Ausländer enthält (ohne Auslandschweizer).
Tag X + 3 (Mittwoch der dritten Woche vor dem Urnengang)
Gegebenenfalls ist für die Teilnahme am zweiten Wahlgang die Einreichung einer neuen Liste erforderlich. Dies hat bis spätestens am Mittwoch der dritten Woche vor dem Urnengang um 12.00 Uhr zu erfolgen. Die Kandidatur einer Person, die nicht am ersten Wahlgang teilgenommen hat, ist nur zulässig, um eine Kandidatin oder einen Kandidaten zu ersetzen, die oder der inzwischen nicht mehr wählbar ist.
Sobald die Listen eingereicht wurden, muss die Gemeinde den Gegenstand in SyGEV anlegen oder vervollständigen. Anschliessend ist das Oberamt über die Erfassung aller Listen zu informieren, damit es diese überprüfen kann. Änderungen an den Kandidaturen müssen bis spätestens 18.00 Uhr mitgeteilt werden.
Freigabe des Gegenstands in SyGEV
Die Gemeinde wird gebeten, die Staatskanzlei zu informieren, damit diese die Listen sowie die Kandidatinnen und Kandidaten auf https://sygev.fr.ch/resultate publizieren kann.
Nun kann das Stimmmaterial für den zweiten Wahlgang bestellt werden.
TAG X + 5
Veröffentlichung der Ergebnisse der Ergänzungswahl durch die Gemeinde im Amtsblatt, es sei denn, es gab im ersten Wahlgang keine gewählten Personen.
TAG X + 10
Frist für die Einlegung einer Beschwerde beim Kantonsgericht gegen das Ergebnis des ersten Wahlgangs. Dies ist auch die letzte Frist für die Einlegung von Rechtsmitteln gegen die Vorbereitungshandlungen.
TAG X + 16 (Dienstag vor dem Urnengang)
Die Frist für den Erhalt des Stimmmaterials durch die Stimmberechtigten im Falle eines zweiten Wahlgangs ist der Dienstag vor dem Urnengang.
Schliessung des Stimmregisters am Mittag. Die Gemeinde, in der eine offene Wahl stattfindet, muss eine eCH-0045-Datei übermitteln, welche die stimmberechtigten Schweizer Einwohnerinnen und Einwohner sowie die stimmberechtigten Ausländerinnen und Ausländer enthält (ohne Auslandschweizer).
TAG X + 21
Eventueller zweiter Wahlgang. Die Abstimmungen werden stets vor den Wahlen ausgezählt (die Ergebnisse aller Abstimmungsvorlagen werden in einem einzigen Arbeitsschritt in SyGEV erfasst).
Sobald die Ergebnisse in SyGEV eingegeben und freigegeben wurden, erstellt die Gemeinde das Protokoll, druckt es in zweifacher Ausfertigung aus und lässt es vom Wahlbüro unterzeichnen. Ein Exemplar ist zur Überprüfung an das Oberamt zu senden; anschliessend ist das unterzeichnete Original einzureichen. Die Wahlergebnisse müssen öffentlich angeschlagen werden.
Für Gemeinden, die SuisseVote nutzen
Die Gemeinde, welche die Scanning-Lösung SuisseVote nutzt, muss ebenfalls ein Protokoll über SuisseVote erstellen. Das SuisseVote-Protokoll muss in zweifacher Ausführung ausgedruckt und vom Wahlbüro unterzeichnet werden. Eine Kopie wird dem SyGEV-Protokoll beigefügt und an das Oberamt weitergeleitet. Die im SuisseVote-Protokoll aufgeführten Resultate werden in SyGEV erfasst
TAG X + 26
Gegebenenfalls Veröffentlichung der Ergebnisse des zweiten Wahlgangs durch die Gemeinde im Amtsblatt.
TAG X + 31
Frist für die Einlegung einer Beschwerde beim Kantonsgericht gegen das Ergebnis des zweiten Wahlgangs. Dies ist auch die letzte Frist für die Einlegung von Rechtsmitteln gegen die Vorbereitungshandlungen.
Checkliste für die Vorbereitung
Fristen
Eine Ergänzungswahl muss spätestens acht Wochen nach dem Freiwerden eines Sitzes oder nach der Proklamation der gewählten Personen stattfinden, wenn nach einer Gesamterneuerungswahl Sitze unbesetzt bleiben.
Der Gemeinderat legt das Datum fest und beruft die Stimmberechtigten mit einer im Amtsblatt veröffentlichten Mitteilung mit Angabe der Frist für die Einreichung der Wahllisten ein.
Ausnahme: Wird ein Sitz in den sechs Monaten vor den Gesamterneuerungswahlen frei, so findet keine Ergänzungswahl statt.
SyGEV
Vor dem Urnengang muss geprüft werden, ob für den Zugriff auf SyGEV neue Konten für Administratorinnen und Administratoren sowie für Stimmenzählerinnen oder Stimmenzähler angelegt werden müssen. Dies kann über das einheitliche Zugangsportal erfolgen.
Für die Durchführung von Ergänzungswahlen sind mehrere Termine vorgesehen, an denen der Gemeinde SyGEV und KSR zur Verfügung stehen. Der Gemeinde steht es jedoch frei, ihre Ergänzungswahl zu einem anderen Zeitpunkt durchzuführen ohne SyGEV zu nutzen.
Wichtige Schritte
Tag X - 59
Der Beschluss zur Einberufung der Stimmberechtigten ist spätestens am Montag der achten Woche vor dem Urnengang im Amtsblatt zu publizieren. Dies bedingt, dass der Beschluss bereits im Amtsblatt des vorangehenden Freitags publiziert wird.
Tag X - 41
Frist für die Einreichung der Listen
Die Fristen für die Einreichung der Kandidatenlisten bei der Gemeindeschreiberei enden am Montag der sechsten Woche vor dem Urnengang um 12.00 Uhr. Die Gemeindeschreiberei muss an diesem Vormittag zwingend geöffnet sein.
Erfassung in SyGEV
Sobald die Listen eingereicht wurden, muss die Gemeinde den Gegenstand in SyGEV anlegen oder vervollständigen. Anschliessend informiert sie das Oberamt über die Erfassung aller Listen, damit es diese überprüfen kann.
Achtung: Der Gegenstand darf nicht vor Ablauf der Frist für den Ersatz der gestrichenen Personen bzw. die Bereinigung der Wahllisten freigegeben werden (Tag X - 34).
Um Unstimmigkeiten zwischen den Wahllisten oder Wahlzetteln und der Erfassung der Ergebnisse in SyGEV zu vermeiden, wird dringend empfohlen, für den Druck der Wahllisten oder Wahlzettel eine der Exportfunktionen in SyGEV zu verwenden. Jegliche Abweichungen zwischen den in SyGEV erfassten Daten, insbesondere der Kandidatinnen und Kandidaten sowie Listen (Erfassung der Ergebnisse) und die den Wählerinnen und Wählern ausgehändigten Wahllisten oder Wahlzettel muss vermieden werden.
Veröffentlichung der Listen
Die Gemeinde wird gebeten, die Staatskanzlei zu informieren, damit diese die Listen sowie die Kandidatinnen und Kandidaten auf https://sygev.fr.ch/resultate publizieren kann.
Stimmmaterial
Es wird empfohlen, die Bestellung des Stimmmaterials sowie gegebenenfalls dessen Verpackung durch eine externe Werkstätte so früh wie möglich zu planen.
Tag X - 39
In diesem Stadium gibt es zwei Fälle, in denen die Gemeinde eine eCH-0045-Datei übermitteln muss:
- Wenn die Gemeinde das kantonale Stimmregister (KSR) nutzt, insbesondere zur Erstellung von Stimmrechtsausweisen. In diesem Fall ist eine vollständige Datei erforderlich, welche die in der Schweiz wohnhaften Schweizerinnen und Schweizer, die Ausländerinnen und Ausländer mit Stimmrecht auf kommunaler Ebene sowie die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer umfasst
- Wenn es sich um eine offene Wahl handelt, d. h. wenn die Anzahl der Kandidatinnen und Kandidaten kleiner oder gleich wie die Anzahl der zu besetzenden Sitze ist. In diesem Fall muss die Datei die in der Schweiz wohnhaften Schweizerinnen und Schweizer, die Ausländerinnen und Ausländer mit Stimmrecht auf kommunaler Ebene (ohne die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer) enthalten. Bevor die Gemeinde mit der Erfassung der Kandidatinnen und Kandidaten beginnen kann, muss die eCH-0045-Datei von der Staatskanzlei in SyGEV importiert werden.
Tag X - 37
Das kantonale Stimmregister (KSR) steht der Gemeinde nun zur Verfügung. Sie kann es insbesondere zur Erstellung der Stimmrechtsausweise nutzen. Es wird nun ein neuer Urnengang angezeigt.
Tag X - 34
Die letzte Frist für Streichungen, Ersatz und Bereinigungen der Wahllisten endet am Montag der fünften Woche vor dem Urnengang um 12.00 Uhr. Danach müssen die entsprechenden Korrekturen in SyGEV vorgenommen werden.
Vor dem Druck der Wahllisten oder der amtlichen Wahlzettel wird dringend empfohlen, das «Gut zum Druck (GzD)» der Druckerei von der bevollmächtigten Person der Liste genehmigen zu lassen.
Tag X - 17
Letzte Frist für die Änderung der Wahllisten sowie der Kandidatinnen und Kandidaten in SyGEV.
Tag X - 15
Letzte Frist für die Freigabe des Gegenstands in SyGEV.
Tag X - 12
Die Staatskanzlei setzt den Urnengang in SyGEV auf «Aktiv». Die Gemeinde kann nun die Bündel für die Ergänzungswahl erstellen. Bündel, die vor diesem Datum erstellt wurden, können nicht verwendet werden.
Tag X - 10
Letzte Frist für den Erhalt des Stimmmaterials durch die Stimmberechtigten.
Tag X – 6
SyGEV
Es wird empfohlen, dass die Benutzerinnen und Benutzern von SyGEV in der Woche vor dem Urnengang, ihren Zugriff auf das «einheitliche Zugangsportal» testen. Auf diese Weise ist der Zugriff auf SyGEV gewährleistet. Es ist zwingend erforderlich, dass am Tag des Urnengangs eine Person anwesend ist, die im einheitlichen Zugangsportal die Administratorenrechte hat, um die Ergebnisse zu erfassen. Für die Nutzung von SyGEV ist es wichtig, sich auf die folgenden beiden Browser zu beschränken:
- Google Chrome
- Microsoft Edge
Um die Gefahr von Problemen während des Erfassens zu vermindern, wird empfohlen, den Browserverlauf vor einem Urnengang zu löschen. Ausserdem müssen die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler darauf achten, während der Arbeit mit SyGEV den Browser nicht zu wechseln. Dies könnte nämlich dazu führen, dass bereits erfasste, aber noch nicht übermittelte Bündel verloren gehen.
Tag X - 5
Das Kantonale Stimmregister wird am Dienstag vor dem vor dem Wahl- oder Abstimmungstag um 12.00 Uhr geschlossen. Ab diesem Zeitpunkt ist keine Änderung mehr zulässig. Gerichtlich angeordnete Eintragungen und Streichungen bleiben vorbehalten.
Bis 14 Uhr kann die Gemeinde, in der eine offene Wahl stattfindet, eine neue eCH-0045-Datei übermitteln, die in SyGEV importiert wird, damit das Register dort vollständig und auf dem neuesten Stand ist und die zuletzt erfassten Änderungen enthält.
Tag X
Erster Wahlgang. Die Abstimmungen werden stets vor den Wahlen ausgezählt (die Ergebnisse aller Abstimmungsvorlagen werden in einem einzigen Arbeitsschritt in SyGEV erfasst).
Sobald die Ergebnisse in SyGEV eingegeben und freigegeben wurden, erstellt die Gemeinde das Protokoll und druckt es in zweifacher Ausfertigung aus und lässt es vom Wahlbüro unterzeichnen. Ein Exemplar ist zur Überprüfung an das Oberamt zu senden; anschliessend ist das unterzeichnete Original einzureichen.
Wenn das Protokoll den Vermerk «Zwischenergebnisse» trägt, bedeutet dies, dass es erstellt wurde, bevor die Ergebnisse abgeschlossen und freigegeben wurden. Um dies zu beheben, muss man zur Registerkarte «Ergebnisse» zurückzukehren. Dann auf «Abstimmungsergebnisse erfassen» klicken und bis zum Ende der Seite scrollen, um die erfassten Ergebnisse abzuschliessen und freizugeben. Anschliessend ist in der Registerkarte «Exporte» als erstes auf «Neu erstellen» zu klicken und nach einigen Sekunden dann auf «Aktualisieren». Das aktualisierte Protokoll ist nun verfügbar.
Die Wahlergebnisse müssen öffentlich angeschlagen werden.
TAG X + 10
Frist für die Einlegung einer Beschwerde beim Kantonsgericht gegen das Ergebnis des ersten Wahlgangs. Dies ist auch die letzte Frist für die Einlegung von Rechtsmitteln gegen die Vorbereitungshandlungen.
7. Offene Wahlen und Sonderfälle
Dieses Kapitel befasst sich mit offenen Wahlen im Kanton Freiburg, d.h. mit Situationen, in denen die Anzahl der Kandidatinnen und Kandidaten kleiner oder gleich ist wie die Anzahl der zu besetzenden Sitze.
Solche Fälle können sowohl bei Gesamterneuerungswahlen als auch bei Ergänzungswahlen auftreten sowie bei Wahlen im Majorz- wie auch im Proporzsystem.
Bei Gesamterneuerungswahlen
Wenn bei den Gesamterneuerungswahlen der Gemeinde nach dem Majorzwahlsystem die Zahl der Kandidatinnen und Kandidaten für den Gemeinderat gleich oder kleiner ist als die Zahl der zu besetzenden Sitze, findet dennoch keine stille Wahl im ersten Wahlgang statt. Die eingereichten Listen bleiben gültig, und die Wahl findet nach den Regeln der offenen Wahl statt. Es kann einen zweiten Wahlgang geben. In diesem Fall können die Wählerinnen und Wähler jede wählbare Person mit Wohnsitz in der Gemeinde wählen.
Erster Wahlgang
Im ersten Wahlgang gelten diejenigen Kandidatinnen und Kandidaten als gewählt, die das absolute Mehr erreichen. Die Gewählten müssen bis spätestens am Mittwoch nach dem Urnengang um 12.00 Uhr mitteilen, ob sie ihre Wahl annehmen. Eine ausbleibende Antwort gilt als Ablehnung.
Zweiter Wahlgang
Sind noch Sitze zu besetzen, findet in der Regel 21 Tage später ein zweiter Wahlgang statt. Gewählt sind die Kandidatinnen und Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben (relatives Mehr).
Gibt es gleich viele oder weniger Kandidatinnen und Kandidaten als zu besetzende Sitze, gelten sie ohne Urnengang als gewählt.
Verbleiben noch freie Sitze, so wird eine Ergänzungswahl durchgeführt.
Wurde bei den Gesamterneuerungswahlen ein Antrag auf Anwendung des Proporzwahlsystems für die Wahl in den Gemeinderat gestellt, aber es kandidieren nur gleich viele oder weniger Kandidatinnen und Kandidaten als Sitze zu besetzende sind, so wird der Antrag hinfällig. Die Wahl findet somit nach dem Majorzwahlsystem in zwei Wahlgängen und nach den Regeln der offenen Wahl statt.
Die Wahl in den Generalrat erfolgt nach dem Proporzwahlsystem. Wenn es bei den Gesamterneuerungswahlen gleich viele oder weniger Kandidatinnen und Kandidaten gibt als Sitze zu besetzen sind, sind diejenigen Personen gewählt, welche die meisten Stimmen erhalten haben (relatives Mehr) und ihre Wahl annehmen. Verbleiben noch freie Sitze, so wird eine Ergänzungswahl durchgeführt.
Bei einer Ergänzungswahl
Bei einer Ergänzungswahl in den Gemeinderat nach dem Majorzwahlsystem, bei der es gleich viele oder weniger Kandidatinnen und Kandidaten gibt als zu besetzende Sitze, gelten die Kandidatinnen und Kandidaten als gewählt (stille Wahl).
Können nicht alle Sitze auf diese Weise besetzt werden, findet für die verbleibenden Sitze eine Wahl nach den Regeln der offenen Wahl statt, gegebenenfalls in zwei Wahlgängen.
Die Wählerinnen und Wähler können jede wählbare Person wählen, indem sie einen amtlichen Wahlzettel ausfüllen, der so viele leere Zeilen enthält, wie Sitze zu besetzen sind.
Falls keine Kandidaturen eingegangen sind, gilt dasselbe Prinzip: Die Wählerinnen und Wähler können jede wählbare Person wählen, indem sie einen amtlichen Wahlzettel ausfüllen, der so viele leere Zeilen enthält, wie Sitze zu besetzen sind.
Erster Wahlgang
Im ersten Wahlgang gelten diejenigen Kandidatinnen und Kandidaten als gewählt, die das absolute Mehr erreicht haben. Sie müssen bis spätestens am Mittwoch nach dem Urnengang um 12.00 Uhr mitteilen, ob sie ihre Wahl annehmen. Eine ausbleibende Antwort gilt als Ablehnung.
Zweiter Wahlgang
Sind noch Sitze unbesetzt, findet in der Regel 21 Tage später ein zweiter Wahlgang statt. Gewählt sind die Personen, welche die meisten Stimmen erhalten haben (relatives Mehr).
Gibt es gleich viele oder weniger Kandidatinnen und Kandidaten als zu besetzende Sitze, gelten sie ohne Urnengang als gewählt.
Bei einer Ergänzungswahl in den Gemeinderat nach dem Proporzwahlsystem, bei der mehrere Sitze neu zu besetzen sind und gleich viele oder weniger Kandidatinnen und Kandidaten kandidieren als Anzahl der Sitze, werden die Kandidatinnen und Kandidaten ohne Wahl für gewählt erklärt. Für die eventuell verbleibenden Sitze wird ein Urnengang durchgeführt.
Bei einer Ergänzungswahl in den Generalrat nach dem Proporzwahlsystem, bei der mehrere Sitze neu zu besetzen sind und gleich viel oder weniger Kandidatinnen und Kandidaten kandidieren als Anzahl Sitze, werden die Kandidatinnen und Kandidaten ohne Urnengang für gewählt erklärt.
Für eventuell verbleibende Sitze wird eine Ergänzungswahl nach den Regeln der offenen Wahl durchgeführt, die in einem einzigen Wahlgang stattfindet. Gewählt sind die Personen, welche die meisten Stimmen erhalten haben (relatives Mehr) und ihre Wahl akzeptieren.
Spezialfall
Eine Ergänzungswahl nach dem Proporzwahlsystem, bei der nur ein Sitz neu zu besetzen ist – sei es für den Generalrat oder den Gemeinderat –, stellt einen Sonderfall dar. Tatsächlich darf jeder Wahlzettel nur eine Stimme enthalten. Es gibt somit keine Listenstimmen. Der Sitz geht somit an die Kandidatin oder den Kandidaten, die oder der die meisten Stimmen erhalten hat (relatives Mehr).
8. Abstimmungen der Gemeinden
Dieses Kapitel erläutert die Modalitäten für die Lancierung einer Initiative oder eines Referendums auf kommunaler Ebene im Kanton Freiburg sowie die Aufgaben und Zuständigkeiten der Gemeinde in solchen Fällen. Darin wird insbesondere erläutert, wer ein Begehren stellen darf sowie die Anforderungen hinsichtlich der Form und der Anzahl der Unterschriften.
Darüber hinaus werden alle für die Vorbereitung und Durchführung einer kommunalen Abstimmung erforderlichen Schritte beschrieben, von der Feststellung, dass eine Initiative oder ein Referendum zustande gekommen ist, bis hin zur Erstellung der Abstimmungsbroschüre, der Vorbereitung des Stimmmaterials, der Auszählung und der Veröffentlichung der Ergebnisse. Alle Schritte werden, anhand eines präzisen Zeitplans für die verschiedenen Etappen dargelegt.
Initiative
Eine kommunale Initiative kann nur in einer Gemeinde eingereicht werden, die über einen Generalrat verfügt. Dazu müssen Unterschriften von mindestens 10 % der Einwohnerinnen und Einwohner gesammelt werden, die in Gemeindeangelegenheiten stimmberechtigt sind.
Eine Initiative kann folgende Themen betreffen:
- Ausgaben, die den für das fakultative Referendum festgelegten Betrag übersteigen, oder eine Sicherheitsleistung, die eine solche Ausgabe nach sich ziehen kann
- Ein allgemein verbindliches Reglement
- Die Gründung eines Gemeindeverbandes oder der Beitritt zu einem solchen Verband
- Die Änderung der Anzahl der Generalrätinnen und Generalräte
- Eine Gemeindefusion
Ein Initiativbegehren muss schriftlich bei der Gemeindeschreiberei eingereicht werden und von 20 Personen unterzeichnet sein, die in kommunalen Angelegenheiten stimmberechtigt sind.
Konkret kann eine Initiative in Form eines allgemein gehaltenen Vorschlags oder eines vollständig ausgearbeiteten Entwurfs vorliegen.
Das Initiativbegehren enthält die Namen der zum Verkehr mit der Behörde und zum Rückzug des Initiativbegehrens berechtigten Personen (Initiativkomitee).
Nach dem Eingang des Initiativbegehrens nimmt der Gemeinderat die Vorprüfung des Titels und des Texts der Initiative sowie der Liste der 20 Unterschriften vor. Gegebenenfalls wird die Initiative in Zusammenarbeit mit dem Initiativkomitee berichtigt.
Spätestens 30 Tage nach der Einreichung des Initiativbegehrens veröffentlicht der Gemeinderat im Amtsblatt die folgenden Informationen:
- Den Text der Initiative
- Die Daten des Beginns und des Endes der Frist für die Unterschriftensammlung
- Die erforderliche Anzahl an Unterschriften, nämlich 10 % der am Tag der Einreichung des Begehrens im Stimmregister eingetragenen Personen
Die Unterschriften müssen innerhalb von 90 Tagen nach der Veröffentlichung im Amtsblatt gesammelt werden.
Die Unterschriften müssen innerhalb von 90 Tagen nach der Veröffentlichung im Amtsblatt gesammelt werden.
Nachdem die Unterschriftenlisten bei der Gemeindeschreiberei eingereicht wurden, hat diese 20 Tage Zeit, sie zu zählen und zu prüfen. Anschliessend veröffentlicht der Gemeinderat im Amtsblatt seinen Beschluss darüber, ob die Initiative zustande gekommen ist oder nicht.
Kommt die Initiative nicht zustande, weil eine oder mehrere Unterschriften ungültig sind, so hält der Gemeinderat dies fest und informiert die Person oder die Personen, deren Unterschrift für ungültig erklärt wurde. Diese können innerhalb von 10 Tagen beim Kantonsgericht Beschwerde einlegen.
Ist eine Initiative zustande gekommen, entscheidet der Generalrat über ihre Gültigkeit. Sollte der Generalrat der Initiative Folge leisten, erarbeitet er innerhalb von zwei Jahren ein Reglement, das dem vorgeschlagenen Text entspricht.
Leistet er ihr nicht Folge, muss innerhalb von 180 Tagen ab dem Datum des Erlasses des Dekrets, mit dem die Gültigkeit der Initiative festgestellt wird, eine Abstimmung stattfinden. Der Generalrat hat zudem die Möglichkeit, einen Gegenvorschlag auszuarbeiten, der ebenfalls der Bevölkerung vorgelegt wird.
Eine Initiative, welcher der Generalrat nicht Folge leistet, kann spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt, mit dem die Initiative dem Volk vorgelegt wird, zurückgezogen werden.
Referendum
Ein Referendum auf kommunaler Ebene kann nur in einer Gemeinde eingereicht werden, die über einen Generalrat verfügt.
Dazu müssen Unterschriften von mindestens 10 % der Einwohnerinnen und Einwohner gesammelt werden, die in Gemeindeangelegenheiten stimmberechtigt sind. Durch ein allgemeinverbindliches Reglement hat die Gemeinde zudem die Möglichkeit, diesen Schwellenwert herabzusetzen.
Ein Referendum kann folgende Themen betreffen:
- Eine neue Ausgabe, die den Referendumsbetrag übersteigt, oder eine Garantie, die zu einer solchen Ausgabe führen könnte
- Eine Steuer oder eine andere öffentliche Abgabe
- Die Gründung eines Gemeindeverbandes oder der Beitritt zu einem solchen Verband
- Ein allgemeinverbindliches Reglement
- Die Anzahl der Generalräte
- Die Anzahl der Gemeinderäte
Beschlüsse, die einem fakultativen Referendum unterliegen, werden vom Gemeinderat innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Verabschiedung im Amtsblatt veröffentlicht, wobei die erforderliche Anzahl an Unterschriften anzugeben ist. Das Referendumsbegehren muss innerhalb von 30 Tagen nach dieser Veröffentlichung bei der Gemeindeschreiberei eingereicht werden.
Es ist zu beachten, dass gegen einen negativen Entscheid kein Referendum durchgeführt werden kann.
Nachdem die Unterschriftenlisten für ein kommunales Referendum bei der Gemeindeschreiberei eingereicht wurden, hat diese 30 Tage Zeit, sie zu zählen und zu prüfen.
Anschliessend veröffentlicht der Gemeinderat im Amtsblatt seinen Beschluss darüber, ob das Referendumsbegehren zustande kam oder nicht.
Kam das Referendum nicht zustande, weil eine oder mehrere Unterschriften ungültig sind, so hält der Gemeinderat dies fest und informiert die Person oder die Personen, deren Unterschrift für ungültig erklärt wurde. Diese können innerhalb von 10 Tagen beim Kantonsgericht Beschwerde einlegen.
Ist das Referendumsbegehren zustande gekommen, muss innerhalb von 180 Tagen nach Veröffentlichung des Beschlusses, mit dem das Zustandekommen des Referendumsbegehrens festgestellt wird, eine Abstimmung stattfinden. Der Gemeinderat veröffentlicht das Abstimmungsergebnis im Amtsblatt.
Spezialfälle
Auch andere Situationen können zur Durchführung einer kommunalen Abstimmung führen:
- Gemeinden mit mehr als 600 Einwohnerinnen und Einwohner haben die Möglichkeit, die Gemeindeversammlung durch einen Generalrat zu ersetzen. Die Einrichtung eines Generalrats muss Gegenstand einer Volksabstimmung sein, die von der Gemeindeversammlung, dem Gemeinderat oder von mindestens 10 % der auf kommunaler Ebene stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürgern beantragt werden kann. GG Art. 26
-
Ein Generalrat kann ebenfalls abgeschafft werden. Für die Abschaffung gelten dieselben Bedingungen wie für dessen Einrichtung. Es ist zu beachten, dass die folgenden Gemeinden verpflichtet sind, einen Generalrat zu haben: Freiburg, Bulle, Murten, Romont, Estavayer, Châtel-Saint-Denis, Marly und Villars-sur-Glâne.GG Art. 25 und 53
-
Eine Fusion mit einer oder mehreren Gemeinden kann vom Staat, von der Gemeindeversammlung auf Initiative einer Bürgerin oder eines Bürgers, vom Generalrat auf Initiative eines seiner Mitglieder, vom Gemeinderat oder von mindestens 10 % der auf kommunaler Ebene stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger beantragt werden. In bestimmten Fällen kann eine Volksabstimmung erforderlich sein.
- Eine Initiative oder ein Referendum kann auch auf Ebene eines Gemeindeverbands eingereicht werden. In diesem Fall muss das Begehren und anschliessend die Unterschriftenlisten bei der Gemeindeschreiberei des Ortes eingereicht werden, an dem der Gemeindeverband seinen Sitz hat. Darüber hinaus müssen Beschlüsse der Delegiertenversammlung, die eine neue Ausgabe zur Folge haben und deren Nettobetrag den in den Statuten festgelegten Schwellenwert für das obligatorische Referendum überschreitet, in allen Mitgliedsgemeinden des Gemeindeverbands einer Volksabstimmung unterbreitet werden. GG 123a ff.
Organisation einer Abstimmung
Checkliste für die Vorbereitung
Abstimmungsbroschüre
Für kommunale Abstimmungen muss der Gemeinderat eine Abstimmungsbroschüre herausgeben, die dem Stimmmaterial beiliegt.
Die Initiantinnen und Initianten oder die Referendumsbefürworter legen einen Text vor, in dem sie ihre Argumente darlegen. Dieser Text ist gleich zu behandeln wie die Stellungnahme der Behörden.
Der Gemeinderat kann Äusserungen, welche die Ehre verletzen, nachweislich der Wahrheit widersprechen oder zu lang sind, ändern oder ablehnen. Es wird empfohlen, die endgültige Fassung vor der Veröffentlichung von den Initiantinnen und Initianten oder den Referendumsbefürwortern Korrektur lesen zu lassen.
SyGEV
Vor dem Urnengang muss geprüft werden, ob neue Konten für Administratorinnen oder Administratoren und Stimmenzählerinnen oder Stimmenzähler für den Zugriff auf SyGEV erstellt werden müssen. Dies kann über das einheitliche Zugangsportal erfolgen.
SuisseVote
Eine Gemeinde, die die Scan-Lösung SuisseVote für die Auswertung der Abstimmungsergebnisse nutzen möchte, muss Folgendes sicherstellen:
- Die Softwareversion muss aktuell sein
- Das Scannerglas und die Scannerwalze müssen sauber sein
- Die Tinte in der Patrone darf seit dem letzten Gebrauch nicht eingetrocknet sein
- Für den Tag des Urnengangs muss eine Ersatz-Tintenpatrone bereitstehen
Stimmmaterial
Die Bestellung des Stimmmaterials soll so früh wie möglich erfolgen.
Gemeinden, die SuisseVote nutzen, erfassen die Abstimmungsvorlagen in SyGEV. Anschliessend erstellen sie eine ZIP-Datei mit den Informationen zu diesen Vorlagen und laden diese in SuisseVote hoch. Anschliessend erstellt SuisseVote eine PDF-Datei, die dem bereits formatierten und mit dem SuisseVote-Scanner kompatiblen Stimmzettel entspricht.
Aufgabenteilung in den Gemeindeverbänden
Bei einer Abstimmung in allen Mitgliedsgemeinden eines Gemeindeverbandes ist der Vorstand des Gemeindeverbandes für folgende Aufgaben zuständig: Einberufung, Abstimmungsbroschüre und Materialbestellung. Der Vorstand ermittelt bei den Gemeinden die für den Druck des Stimmmaterials erforderlichen Mengen auf der Grundlage der Zahl der eingetragenen Stimmbürgerinnen und Stimmbürger und informiert anschliessend die mit der Verpackung beauftragten Werkstätten über die anstehenden Arbeiten. Zudem muss sich der Vorstand bei der Organisation der Abstimmung auch mit der Staatskanzlei abstimmen.
Jede Gemeinde ist selbst für die Eingabe der Abstimmung in der SyGEV-Anwendung zuständig (in Abstimmung und auf der Grundlage der vom Oberamt und/oder dem Gemeindeverband bereitgestellten Informationen).
Wichtige Schritte
Tag X - 58
Gemeinden, die das kantonale Stimmregister (KSR) nutzen, insbesondere zur Erstellung von Stimmrechtsausweisen, müssen eine eCH-0045-Datei übermitteln. In diesem Fall ist eine vollständige Datei erforderlich, die ansässige Schweizerinnen und Schweizer, Ausländerinnen und Ausländer mit Stimmrecht auf kommunaler Ebene sowie Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer umfasst.
Tag X - 45
Das kantonale Stimmregister (KSR) steht der Gemeinde nun zur Verfügung. Sie kann es insbesondere zur Erstellung der Stimmrechtsausweise nutzen. Es wird nun ein neuer Urnengang angezeigt.
Tag X - 41
Der Gemeinderat beruft die Stimmberechtigten spätestens am Montag der sechsten Woche vor dem Urnengang mit einem im Amtsblatt veröffentlichten Beschluss ein.
Tag X – 28
Erste Frist für den Erhalt des Stimmmaterials durch die Stimmberechtigten.
Tag X - 21
Letzte Frist für den Erhalt des Stimmmaterials durch die Stimmberechtigten.
Tag X - 11
Letzte Frist für die Erfassung der kommunalen Gegenstände durch die Gemeinde in SyGEV.
Tag X - 9
Aktivierung des Urnengangs und Übergang in die «Testphase» in SyGEV.
Tag X - 5
Das Kantonale Stimmregister wird am Dienstag vor dem Wahl- oder Abstimmungstag um 12.00 Uhr geschlossen. Von diesem Zeitpunkt an kann es nicht mehr geändert werden, es sei denn, es liegt ein gerichtlicher Beschluss vor.
Tag X
Tag des Urnengangs. Die Abstimmungen werden stets vor eventuellen Wahlen ausgezählt (die Ergebnisse aller Abstimmungsvorlagen werden in einem einzigen Arbeitsschritt in SyGEV erfasst).
Sobald die Ergebnisse in SyGEV eingegeben und freigegeben wurden, erstellt die Gemeinde das Protokoll in zweifacher Ausfertigung und druckt es aus. Sie müssen vom Wahlbüro unterzeichnet und zur Kontrolle an das Oberamt gesendet werden.
Wenn das Protokoll den Vermerk «Zwischenergebnisse» trägt, bedeutet dies, dass es erstellt wurde, bevor die Ergebnisse abgeschlossen und freigegeben wurden. Um dies zu beheben, muss man zur Registerkarte «Resultate» zurückzukehren. Dann auf «Abstimmungsergebnisse erfassen» klicken und bis zum Ende der Seite scrollen, um die erfassten Ergebnisse abzuschliessen und freizugeben. Anschliessend ist in der Registerkarte «Exporte» als erstes auf «Neu erstellen» zu klicken und nach einigen Sekunden dann auf «Aktualisieren». Das aktualisierte Protokoll ist nun verfügbar.
Die Abstimmungsergebnisse müssen öffentlich angeschlagen werden.
Für Gemeinden, die SuisseVote nutzen
Die Gemeinde, welche die Scanning-Lösung SuisseVote nutzt, muss ebenfalls ein Protokoll via SuisseVote erstellen. Das SuisseVote-Protokoll muss in zweifacher Ausführung ausgedruckt und vom Wahlbüro unterzeichnet werden. Eine Kopie wird dem SyGEV-Protokoll beigefügt und an das Oberamt weitergeleitet.
TAG X + 10
Frist für die Einlegung einer Beschwerde beim Kantonsgericht gegen das Ergebnis der Abstimmung. Dies ist auch die letzte Frist für die Einlegung von Rechtsmitteln gegen die Vorbereitungshandlungen.