Der Gesetzesentwurf setzt drei vom Grossen Rat angenommene Motionen um. Diese betreffen:
- Steingärten, die künftig nicht mehr als Grünflächen gelten sollen;
- die Anpassung der Detailbebauungspläne (DBP), wobei die Pflicht zur systematischen Überarbeitung nach den Ortsplanungen aufgehoben wird;
- die Bedingungen für die Nutzung von Abbruchbewilligungen, die gelockert werden.
Zur Umsetzung dieser Ziele werden mehrere Bestimmungen des RPBG geändert, insbesondere die Artikel 60, 68 und 150. Der Entwurf enthält zudem punktuelle technische Anpassungen, darunter die Aufhebung veralteter Bestimmungen und die Aktualisierung gewisser Gesetzesverweise.
Überwiegend positive Ergebnisse der Vernehmlassung
Die Vernehmlassung, die vom 19. Dezember 2025 bis 2. März 2026 dauerte, führte zu 56 Stellungnahmen, mehrheitlich von Gemeinden. Insgesamt wurde der Vorentwurf gut aufgenommen.
Die Änderungen zu den Detailbebauungsplänen und zu den Abbruchbewilligungen gaben kaum Anlass zu Bemerkungen. Hingegen führte die Regelung zu den Steingärten zu mehr Diskussionen. Trotz verschiedener Anpassungsvorschläge und einzelner Vorbehalte hat der Staatsrat beschlossen, an der in die Vernehmlassung geschickten Fassung festzuhalten. Diese erfüllt den parlamentarischen Auftrag und lässt den Gemeinden gleichzeitig einen gewissen Handlungsspielraum bei der Umsetzung in ihren Reglementen.
Eine gezielte und pragmatische Revision
Mit dieser Revision schlägt der Staatsrat gezielte, pragmatische Anpassungen vor, die direkt aus parlamentarischen Anliegen hervorgehen. Ziel ist es, die Qualität der Aussenraumgestaltung zu verbessern, gewisse Verfahren zu vereinfachen und mehr Flexibilität bei der Anwendung des Rechts zu ermöglichen.Der Gesetzesentwurf wird nun dem Grossen Rat unterbreitet, der ihn im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens beraten wird.