Als Instrument, das den Rahmen für die Interessenabwägung zwischen den verschiedenen betroffenen Sachpolitiken definiert, muss er zahlreiche politische und technische Akteure in das Verfahren für seine Ausarbeitung integrieren. Er stützt sich hierfür auf kantonale Studien, Sachpläne, Inventare wie auch auf praktische Erfahrungswerte der Kantonsverwaltung. Der kantonale Richtplan berücksichtigt zudem die Planungsgrundlagen des Bundes, namentlich die Konzepte und Sachpläne, in denen die Prioritäten und Rahmenbedingungen für die Bereiche in Bundeskompetenz abgebildet sind.
Die Umsetzung des kantonalen Richtplans geschieht auf regionaler und kommunaler Ebene über die regionalen Richtpläne und die Ortsplanungen, die mit dem vom kantonalen Richtplan vorgegebenen Rahmen kompatibel sein müssen.
Der kantonale Richtplan ist für alle Kantone obligatorisch. Sein Geltungsdauer erstreckt sich über einen Zeitabschnitt von ungefähr 10 Jahren, doch ist er so konzipiert, dass jederzeit Anpassungen möglich sind. Auf diese Weise kann rasch auf allfällige Änderungen der Rahmenbedingungen reagiert werden.
Der kantonale Richtplan wurde zwischen 2014 und 2020 einer Gesamtrevision unterzogen. Seitdem war er Gegenstand von mehreren Änderungen.
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Die Inhalte des kantonalen Richtplans können über die folgenden Links im PDF-Format und auf dem Kartenportal eingesehen werden:
PDF-Format : https://geo.fr.ch/PDCantC
Kartenportal : https://geo.fr.ch/PDCantM
Gliederung des Dokuments
Der kantonale Richtplan enthält die strategische Vision der Raumplanung, vier grosse Kapitel mit den Themen, die Projektblätter sowie die Übersichtskarte, welche die Hauptelemente des Richtplans grafisch darstellt. Diese Informationen sind in einem Ordner enthalten, der in mehrere Abschnitte unterteilt ist.
Abschnitt A | Einführung
Der Abschnitt ermöglicht den Leserinnen und Lesern eine Übersicht, um sich im Richtplan zu orientieren und die gesuchten Themen oder Projekte einfach zu finden.
Abschnitt B | Strategischer Teil
Der strategische Teil definiert die Raumplanungsstrategie des Kantons Freiburg für die nächsten zwanzig Jahre. In diesem Abschnitt wird zudem eine Verbindung mit den Grundsätzen und Zielen hergestellt, die der Grosse Rat im kantonalen Planungsprogramm von Februar 2016 definiert hat.
Abschnitt C | Operativer Teil
Im operativen Teil erfolgt die Umsetzung des strategischen Teils. Die Themen werden mit dem Buchstaben «T» und den drei darauf folgenden Ziffern identifiziert und sind in vier Kapitel unterteilt:
Siedlung und Ausstattung | T101 bis T126
Mobilität | T201 bis T210
Ländlicher und natürlicher Raum | T301 bis T313
Umwelt | T401 bis T414
Jedes Thema definiert auf verbindliche Weise die Ziele (1), die Grundsätze (2), d. h. die Methode zur Erreichung der Ziele, sowie die Umsetzung (3), welche die Aufgabenverteilung und Koordination zwischen Gemeinden, Regionen, Kantonen und Bund festlegt. Auf den verbindlichen Teil folgt jeweils der erläuternde Bericht zu den Themen. Die erläuternden Berichte folgen derselben Struktur wie die Themen.
Abschnitt D | Projekte
In den Projektblättern werden die grossen kantonalen Vorhaben dargelegt, die der kantonale Richtplan vorsieht. In ihnen werden die strategischen Entwicklungssektoren für den Kanton sowie die vorrangigen Vorhaben in den verschiedenen Bereichen verortet und definiert. Jedes Projektblatt umfasst:
- Eine Karte und eine Projektbeschreibung
- Eine Begründung des Standorts
- Die zu berücksichtigenden Beschränkungen
- Das Verfahren und die weiteren Arbeitsschritte.
Die Projektblätter werden mit dem Buchstaben «P» und den vier darauf folgenden Ziffern identifiziert und sind nach Themen geordnet:
- Strategische Sektoren und Arbeitszonen | P0101 bis P0109
- Abbau, Deponien und Abwasserreinigung | P0201 bis P0212
- Energie | P0301 bis P0311
- Mobilität | P0401 bis P0414
- Tourismus | P0501 bis P0514
- Agglomerationsprogramme | P0601 bis P0602
- Städtische Projekte | P0701 bis P0709
- Öffentliche Infrastrukturen | P0801 bis P0804
- Fliessgewässer | P0901 bis P0904
- Landwirtschaft | P1001
- Landschaft | P1101 bis P1112
Jedes Projektblatt gibt den Stand der Koordination des Projekts gemäss den drei Kategorien der Raumplanungsverordnung an («Vororientierung», «Zwischenergebnis» und «Festsetzung»). Nur die Projekte mit dem Stand der Koordination «Festsetzung» können Gegenstand einer Umsetzung auf lokaler Ebene (Einzonung oder Baubewilligung) sein. Die Projekte der Kategorien «Vororientierung» oder «Zwischenergebnis» können erst dann umgesetzt werden, wenn das entsprechende Projektblatt dank Änderungen und Ergänzungen die Vorgaben für eine Einteilung in die Kategorie «Festsetzung» erfüllt.
Abschnitt E | Anhänge
Die Anhänge erlauben ein besseres Verständnis des Dokuments. Hier findet man etwa die Liste der verwendeten Abkürzungen und eine Tabelle mit den Quellen der kartografischen Daten, die in den verschiedenen Karten des Richtplans verwendet wurden.
Abschnitt F | Übersichtskarte
Die Übersichtskarte ist ein wesentliches Element des Richtplans. Mit ihr können die Hauptelemente des kantonalen Richtplans grafisch visualisiert werden. Sie ist zwar nicht vollständig, doch erlaubt sie, die beabsichtigte Siedlungsentwicklung des Kantons, die Entwicklung der Verkehrsinfrastrukturen, die Abgrenzung des ländlichen und natürlichen Raums, die Standorte der Infrastrukturen für den Umweltschutz und die Standorte der Vorhaben auf einen Blick zu verstehen. Sie stellt auf einer Karte sowohl die bestehenden Elemente als auch die geplanten Vorhaben des kantonalen Richtplans dar. Die Karte besitzt den Massstab 1:50’000 und entspricht damit den Vorgaben des Bundes.
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Demnächst.
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Die hauptsächliche Änderung betrifft die Thema Materialabbau. Für die dazugehörige Grundlagenstudie, den revidierten Sachplan Materialabbau, wurde die öffentliche Vernehmlassung gleichzeitig durchgeführt. Ebenfalls Bestandteil der Vernehmlassung waren weitere Projektblätter und Änderungen bestehender Inhalte.
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Die wichtigste thematische Herausforderung in diesem Änderungsdossier war die Aufnahme der Landschaften von kantonaler Bedeutung in den kantonalen Richtplan. Neue Projektblätter und die Änderung bestehender Projektblätter sind ebenfalls Teil dieses Dossiers.
Genehmigung
Das Dossier wurde vom Bund am 19. Dezember 2025 genehmigt. Die Genehmigung des Bundes und der Prüfungsbericht des Bundesamts für Raumentwicklung sind auf der Internetseite des Bundesamts abrufbar. Die genehmigten Inhalte sind hier abrufbar:
1. Änderungsdossier des kantonalen Richtplans - genehmigt
Annahme
Der Staatsrat hat am 5. November 2024 das 1. Änderungsdossier des kantonalen Richtplans angenommen. Die angepassten Inhalte, welche zu diesem Zeitpunkt in Kraft getreten sind, können hier abgerufen werden:
1. Änderungsdossier des kantonalen Richtplans - angenommen
Übermittlung an den Grossen Rat
Der Staatsrat hat am 18. August 2023 dem Grossen Rat den Bericht über die Änderungen des kantonalen Richtplans zur Information übermittelt. Der Bericht und seine Anhänge sind auf der Website des Grossen Rates abrufbar: Parlinfo: Berichte
Öffentliche Vernehmlassung und Vorprüfung
Vernehmlassungsbericht August 2023
Vorprüfungsbericht des Bundesamts für Raumentwicklung vom 14. April 2023
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Das Anliegen der Revision 2019
Das Schweizer und das Freiburger Stimmvolk haben am 3. März 2013 die Änderung des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) angenommen. Mit diesen Bestimmungen, die am 1. Mai 2014 in Kraft traten, erhielten die Kantone den Auftrag, ihr Recht innerhalb von fünf Jahren an das neue Bundesrecht anzupassen. Davon war auch der heute geltende kantonale Richtplan des Kantons Freiburg aus dem Jahr 2002 betroffen. Mit dem Inkrafttreten des neuen Bundesrechts trat zudem ein Bauzonenmoratorium in Kraft, das erst mit der Genehmigung des angepassten Richtplans durch den Bund aufgehoben wurde.
Das revidierte RPG hat eine verbesserte Steuerung der Raumplanung zum Ziel. Zu diesem Zweck führte das Gesetz neue Vorgaben für die Entwicklung der Bauzonen ein. So sind die Bauzonen so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf des Kantons für fünfzehn Jahre entsprechen. Das bedeutet, dass eine Gemeinde eine Erweiterung ihrer Bauzone nicht mehr allein auf ihrer Ebene rechtfertigen kann. Das neue Recht erlaubt neue Einzonungen nur noch unter strengen Voraussetzungen: Die Neueinzonungen sind nur dann zulässig, wenn die inneren Nutzungsreserven mobilisiert sind, die Verfügbarkeit des neu einzuzonenden Landes sichergestellt ist sowie Massnahmen zur Verdichtung und Aufwertung des bestehenden Siedlungsgebiets getroffen wurden und die Koordination mit der Verkehrsentwicklung sichergestellt ist. Mit diesen strengeren Vorgaben soll die Zersiedelung und der damit einhergehende Verlust von Kulturland gestoppt werden. Zudem wurde mit dem revidierten RPG die Planung von Projekten mit erheblichen Auswirkungen auf Raum und Umwelt im kantonalen Richtplan eingeführt.
In diesem Sinne wurden die Kantone angehalten, vorrangig die Richtplanthemen zur Siedlungsentwicklung zu revidieren. Angesichts des Alters des kantonalen Richtplans aus dem Jahr 2002 sowie der neuen Bundesvorgaben und der damit notwendig gewordenen Revision hat der Kanton Freiburg jedoch beschlossen, seinen Richtplan einer Totalrevision zu unterziehen und damit ein komplett neues Dokument auszuarbeiten.
Ablauf der Revision des kantonalen Richtplans (2014-2019)
Inhalte des kantonalen Richtplans
- 2020
- August: Genehmigung des kantonalen Richtplans durch den Bund (restliche Teile)
- 2019
- Mai: Genehmigung des kantonalen Richtplans durch den Bund (Teil Siedlung)
- 2018
- Oktober: Annahme des kantonalen Richtplans durch den Staatsrat
- September: Präsentation vor dem Grossen Rat zur Information
- Juni : Übermittlung des kantonalen Richtplans durch den Staatsrat zur Information an den Grossen Rat
- April - Mai: Treffen zwischen einer Delegation des Staatsrates und den Gemeinden
- Februar - März: Ergänzende Vernehmlassung der Gemeinden zu den Änderungen und den erheblichen Meinungsverschiedenheiten
- November 2017 - Mai 2018: Vorprüfung des Bundes
- November 2017 - Februar 2018 : Öffentliche Vernehmlassung
- 2017
- August: Präsentation des Entwurfs des kantonalen Richtplans dem Staatsrat
- Juni - August: Übersetzung und Fertigstellung im Anschluss an die interne Vernehmlassung
- Juni: Interne Vernehmlassung und Vorkonsultierung des Bundes
- April 2016 - März 2017: Erarbeitung von Texten und Karten des kantonalen Richtplans
- 2016
- Februar 2015 - März 2016: Erarbeitung von obligatorischen Studien
Kantonales Planungsprogramm
- 2016
- Dezember 2015 - Februar 2016: Annahme des Dekrets durch den Grossen Rat
- 2015
- November: Übergabe durch den Staatsrat an den Grossen Rat
- Juli - September : Erstellung des Dekrets des Grossen Rates
- November 2014 - Juli 2015 : Vorbereitende Studien
Dokumente
- Entscheide des Bundesrats und Prüfungsberichte des Bundesamts für Raumentwicklung
- Vernehmlassungsbericht zur Gesamtrevision des kantonalen Richtplans (Juni 2018)
- Broschüre zum kantonalen Richtplan (November 2017)
- Dekret über die Grundsätze und Ziele der Raumplanung (Februar 2016)
- Botschaft des Staatsrats an den Grossen Rat zum Dekretsentwurf über die Grundsätze und Ziele der Raumplanung (Oktober 2015)
- 2020
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Raumplanungsbericht
Grundlagenstudien – Siedlung und Ausstattung
- Methodenbericht zur Definition der Raumordnung
- Bericht zur Studie über die Bauzonendimensionierung und Festlegung des Siedlungsgebietes
- Grundlagenstudie « Densification » (nur auf französisch)
- Zones d'activités du canton de Fribourg : évaluation des besoins à l'horizon 2035 (nur auf französisch)
- Sachplan Energie
- Etude pour la définition des sites éoliens (nur auf französisch)
- Guide de planification des parcs éoliens (nur auf französisch)
Grundlagenstudien – Ländlicher und natürlicher Raum
Grundlagenstudien – Umwelt
Allgemeine Dokumentation
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Der Inhalt des kantonalen Richtplans von 1987 kann nach Absprache mit dem Bau- und Raumplanungsamt vor Ort eingesehen werden.
Der Inhalt der Richtplanversion von 2002 kann mittels den nachfolgenden Links heruntergeladen werden:
Vorwort / EinleitungAbkürzungsverzeichnis / Erläuterung der Karten
Text Bericht Kap. 1: Siedlung und Ausstattung
Kap. 2: Verkehr
Kap. 3: Ländlicher Raum und natürlicher Raum
Kap. 4: Umwelt