Melde- und Reinigungspflicht für Schiffe bei Gewässerwechsel
Die Melde- und Reinigungspflicht für immatrikulierte Schiffe tritt am 1. August 2026 in Kraft. Der Kanton Freiburg schliesst sich damit den Kantonen Bern, Graubünden, Zürich, St. Gallen und Glarus sowie den Zentralschweizer Kantonen Luzern, Nidwalden, Obwalden, Schwyz, Uri und Zug an, die in den letzten zwei Jahren eine vergleichbare Regelung eingeführt haben.
Erstmeldung für immatrikulierte Schiffe
Die Halterinnen und Halter von im Kanton Freiburg immatrikulierten Schiffen werden persönlich über diese neue Regelung informiert. Nach einer einmaligen Meldung des Standortgewässers erhalten sie für dieses Gewässer einen Konformitätsnachweis, ohne dass eine Reinigung erforderlich ist. Der Nachweis bleibt bis zum nächsten Gewässerwechsel gültig.
Meldung eines Gewässerwechsels und Reinigung des Schiffs
Die Meldung eines Gewässerwechsels erfolgt über eine interkantonale elektronische Plattform, die sowohl für Schiffshalterinnen und ‑halter aus dem Kanton Freiburg als auch für solche aus anderen Kantonen zugänglich ist. Es werden keine kantonalen Gebühren erhoben, und es besteht keine Wartezeit.
Nach der Meldung des Gewässerwechsels muss das betreffende Schiff in einer anerkannten Reinigungsstelle gereinigt werden; diese bestätigt die Reinigung auf der elektronischen Plattform. Dadurch wird automatisch ein Konformitätsnachweis erstellt, der zum Einwassern berechtigt.
Die Nachweise werden von allen teilnehmenden Kantonen anerkannt. Die Reinigung kann in jeder anerkannten Reinigungsstelle vorgenommen werden. Der Konformitätsnachweis muss bei Kontrollen in digitaler oder gedruckter Form vorgelegt werden.
Empfehlungen für Schiffe ohne Nummer sowie für Wassersport- und Angelausrüstung
Für Schiffe ohne Nummer sowie für Wassersport- und Angelausrüstung besteht keine Reinigungspflicht. Dennoch wird bei Tätigkeiten wie Angeln, Stand-up-Paddling, Tauchen oder der Nutzung von Kanus, Schlauchbooten oder anderer Wassersportausrüstung dringend empfohlen, die folgenden Massnahmen einzuhalten:
- die Ausrüstung gründlich reinigen oder spülen, idealerweise mit warmem Wasser. Die Reinigung mit einem Hochdruckreiniger muss an einem an die Kanalisation angeschlossenen Ort erfolgen;
- sämtliche Wasserrückstände entleeren;
- die Ausrüstung sorgfältig auf pflanzliche und tierische Rückstände kontrollieren;
- die Ausrüstung vollständig trocknen lassen, bevor sie in einem anderen Gewässer verwendet wird.
Schutz vor invasiven gebietsfremden Arten
Aquatische Neobiota – gebietsfremde Wasserorganismen – wie die Quaggamuschel, die Schwarzmeergrundel oder das Schmalrohr verbreiten sich unbemerkt und werden vor allem durch Schiffe sowie Wassersport- und Angelgeräte von einem Gewässer ins andere verschleppt.
Jedes Jahr verursachen invasive gebietsfremde Arten Schäden in Millionenhöhe in Flüssen und Seen. Sie können Infrastrukturen wie Wasserentnahmestellen für die Trinkwasserversorgung oder Kühlsysteme beschädigen und einheimische Tier- und Pflanzenarten verdrängen. Haben sich diese Arten einmal etabliert, lassen sie sich kaum mehr vollständig entfernen.
Damit sich diese invasiven gebietsfremden Arten nicht weiter ausbreiten, müssen für Schifffahrt, Fischerei und Tauchen bestimmte Verhaltensregeln eingehalten werden.