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  • Vorgezogene Zahlung der dringenden Finanzhilfe für Berufsfischer

Vorgezogene Zahlung der dringenden Finanzhilfe für Berufsfischer

  • Medienmitteilung

Die Gesundheitskrise rund um Covid-19 hat die bereits schwierige finanzielle Situation der Berufsfischer weiter verschärft. Daher hat der Staatsrat am 28. April 2020 beschlossen, die vom Grossen Rat gewünschte dringende Finanzhilfe an die Berufsfischer rascher auszuzahlen. Die Fischer können bei der Einreichung ihres Gesuchs eine erste Teilzahlung erhalten. Der Grosse Rat wird die gesetzliche Grundlage dazu verabschieden, sobald es wieder möglich ist.

Veröffentlicht am 29. April 2020 - 09h30

Über verschiedene parlamentarische Vorstösse hat der Grosse Rat 2019 seinem Willen Ausdruck verliehen, den Berufsfischern des Murten- und des Neuenburgersees eine dringende Finanzhilfe zu gewähren. Am 28. April 2020 überwies der Staatsrat dem Grossen Rat eine entsprechende Änderung des Gesetzes über die Fischerei (FischG).

Der Vorschlag des Staatsrats wurde der kantonalen Konsultativkommission für die Fischerei sowie der Interkantonalen Kommission für die Fischerei im Neuenburgersee und jener für die Fischerei im Murtensee zur Stellungnahme unterbreitet. Er sieht vor, für jeden Fischer mit einem Berufsfischereipatent A während drei Jahren eine Finanzhilfe von 80.- Franken pro Tag, an dem aktiv auf dem See gefischt wurde, (höchstens 10'000 Fr. pro Jahr) zu gewähren (höchstens 5'000 Fr. pro Jahr für Fischer mit einem Patent B).

Da der Grosse Rat diese Gesetzesänderung wahrscheinlich erst in einigen Monaten verabschieden kann, hat der Staatsrat beschlossen, die Zahlung der Finanzhilfe vorzuziehen. Er hat daher am gleichen Tag eine Verordnung verabschiedet, die die Kriterien und Voraussetzungen für den Erhalt dieser Hilfe festlegen. So möchte er den Berufsfischern rasch helfen. Ihre bereits schwierige finanzielle Situation hat sich noch weiter verschlechtert, seit sie aufgrund der Covid-19-Krise ihren Fang nicht mehr auf den Märkten oder an Restaurantbetreiber veräussern können. Die Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2020 in Kraft. Der Grosse Rat muss diese Gesetzesänderung innerhalb eines Jahres verabschieden.

Um die Finanzhilfe zu erhalten, müssen die Berufsfischer unbedingt ein schriftliches Gesuch beim Amt für Wald und Natur (WNA, Mont-Carmel 5, Postfach 155, 1762 Givisiez) einreichen und zwar bis am 30. Juni 2020.

Hauptbild
Fischerei am Neuenburgersee
Fischerei am Neuenburgersee © Alle Rechte vorbehalten - Claude Delley
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Herausgegeben von Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft

Letzte Änderung: 09.06.2020 - 10h56

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