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  • Schutzdienst im Sportbereich : Anpassung der Weisung per 01.01.2024

Schutzdienst im Sportbereich : Anpassung der Weisung per 01.01.2024

Das Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (LVA) hat die seit dem 05. November 2020 geltende Fassung der Weisung für die Handhabung des Schutzdienstes im Sportbereich angepasst. Diese wurde von allen Vorsitzenden der für die Schutzdienstarbeit zugelassenen Vereine des Kantons mitunterzeichnet und wird am 01.01.2024 in Kraft treten.

Veröffentlicht am 21. Dezember 2023 - 11h55

Am 11. November 2023 unterzeichnete das LSVW mit den für die Schutzdienstarbeit zugelassenen Hundeklubs die neue Version der Weisung vom 5. November 2020, die ab dem 1. Januar 2024 gültig ist. Zur Erinnerung: Ziel dieser Weisung ist es, die Praxis der Ausbildung in der Schutzdienstarbeit zu sportlichen Zwecken zu regeln, d. h. für Hunde, die für sportliche Wettkämpfe bestimmt sind. Diese Praxis umfasst jede Aktivität und Ausbildung, die für den Schutzdienst im Sportbereich bestimmt ist, d. h. einen Hund zum Beissen zu bringen, anzugreifen oder zu verteidigen. Diese Weisung gilt jedoch nicht für Hunde im aktiven Dienst, die von der Polizei, dem Zoll, der Armee und von Sicherheitsbeamten bei Training und Einsätzen eingesetzt werden.

Das Ziel der Weisung ist es, Menschen vor Angriffen und Unfällen durch Bisse zu schützen sowie die Bedingungen zu regeln, unter denen der Schutzdienst im Sportbereich in Übereinstimmung mit den verschiedenen kantonalen und eidgenössischen Gesetzen, Reglementen und Verordnungen, ausgeübt werden darf. 

Die wichtigsten Änderungen: 

  • Aktivitäten im Bereich des Schutzhundesports dürfen nur in Anwesenheit eines für die Ausbildung in der Schutzdienstarbeit qualifizierten und nach Artikel 74 der TSchV anerkannten Ausbilders sowie in einem für die Schutzdienstarbeit anerkannten und diese Weisung mitunterzeichnenden Verein durchgeführt werden (Artikel 5 Absatz 1).
  • Jeder neu gehaltene Hund muss auch die praktische Bewertung gemäss den in Art. 28a Abs. 2 HHG festgelegten Modalitäten bestanden haben (Artikel 5 Abs. 1bis).
  • Die Ausübung Schutzdienstes im Sportbereich durch eine Person, die nicht beim LSVW angemeldet ist oder der Aktivität ausserhalb eines Vereins gemäss Artikel 5 Absatz 1 dieser Weisung nachgeht, ist verboten (Artikel 7 Absatz 2).

Diese Überarbeitung wurde von den folgenden Vereinen mitunterzeichnet:

SC OG Drei Seen, Hundesport St. Silvester, Société canine de Fribourg, Société canine de Romont, GL-BA Fribourg, Cynogruyère, KV Alterswil und Umgebung, CCHB Club Cyno Haute Broye, HS Moos, zusammengeschlossen in der AFCC.

Das LSVW dankt den Clubs für die getätigten Investitionen und die Unterstützung dieser Aktivität seit November 2020. 

Hundeklubs, die für die Verteidigungsarbeit zugelassen sind
Vergrössern Hundeklubs, die für die Verteidigungsarbeit zugelassen sind © Etat de Fribourg - Staat Freiburg - SAAV - LSVW
Hundeklubs, die für die Verteidigungsarbeit zugelassen sind

Zusätzliche Informationen

  • Weisung zum Schutzdienst im Sportbereich 2024 (PDF, 330.99k)
  • Kontrolle der Hundebevölkerung
Hauptbild
Leiter der Hundeklubs
Leiter der Hundeklubs © Etat de Fribourg - Staat Freiburg - SAAV - LSVW
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Herausgegeben von Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen

Letzte Änderung: 06.02.2024 - 10h20

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