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  • Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen: Zugang zu den Archiven und Gesuch um Gewährung eines Solidaritätsbeitrags

Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen: Zugang zu den Archiven und Gesuch um Gewährung eines Solidaritätsbeitrags

  • Medienmitteilung

Seit dem 1. April 2017 ermöglicht die Bundesgesetzgebung Personen, die Opfer von Zwangsmassnahmen waren, ein Gesuch um eine finanzielle Wiedergutmachung einzureichen. Der Kanton Freiburg informiert über das Vorgehen und die geltenden Fristen. 

Veröffentlicht am 28. April 2017 - 12h15

 

Das Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG) ist am 1. April 2017 in Kraft getreten. Das Gesetz bezweckt die Anerkennung des Unrechts, das den Opfern von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen (FZF) zugefügt wurde, und sieht namentlich eine finanzielle Wiedergutmachung für die Opfer vor. So wird ein Gesamtbetrag von 300 Millionen Franken zu gleichen Teilen auf alle Opfer aufgeteilt. Der an jede Person entrichtete Betrag hängt von der Anzahl der gutgeheissenen Gesuche ab. Der Bundesrat rechnet mit 12 000 bis 15 000 Personen, also einem Betrag von 20 000 bis 25 000 bis Franken pro Person. Das Gesetz soll den Opfern und anderen betroffenen Personen durch Bestimmungen zur Archivierung und dem Zugriff auf Unterlagen ausserdem dabei helfen, ihre Geschichte zu rekonstruieren.

Letzte Frist: 31. März 2018
Betroffene können ihr Gesuch um Gewährung eines Solidaritätsbeitrags innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des Gesetztes (bis 31. März 2018) zusammen mit Belegen beim Bundesamt für Justiz einreichen.

Rolle der Gemeinden
Da sich viele Beweisunterlagen in ihren Archiven befinden, wurden die Gemeinden insbesondere in Informationssitzungen genau instruiert. Betroffene Personen, ihre gesetzlichen Vertreter oder Angehörige (wenn das Opfer verstorben ist) können sich an die Gemeinde wenden. Die Verantwortlichen der Gemeindearchive helfen ihnen, die entsprechenden Unterlagen zu finden und zusammenzutragen. Sie klären zudem ab, ob in ihren Archiven Informationen über Sparguthaben bei einer Bank oder einer Sparkasse enthalten sind, die während der Zwangsmassnahme verloren gingen.

Die Unterlagen werden der betroffenen Person gemäss Gesetzesbestimmungen zu den Archiven in für diesen Zweck vorgesehen Räumlichkeiten vorgelegt. Es besteht kein Anspruch auf Herausgabe, Berichtigung oder Vernichtung der Originalakten. Wenn es der Zustand der Dokumente erlaubt, können die zugriffsberechtigten Personen eine Kopie beantragen. Diese ist für Opfer und ihre Angehörige kostenlos.
Zu wissenschaftlichen Zwecken kann ebenfalls auf die Archive zugegriffen werden.

Kantonale Anlaufstellen
Der Kanton Freiburg unterstützt Personen, die Opfer einer fürsorgerischen Zwangsmassnahme oder einer Fremdplatzierung wurden, aktiv beim Einreichen eines Gesuchs um Gewährung des Solidaritätsbeitrags gemäss AFZFG und bei der Rekonstruktion ihrer Vergangenheit. Diese Leistungen werden vor allem durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Freiburger Staatsarchivs (Recherches-AEF@fr.ch) und der Opferberatungsstelle des Jugendamts (JA) gewährleistet. Bis Februar 2017 haben sich 254 Personen an die Opferhilfe gewandt, davon wurden 78 beim Einreichen des Entschädigungsgesuchs unterstützt. Das Staatsarchiv hat seinerseits 218 Anfragen behandelt, davon kamen 77 aus anderen Kantonen.1

Um bedürftige betroffene Personen vorübergehend zu unterstützen, hat der Kanton Freiburg ausserdem Fr. 181 237.- (z. T. durch die Loterie Romande finanziert) in einen nationalen Nothilfefonds eingezahlt.

Mit diesen Massnahmen möchte der Kanton Freiburg alle betroffenen Personen beim Vorgehen unterstützen.

1 die Anfragen bei der Opferhilfe und beim Staatsarchiv können dieselben Personen betreffen

Hauptbild
FR.ch © Etat de Fribourg - Staat Freiburg - CHA / Sk
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Herausgegeben von Direktion für Gesundheit und Soziales

Letzte Änderung: 28.04.2017 - 12h15

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