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  • Zulassungsbeschränkung für Ärztinnen und Ärzte mit einem Weiterbildungstitel in Radiologie

Zulassungsbeschränkung für Ärztinnen und Ärzte mit einem Weiterbildungstitel in Radiologie

Ab dem 1. Juli 2023 und gemäss Art. 55a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) ist der Kanton verpflichtet, in einem oder mehreren Fachgebieten oder in bestimmten Regionen die Anzahl der Ärztinnen und Ärzte, die im ambulanten Bereich zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung Leistungen erbringen, zu beschränken.

Veröffentlicht am 10. Juli 2023 - 08h52

In unserem Kanton sind von der Zulassungsbeschränkung nur Ärztinnen und Ärzte mit einem Weiterbildungstitel in Radiologie betroffen. Bis zum 30. Juni 2025 entspricht das, gemäss Art. 2 der Verordnung des Bundes über die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich ermittelte Angebot an Ärztinnen und Ärzten, der bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Versorgung im Sinne von Artikel 9 der genannten Verordnung.

Für weitere Informationen verweisen wir Sie auf die Webseite des BAG - KVG-Änderung: Zulassung von Leistungserbringern.

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Limitation d’admission à pratiquer à la charge de l’assurance-maladie obligatoire - Einschränkung der Zulassung zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung
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Letzte Änderung: 10.07.2023 - 08h52

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