Entbindung von der Schweigepflicht / ärztliche Meldepflicht und ärztliches Melderecht
Die Gesundheitsfachperson stellt hierzu ein begründetes schriftliches Gesuch an die Gesundheitsdirektion, die eine Stellungnahme des Kantonsarztes einholt. Um dem Prinzip der Proportionalität zu entsprechen, kann die Entbindung stets nur für jene Inhalte der Patientengeschichte erteilt werden, die zur Erreichung des gewünschten Ziels notwendig sind.
In den unten stehenden Situationen ist eine Entbindung von der Schweigepflicht nicht notwendig, da diese mit einer ärztlichen Meldepflicht oder einem ärztlichen Melderecht einhergehen.
Meldepflicht
- An die für die Leichenhebung (Legalinspektion) zuständige Behörde bei unklaren oder gewaltsamen Todesfällen (aussergewöhnliche Todesfälle) sowie bei Todesfällen auf öffentlichem Gelände oder bei Todesfällen infolge übertragbarer Krankheiten, die eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen (Art. 73 GG).
- An das Kantonsarztamt im Falle einer meldepflichtigen Erkrankung (Art. 119 GG).
Melderecht
- An die Vormundschaftsbehörde bei Verdacht auf Misshandlung eines Kindes (Art. 321 StGB / Art. 314c und d ZGB).
- An die Behörde, die für die Erteilung oder den Entzug von Führerausweisen zuständig ist, wenn eine Person aufgrund einer körperlichen oder geistigen Erkrankung einer Behinderung oder aufgrund einer Abhängigkeit nicht in der Lage ist, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (Art. 15d SVG)
- An die für die Betreuung zuständige Behörde oder eine zugelassene Behandlungs- oder Fürsorgestelle in Fällen von Betäubungsmittelmissbrauch, bei denen der Arzt oder die Ärztin Betreuungsmassnahmen im Interesse des Patienten, seiner Angehörigen oder der Allgemeinheit als angezeigt erachtet (Art. 3c BtmG)
- An die Strafverfolgungsbehörde jede Beobachtung, die auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen Leib und Leben, die sexuelle Integrität oder die öffentliche Gesundheit schliessen lässt (z.B. Gewalt in Ehe und Partnerschaft, Verdacht auf Vergewaltigung, Kindmisshandlung etc.) (Art, 90 a GG).