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Schweigepflicht

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Gemäss Art. 90 des kontonalen Gesundheitsgesetzes vom 16. November 1999 kann sich eine Gesundheitsfachperson durch den Patienten oder die Patientin selbst oder, wenn es gerechtfertigt ist, durch Verfügung der Gesundheitsdirektion nach Stellungnahme des Kantonsarztes von der Schweigepflicht entbinden lassen.

Entbindung von der Schweigepflicht / ärztliche Meldepflicht und ärztliches Melderecht

Die Gesundheitsfachperson stellt hierzu ein begründetes schriftliches Gesuch an die Gesundheitsdirektion, die eine Stellungnahme des Kantonsarztes einholt. Um dem Prinzip der Proportionalität zu entsprechen, kann die Entbindung stets nur für jene Inhalte der Patientengeschichte erteilt werden, die zur Erreichung des gewünschten Ziels notwendig sind.

In den unten stehenden Situationen ist eine Entbindung von der Schweigepflicht nicht notwendig, da diese mit einer ärztlichen Meldepflicht oder einem ärztlichen Melderecht einhergehen.

Meldepflicht

  • An die für die Leichenhebung (Legalinspektion) zuständige Behörde Strafuntersuchungsbehörde bei unklaren oder gewaltsamen Todesfällen (aussergewöhnliche Todesfälle) sowie bei Todesfällen auf öffentlichem Gelände oder bei Todesfällen infolge übertragbarer Krankheiten, die eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen (Art. 73 GG).
  • An das Kantonsarztamt in falle eine meldepflichtigen Erkrankung (Art. 119 GG).

Melderecht

  • An die Vormundschaftsbehörde bei Verdacht auf Misshandlung eines Kindes (Art. 363 StGB).
  • An die für die Ausstellung des Führerausweises zuständigen Behörde bei einer medizinisch bedingten Fahruntauglichkeit infolge körperlichen oder geistigen Krankheiten oder Gebrechen und Suchtkrankheiten (Art. 14 SVG).
  • An die für die Betreuung zuständige Behörde oder eine zugelassene Behandlungs- oder Fürsorgestelle in Fällen von Betäubungsmittelmissbrauch, bei denen der Arzt oder die Ärztin Betreuungsmassnahmen im Interesse des Patienten, seiner Angehörigen oder der Allgemeinheit als angezeigt erachtet (Art. 15 BtmG)
  • An die Strafverfolgungsbehörden jede Beobachtung, die auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen Leib und Leben, die sexuelle Integrität oder die öffentliche Gesundheit schliessen lässt (z.B. Gewalt in Ehe und Partnerschaft, Verdacht auf Vergewaltigugn, Kindmisshandlung etc.) (Art, 90 a GG).
  • Bewilligungen & Überwachung der Gesundheitsfachpersonen und -institutionen
  • Gesundheitsberufe: Informationen des Kantonsarztes
  • Gesundheitsfachpersonen und Institutionen des Gesundheitswesens: Bewilligungen, Aufsicht und Qualität
  • Institutionen für Menschen mit Behinderungen: Informationen für Partnerinnen und Partner
  • Institutionen für Minderjährige und junge Erwachsene: Informationen für Partnerinnen und Partner
Direktionen / zugehörige Ämter

Kantonsarztamt

Kontaktinformation

Herausgegeben von Kantonsarztamt

Letzte Änderung: 28.03.2023

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