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  • Neue Pensionierungsbedingungen für gewisse Kategorien von Beamtinnen und Beamten mit Polizeibefugnissen

Neue Pensionierungsbedingungen für gewisse Kategorien von Beamtinnen und Beamten mit Polizeibefugnissen

  • Medienmitteilung

Der Staatsrat schickt den Verordnungsentwurf über die Pensionierung der Beamtinnen und Beamten mit Polizeibefugnissen in die Vernehmlassung. Mit diesem Entwurf, der Teil der Revision der Pensionskasse des Staatspersonals ist, wird das Pensionierungshöchstalter für diese besonderen Berufskategorien von 60 auf 62 Jahre angehoben. Der Arbeitgeber Staat beteiligt sich mit 70 % am Kapital für den Einkauf des Umwandlungssatzes zwischen 62 und 65 Jahren.

Veröffentlicht am 01. Juli 2021 - 15h36

Die Beamtinnen und Beamten mit Polizeibefugnissen (Polizist/innen, Fachpersonen für Justizvollzug, Wildhüter/innen-Fischereiaufseher/innen) müssen sich nach geltender Regelung nach Vollendung des 60. Altersjahres pensionieren lassen. Die Notwendigkeit eines Höchstalters für die Pensionierung von unter 65 Jahren in diesen Berufen ist durch die erhöhten Risiken, Sicherheitsaspekte und fehlende Umschulungsmöglichkeiten begründet.

Der in die Vernehmlassung geschickte Entwurf betrifft nur die Beamtinnen und Beamten mit Polizeibefugnissen, die am 1. Januar 2022 jünger als 45 sind, sowie die ab 1. Januar 2019 neu angestellten Beamtinnen und Beamten. Letztere kommen nämlich nicht in den Genuss der im Rahmen der Pensionskassenrevision vorgesehenen Übergangs- und Kompensationsmassnahmen. Sie erleiden deshalb mit der Anwendung des neuen, linear degressiven Umwandlungssatzes im neuen Vorsorgeplan im Beitragsprimat eine massive Renteneinbusse mit 60 Jahren. Um dem entgegenzuwirken, will der Staatsrat das Rentenalter auf 62 Jahre anheben und den Einkauf des Umwandlungssatzes zwischen 62 und 65 Jahren zu 70 % finanzieren.

Für die über 45-jährigen Beamtinnen und Beamten mit Polizeibefugnissen, die am 31. Dezember 2018 schon im aktiven Dienst waren, hat der Vernehmlassungsentwurf keinerlei Auswirkungen. Für sie gelten weiterhin die bislang im neuen Vorsorgeplan vorgesehenen Bedingungen (Pensionierung mit 60, AHV-Vorschuss zu 100%, Übergangs- und Kompensationsmassnahmen).

Der in die Vernehmlassung geschickte Verordnungsentwurf schlägt schliesslich noch vor, die Gefangenenbegleiterinnen und Gefangenenbegleiter in die Kategorie der Beamtinnen und Beamten mit Polizeibefugnissen aufzunehmen. 

Nach einem heutigen Treffen mit den betroffenen Personalverbänden schickt die Delegation des Staatsrats für Personalfragen zusammen mit der Sicherheits- und Justizdirektion und der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft diesen Verordnungsentwurf bis kommenden 31. August in die Vernehmlassung. Die neue Verordnung wird am 1. Januar 2022 in Kraft treten, gleichzeitig wie der neue Vorsorgeplan der Pensionskasse des Staatspersonals.

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Police cantonale © Etat de Fribourg - Staat Freiburg
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Letzte Änderung: 01.07.2021 - 15h36

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