Steuerperiode 2025
Unveränderter jährlicher Steuerfuss der direkten kantonalen Steuern
Der Steuerfuss der Kantonssteuern auf dem Einkommen der natürlichen Personen für die Steuerperiode 2025 wird bei 96 % der Steuersätze nach Artikel 37 Abs. 1 DStG belassen. Der Steuerfuss der übrigen direkten Kantonssteuern bleibt bei 100 % der Steuersätze nach DStG.
Flexible Besteuerung der Leibrenten
Ab der Steuerperiode 2025 sind die Leibrenten nicht mehr nach einem fixen Prozentsatz besteuert (40% bis zu die Steuerperiode 2024). Die Leibrentenversicherungen sowie Leibrenten- und Verpfründungsverträge sind im Umfang ihres Ertragsanteils steuerbar.
Aufhebung der Minimalsteuer
Aufgrund der Verfassungswidrigkeit der Mindeststeuer von Fr. 50.- wird diese formell im Gesetz aufgehoben.
Kapitalsteuerermässigung bei konzerninternen Darlehen
Ab der Steuerperiode 2025 ist eine ermässigten Besteuerung um 0,01 % auf dem steuerbaren Eigenkapital für Darlehen an Konzerngesellschaften (konzerninterne Darlehen) eingeführt.
Bescheinigungen der Arbeitslosenkassen
Ab 2025 dürfen die Arbeitslosenkassen die Bescheinigungen für die ausgerichteten Leistungen direkt, insbesondere elektronisch, an die Veranlagungsbehörde übermitteln.
Steuerperiode 2026
Die im Gesetz vom 10. Oktober 2025 über die Sanierung der Kantonsfinanzen (SKfG) vorgesehenen Steueränderungen hängen vom Ausgang des gegen dieses Gesetz eingeleiteten Referendums und gegebenenfalls vom Ergebnis der für den 26. April 2026 geplanten kantonalen Volksabstimmung ab.
Weitere Informationen werden zu gegebener Zeit bekannt gegeben.
—
Freiburg, Januar 2026