Gemäss Artikel 18a der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV, SR 916.401) sind Imker-innen verpflichtet, an Grangeneuve innert zehn Arbeitstagen einen neuen Bienenstand, den Wechsel der Imkerin oder des Imkers sowie die Auflösung des Bienenstandes zu melden (grangeneuve-pd-dz@fr.ch / 026 305 58 00).
Neuregistrierung des Bienenstandes
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Meldung von Bienenstanden beim Amt für Landwirtschaft
Herausgegeben von Grangeneuve
Letzte Änderung: 25.02.2026