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  • Beiträge an die Gemeinden für Aktionen im Energiebereich

Beiträge an die Gemeinden für Aktionen im Energiebereich

Lead

Das Amt für Energie gewährt finanzielle Beiträge an konkrete Aktionen und Projekte einer Gemeinde oder Region, die darauf abzielen, ihren Energieverbrauch zu senken oder erneuerbare Energiequellen zu nutzen.

Die Beiträge werden im Rahmen der Massnahme des kantonalen Klimaplans E.2.1 «Unterstützung der Gemeinden bei der Energieplanung» gewährt. Die Massnahme ist Bestandteil der finanziellen Unterstützung gemäss dem kantonalen Klimagesetz (SGF 815.1) und der Verordnung über die Unterstützung von Massnahmen der Gemeinden im Energiebereich (SGF 815.13). 

Bedingungen

Beitragsberechtigt sind Projekte, die mit dem kommunalen Energieplan in Verbindung stehen und den darin aufgeführten Zielen, Massnahmen oder Empfehlungen entsprechen. 

Massnahmen, die auf einer gesetzlichen Pflicht der Gemeinde basieren, sind nicht beitragsberechtigt. 

Beispiele für beitragsberechtigte und nicht beitragsberechtigte Projekte sind im unten verlinkten Flyer zu finden. 

Umfang der Beiträge

Die Beiträge entsprechen 50 % des Budgets (nach Abzug anderer Subventionen und Finanzhilfen) und können, solange die bereitgestellten Mittel ausreichen, bis zu 10’000 Franken (inkl. Steuern) pro Gemeinde und Jahr betragen. 

Die Dossiers werden in der Reihenfolge ihres Empfangs bearbeitet. 

Links zum Thema

  • Flyer
  • Anmeldeformular
  • Verordnung
Hauptbild
Finanzierung von Massnahmen der Gemeinden
Finanzierung von Massnahmen der Gemeinden © Etat de Fribourg - Staat Freiburg - Wapico
  • Gesetzgebung Energie
  • Grossverbraucher

Weitere Fördermassnahmen

  • Förderprogramme im Energiebereich
  • Gebäudehülle
  • Technische Anlagen
  • Eigenverbrauchgemeinschaft
  • Finanzielle Unterstützung für eine PEIK-Energieberatung mit Modul Mangellage und AgriPEIK
  • GEAK®Plus
Direktionen / zugehörige Ämter

Amt für Energie

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Die Assoziierung an andere Direktionen oder Ämter

Amt für Energie

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Herausgegeben von Amt für Energie

Letzte Änderung: 13.01.2025

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