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Jagdbanngebiete

Lead

Jagdbanngebiete sind Schutzgebiete, die zu Beginn des 20. Jahrhunderts ausgeschieden wurden, damit sich die Bestände wildlebender Huftiere erholen konnten. Dieses Ziel wurde erreicht; heute werden in den Jagdbanngebieten zahlreiche Tier- und Pflanzenarten erfasst.

Im Laufe des 19. Jahrhunderts erreichten die Bestände wildlebender Huftiere in der Schweiz wegen des hohen Jagddrucks und des sehr schlechten Zustands der Wälder einen Tiefpunkt. Rothirsch und Steinbock wurden vollständig ausgerottet. Einzig Reh und Gämse konnten sich in einigen Gebieten behaupten.

Um dem Populationsrückgang beim Wild vorzugreifen, wurden 1875 sowie 1876 zwei neue Gesetze verfasst: das Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel sowie das Forstpolizeigesetz. Das erste erlaubte es dem Bund, Vorschriften im Jagdbereich zu erlassen, um so das Grosswild in den Bergen zu erhalten. Das zweite Gesetz zielte insbesondere auf die Sicherung und Ausdehnung der Schutzwaldflächen und ihre garantiert nachhaltige Nutzung ab. Beide Gesetze haben massgeblich zur Schaffung günstiger ökologischer Bedingungen für eine natürliche Wiederansiedelung der wildlebenden Huftiere beigetragen. Ende des 19. und Anfang 20. Jahrhunderts trug die Ausscheidung von Jagdbanngebieten ausserdem zur Erholung der Wildbestände bei. Seither ist die Jagd in den Jagdbanngebieten verboten.

Im Kanton Freiburg befinden sich zwei der 42 Schweizer Jagdbanngebiete: Hochmatt-Motélon und Dent-de-Lys.

Weitere Informationen zu den beiden Jagdbannbebieten des Kantons Freiburg

  • Hochmatt - Motélon
  • Dent-de-Lys

Standort Jagdbanngebiete

Jagdbanngebiete des Kantons Freiburg sind auf der Online-Karte des Kantons Freiburgs veröffentlicht.

link zur online-karte

Gesetzesvorschriften

  • Tiere dürfen nicht gestört, vertrieben oder aus dem Banngebiet herausgelockt werden.
  • Hunde sind an der Leine zu führen.
  • Das freie Zelten und Campieren ist verboten.
  • Der Betrieb von zivilen, unbemannten Luftfahrzeugen (wie z. B. Drohnen) ist verboten.
  • Das Skifahren ausserhalb von markierten Pisten, Routen und Loipen ist verboten.
  • Die Nutzung von Fahrzeugen ist nur für land- und forstwirtschaftliche Zwecke gestattet.
  • Die Durchführung sportlicher Anlässe und sonstiger gesellschaftlicher Veranstaltungen bedarf einer kantonalen Bewilligung des Amts für Wald und Natur.
  • Die Jagd ist verboten.
Zu befolgende Regeln im Jagdbanngebiete
Vergrössern Zu befolgende Regeln im Jagdbanngebiete © Alle Rechte vorbehalten - SFN
Zu befolgende Regeln im Jagdbanngebiete

Verhaltensempfehlungen

  • Nur die Wanderwege benutzen.
  • Den markierten Wegen folgen und den Wald nicht in alle Richtungen begehen.
  • Der Winter ist für die Fauna eine schwierige Jahreszeit. Die markierten Wege für Tourenski oder Schneeschuhwanderungen nicht verlassen.
  • Tiere nicht erschrecken. Tiere von Weitem und mit Respekt beobachten. Besondere Rücksichtnahme morgens sowie abends, wenn die Tiere aktiv sind.
  • Lärm vermeiden.
  • Keine Abfälle in der Natur belassen; Lebensgefahr für die Tiere.

Link zu den anderen Seiten des Amt

  • Lebensräume und Schutzgebiete
  • Terrestrische Fauna
  • Homepage der Sektion Fauna, Jagd und Fischerei
  • Homepage des Amts für Wald und Natur (WNA)
  • Wichtigste kantonale Gesetzesbestimmungen Terrestrische Fauna und Jagd
  • Eidgenössische Gesetzesbestimmungen Terrestrische Fauna und Jagd

Externe links

  • Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ)
  • Verordnung über den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume (SchutzV)

Kontakt zum Thema

Ansprechperson: Elias Pesenti

Amt für Wald und Natur
Sektion Fauna, Jagd und Fischerei
Route du Mont Carmel 5
1762 Givisiez

Tel. 026 305 23 30
Email

Hauptbild
Alpensteinbock (Capra ibex)
Alpensteinbock (Capra ibex) © Alle Rechte vorbehalten - SFN
  • Aquatische Lebensräume
  • Terrestrische Fauna
  • Wichtigste Gesetzesbestimmungen Aquatische Lebensräume und Fischerei
  • Wichtigste kantonale Gesetzesbestimmungen Terrestrische Fauna und Jagd
Direktionen / zugehörige Ämter

Amt für Wald und Natur

Kontaktinformation

Herausgegeben von Amt für Wald und Natur

Letzte Änderung: 10.04.2025

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